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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.11.1976, Az.: V ZR 93/73

Ersatz des durch Verlust der für den Boden eines Grundstücks erforderlichen Stütze im Wege einer Grundwasserabsenkung verursachten Schadens; Verschulden durch Unkenntnis der mit der Wasserabsenkung verbundenen Schutzgesetzverletzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.11.1976
Aktenzeichen
V ZR 93/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11387
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 19.01.1973
LG Bielefeld

Fundstellen

  • MDR 1977, 567-568 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 763-764 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Anspruch auf Ersatz eines Schadens, der durch Verlust der für den Boden eines Grundstücks erforderlichen Stütze im Wege einer Grundwasserabsenkung verursacht worden ist, setzt voraus, daß der Stützverlust des betroffenen Grundstücks schuldhaft herbeigeführt worden ist.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1976
durch
die Vorsitzenden Richter Hill und Dr. Grell und
die Richter Dr. Mattern, Offterdinger und Dr. Eckstein
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Januar 1973 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Das beklagte Bauunternehmen erstellte in den Jahren 1968 und 1969 an der W. in W. ein Gebäude für die Kreissparkasse. Im Zusammenhang mit den Ausschachtungs-, Fundamentierungs- und Kellergeschoßarbeiten senkte sie nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Baugrund, die Grundwasserverhältnisse und die Gründung anhand von sechs Probebohrungen mindestens in der Zeit vom 18. Oktober 1968 bis 9. September 1969 durch Niederbringung von sieben Pumpschächten den Grundwasserspiegel ab, der im Bereich der W. hoch liegt.

2

Das etwa 280 m nordostwärts an derselben Straße gelegene Wohn- und Geschäftshaus des Klägers, das 1936 erstellt worden ist, weist - nach klägerischem Vortrag neue - Risse auf. Der Kläger behauptet, die Risse an seinem Haus seien auf Veränderungen des Bodens seines Grundstücks zurückzuführen, die ihrerseits durch die auch auf sein Grundstück einwirkende Grundwassersenkung der Beklagten verursacht worden sei. Er hat die Feststellung beantragt, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm an seinem Gebäude durch die Absenkung des Grundwassers anläßlich des Neubaus der Kreis Sparkasse W. entstanden sei.

3

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet, daß die von ihr vorgenommene Grundwasserabsenkung auf das Gebäude des Klägers eingewirkt habe. Die Risse im Hause des Klägers seien vielmehr durch die Erschütterungen verursacht worden, die durch den starken Verkehr (Schwerlastverkehr) auf der damals nicht mit einem Unterbau versehenen W. hervorgerufen worden seien.

4

Das Landgericht hat nach Augenschein und Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage mangels Nachweises, daß der Schaden durch die Absenkung der Beklagten verursacht worden sei, abgewiesen.

5

Das Berufungsgericht hat ein weiteres Sachverständigengutachten erhoben und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

6

Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klaganspruch weiter. Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht prüft als Anspruchsgrundlagen § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 909 BGB und in Verbindung mit den §§ 3, 7, 41 WHG. Es läßt offen, ob die am Hause des Klägers festgestellten Risse durch die Grundwasserabsenkung der Beklagten verursacht worden sind. Ein Ersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 909 BGB scheide jedenfalls aus, weil aufgrund des zweitinstanzlichen Beweisergebnisses (Sachverständigengutachten) feststehe, daß die Beklagte den Schaden nicht schuldhaft verursacht habe. Das Berufungsgericht sieht weiter von der Prüfung ab, ob den genannten Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzesüberhaupt der Charakter als Schutzgesetz beigemessen werden könne. Selbst wenn dieser Charakter "grundsätzlich" anzunehmen sein sollte, führt es dazu aus, so wäre der Normzweck dieser wasserhaushaltsrechtlichen Bestimmungen jedenfalls nicht in der Erhaltung der Bodenstabilität durch Schutz des Grundwassers zu sehen; § 909 BGB gewähre einen ausreichenden Nachbarschutz in dieser Richtung, und § 41 WHG wolle den Nachbarschutz insoweit nicht erweitern. Auf jeden Fall scheitere eine Haftung der Beklagten auch aufgrund dieser Vorschriften mangels ihres Verschuldens.

8

II.

Zur Anspruchsgrundlage.

9

1.

Vor dem Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes vom 27. Juli 1957 und der dazu ergangenen Landeswassergesetze war nach den früheren Landeswassergesetzen einem Grundstückseigentümer die Entnahme von Grundwasser aus seinem Grundstück ohne Rücksicht auf Nachteile gestattet, die durch die Entziehung des Grundwassers in oder auf einem anderen Grundstück entstanden. Das Reichsgericht hat insoweit, als die Grundwasserentnahme (entsprechend dem Zweck der Entnahme zur Trockenlegung größerer Baugruben oder beiläufig bei Wassergewinnungsanlagen) zur Absenkung des Grundwasserspiegels im Nachbarbereich und als weitere Folge zu Bewegungen im Erdreich (meist mit weiteren Auswirkungen auf das Fundament von Gebäuden oder auf die Erdoberfläche) führte, den Eingriff in die Grundwasserverhältnisse mit solchen Folgen auf das Erdreich nicht unter dem Gesichtspunkt des landesrechtlich geregelten privaten Wasserrechts (Art. 65 EGBGB) als erlaubt angesehen, sondern in ständiger Rechtsprechung nachbarrechtlich nach der reichsrechtlichen Vorschrift des § 909 BGB beurteilt (RGZ 62, 370; Gruchot 58, 662; RGZ 132, 51, 53; 155, 389; 167, 14, 20; Abweisung der Klage, wenn sich die Absenkung nur auf die Wasserverhältnisse des anderen Grundstücks, nicht aber auf die Standfestigkeit seines Erdreichs auswirkte: RG JW 1913, 267). Dem ist der Bundesgerichtshof gefolgt. Das Reichsgericht hat, da der das Grundwasser hebende Grundstückseigentümer unmittelbar nur auf sein Grundstück einwirkt, insoweit, als sich die Wasserentnahme durch Sinken des Grundwasserspiegels auf die Festigkeit des Nachbargrundstücks auswirkt, § 909 BGB als ein Gesetz zum Schutz dieses Nachbargrundstücks angesehen und dementsprechend § 823 Abs. 2, nicht § 823 Abs. 1 BGB, angewendet (RGZ 62, 370; RG JW 1936, 804; ebenso BGHZ 63, 176, 179 [BGH 25.10.1974 - V ZR 47/70]; BGH WM 1971, 897).

10

2.

a)

Das Wasserhaushaltsgesetz hat im Rahmen der Vorschriften über die Bewilligung einer Wasserbenutzung auch eine Regelung über die Berücksichtigung von Rechten derer getroffen, auf deren Recht oder Rechtsstellung die zu bewilligende Benutzung nach der Erwartung "nachteilig einwirkt" (§§ 8 Abs. 3 und 4, 11 WHG). Die Länder haben aufgrund des § 8 Abs. 4 WHG weitere Fälle bestimmt, in denen "nachteilige Wirkungen" einen anderen zu Einwendungen berechtigen. So ist nach § 17 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1962 (GVBl S. 235) - LWG - bestimmt, daß auch Einwendungen erheben kann, wer dadurch "Nachteil zu erwarten hat, daß durch die Benutzung ... 2. der Wasserstand verändert wird" - worunter auch der Grundwasserstand fällt - "3. die bisherige Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigt wird." Auch wenn diese Vorschrift unmittelbar nur das Bewilligungsverfahren betrifft, so ist doch in Erwägung zu ziehen, ob sie nicht auch rechtlich im Verhältnis des Beeinträchtigten zu demjenigen, der eine Wasserbenutzung ausüben will oder (ohne Bewilligung oder Erlaubnis) schon ausübt, eine geschützte Rechtsposition voraussetzt. Denn für den Fall, daß die Beeinträchtigung hingenommen werden muß, gilt im Bewilligungsverfahren § 8 Abs. 3 Satz 2 WHG entsprechend und § 11 WHG unmittelbar, d.h. der Beeinträchtigte ist zu entschädigen, und die Bewilligung einer Benutzung mit den genannten beeinträchtigenden Folgen schließt Störungsbeseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus (vgl. OVG Münster Urteil vom 26. September 1974 ZfW 1975, 117, 123 mit zustimmender Anmerkung Wiedemann S. 126 f; Gieseke/Wiedemann, WHG 2. Aufl., § 8 Rdn. 13 S. 144; Gieseke ZfW 1967, 30; 1968, 180; Salzwedel RdWW Nr. 12 S. 62; Dellian BayVBl 1966, 337, NJW 1968, 1912; im Ergebnis OLG München NJW 1967, 570 [OLG München 28.12.1966 - 1 U 1175/65] = RdL 1967, 105 gegen die Begründung Freudling NJW 1967, 1451 und Gieseke/Wiedemann, WHG 2. Aufl. § 2 Rdn. 1 b S. 40). Die im Wasserhaushaltsgesetz festgelegte verwaltungsrechtliche Verbotsnorm erhält bei dieser Betrachtung ihren näheren Inhalt durch § 17 NRWLWG und die entsprechenden Vorschriften der anderen Länder. Ihr Inhalt genügte den an ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu stellenden Anforderungen (vgl. BGHZ 64, 232, 237 [BGH 04.04.1975 - KZR 6/74]; 46, 17, 23 [BGH 29.07.1966 - V ZR 147/63]m. Nachw.).

11

Diese Verbotsnorm wäre jedoch nicht, ebensowenig wie § 909 BGB, eine reine Verhaltensnorm mit der Folge, daß der bürgerlichrechtliche Nachbarschutz etwa schon mit der Erfüllung des Ordnungswidrigkeitstatbestands im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG einsetzte. Dieser Schutz würde vielmehr erst bei einer Benachteiligung eines anderen durch eine Wasserstandsveränderung (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 LVG) bzw. einer Grundstücksbeeinträchtigung (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 LWG) Platz greifen.

12

b)

Im vorliegenden Fall stellt das Ableiten von Grundwasser (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG) eine Gewässerbenutzung dar, und das Absenken von Grundwasser durch hierzu bestimmte Anlagen, wie die von der Beklagten eingesetzten Pumpen, gilt als Benutzung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 WHG). Eine Benutzung dieser Art durfte nicht ohne Erlaubnis (§ 7 WHG) oder Bewilligung (§ 8 WHG) durchgeführt werden, da sich aus den Wassergesetzen nichts anderes ergibt, die Absenkung insbesondere nicht eine erlaubnisfreie Benutzung im Sinne des § 33 WHG ist. Wird durch diese Benutzung - wie hier unterstellt - der Grundwasserstand verändert, so ist bei der in Erwägung gezogenen Betrachtungsweise derjenige, der hierdurch Nachteile erleidet, gegen einen solchen Eingriff in seine Rechtssphäre auch privatrechtlich geschützt (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 LWG). Als Nachteil in diesem Sinn stellte sich der durch eine Grundwasserabsenkung bewirkte Verlust der für den Grund und Boden erforderlichen Stütze dar.

13

Unerheblich ist, ob bei der gebotenen Einleitung eines Erlaubnisverfahrens die Absenkung unterblieben oder nur unter Durchführung Schadensverhindernder Maßnahmen erlaubt worden wäre. Denn die wasserrechtliche Erlaubnis hat, ebenso wie die bauordnungsrechtliche Bauerlaubnis, keinen Einfluß auf die privaten Rechtsverhältnisse, und der Verstoß gegen das wasserrechtliche Schutzgesetz und damit der Eingriff in die geschützte Rechtssphäre erfolgt nicht schon allein durch die Benutzung ohne behördliche Erlaubnis, sondern erst durch eine benachteiligende Einwirkung im Sinne des § 8 WHG i.V.m. § 17 NRWLWG.

14

III.

Verschulden.

15

Der Tatrichter unterstellt, daß die von der Beklagten durchgeführte Grundwasserabsenkung sich auch auf das Grundstück des Klägers ausgewirkt und hierdurch der Boden dieses Grundstücks die erforderliche Stütze verloren hat. Erfolg kann die Revision dennoch jedenfalls deshalb nicht haben, weil nicht erwiesen ist, daß die Beklagte fahrlässig gegen § 909 BGB oder die als Schutznorm in Erwägung gezogenen wasserrechtlichen Vorschriften verstoßen hat.

16

1.

Das Berufungsgericht führt, soweit es das verwaltungsrechtliche Verbot in Verbindung mit der Bußgeldandrohung als Schutzgesetz in Betracht zieht, dazu aus: Wenn schon die zuständige Wasserbehörde laufende Grundwasserabsenkungen in Wiedenbrück ohne wasserbehördliche Genehmigungen stillschweigend dulde, könne der Beklagten nicht der Vorwurf gemacht werden, daß sie eine wasserbehördliche Genehmigung nicht für erforderlich und die Grundwasserabsenkung für unbedenklich gehalten habe.

17

Allein aufgrund dieser Erwägung könnte, wie der Revision einzuräumen ist, ein fahrlässiges Verhalten in bezug auf die Verletzung des wasserrechtlichen Schutzgesetzes nicht ausgeschlossen werden. Die Kenntnis der maßgebenden wasserrechtlichen Vorschriften muß bei einem Bauunternehmen, das im Rahmen seiner Bauarbeiten Grundwasserabsenkungen vornimmt, vorausgesetzt werden. Weder ihre Unkenntnis von den gesetzlichen einschlägigen Vorschriften noch der Umstand, daß die für eine Ahndung zuständige Behörde untätig war, oder daß seitens der Bau- und Wasserbehörde keine Einwendungen gegen die ihnen bekannte Baumaßnahmen der Beklagten erhoben worden sind, oder schließlich daß die zuständige Wasserbehörde keine Anträge auf wasserbehördliche Genehmigungen für die Grundwasserabsenkungen erwartet und solche Anträge nicht gestellt werden, befreit die Beklagte vom Vorwurf der Fahrlässigkeit.

18

2.

Der Vorwurf, schuldhaft gehandelt zu haben, setzt voraus, daß der Beklagten ihre Unkenntnis, mit ihrer Wasserabsenkung das genannte Schutzgesetz zu verletzen, zur Fahrlässigkeit gereicht. Es genügt daher, ist aber auch erforderlich, daß sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 1 Nr. 2 BGB) erkannt hätte, die Grundwasserabsenkung verändere auch den Grundwasserspiegel im Grundstück des Klägers derart, daß dieser davon Nachteil zu erwarten habe. Da als solcher Nachteil hier nur ein Verlust der für das Erdreich erforderlichen Stütze in Betracht gezogen werden kann, gehörte die fahrlässige Unkenntnis dieser Folge oder ihre fahrlässige Außerachtlassung - ebenso wie bei der Anwendung des § 909 BGB - zum subjektiven Tatbestand auch der Verletzung des in Betracht gezogenen wasserrechtlichen Schutzgesetzes.

19

Die Revision meint dagegen, es genüge, daß die Beklagte habe voraussehen können, die Grundwasserabsenkung führe zum Entzug der erforderlichen Stütze des Nachbargeländes (überhaupt), also nicht gerade des klägerischen Grundstücks. Denn, so meint die Revision, die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB setze nicht die Voraussehbarkeit der schädlichen Wirkung voraus, vielmehr genüge das Ver- schulden in bezug auf die Verletzung des Schutzgesetzes. Würde auf die Voraussehbarkeit der Schädigung des (weit entfernten) klägerischen Hauses abgestellt werden, so würde dies auf die Voraussehbarkeit eines bestimmten Schadens hinauslaufen. Dies würde jedoch bei der Haftung wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes gerade nicht vorausgesetzt.

20

Bei dieser Erwägung übersieht die Revision, daß - wie oben schon in anderem Zusammenhang bemerkt - die in Betracht zu ziehenden Schutzgesetze nicht reine Verhaltensnormen darstellen. Werden die genannten wasserrechtlichen Vorschriften als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB aufgefaßt, so gehörte zu dem Tatbestand nicht nur die Grundwasserableitung ohne Erlaubnis, sondern auch der hierdurch für einen anderen bewirkte Nachteil, das ist im vorliegenden Fall der Stützverlust des klägerischen Grundstücks. Ebenso ist der Tatbestand des § 909 BGB nicht schon allein durch die Vertiefung eines Grundstücks, sondern erst durch den hierdurch bewirkten Stützverlust des Nachbargrundstücks erfüllt (vgl. zur Schutzgesetzverletzung durch Verletzung eines Rechtsguts Erman/Drees, BGB 6. Aufl. § 823 Rdn. 137 am Ende, Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 13. Bearbeitung § 235 III 2 S. 953). Das Berufungsgericht hat daher zutreffend geprüft, ob die Beklagte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt den Verlust der erforderlichen Stütze für den Boden des klägerischen Grundstücks erkannt hätte.

21

3.

a)

Das Berufungsgericht verneint diese Frage: Nicht voraussehbar sei die - unterstellte - Ausdehnung des Grundwasserabsenkungstrichters und damit der dadurch verursachte Verlust der erforderlichen Stütze des Bodens im klägerischen Grundstück deshalb gewesen, weil von Nordwesten her (aus Richtung L.straße) kein nennenswerter Zufluß zur Wasserstraße möglich gewesen sei mit der Folge, daß das Grundwasser unter der Wasserstraße im wesentlichen wie in einem Schlauch ausgeflossen sei. Daneben zieht das Berufungsgericht die Ausführungen des Sachverständigen in Betracht, daß die Auswirkungen der Grundwasserabsenkung auf das von der Baustelle immerhin etwa 280 m entfernte Haus des Klägers als ungewöhnlich anzusehen seien und nur die stark wechselnden Untergrundverhältnisse zu einer so weitreichenden Wirkung geführt hätten, und weiter, daß dieser Umstand aus den im Bereich des Neubaus durchgeführten Bohrungen nicht ersichtlich, vielmehr nur durch umfangreiche Untersuchungen mit einer großen Anzahl von Bohrungen, welche aber unüblich seien, erkennbar gewesen sei. Solche Bohrungen habe die Beklagte nicht durchführen brauchen, schon gar nicht bis zu einer Entfernung von etwa 280 m. Dazu hätte die frühere schadensfreie Absenkung in der Nähe des Neubaus die Beklagte in Sicherheit wiegen können. Demgegenüber sei nicht entscheidend, daß das Vorhandensein von Torf zur Vorsicht gemahnt habe und der Inhaber der Beklagten, wie zu unterstellen sei, allgemeine Kenntnisse über die Bodenund Grundwasserverhältnisse in Wiedenbrück gehabt habe.

22

b)

Die Revision rügt Verletzung des § 276 Abs. 1 BGB. Nach dem vom Berufungsgericht unterstellten Sachvortrag (vgl. Tatbestand S. 6/7 BU) habe der Inhaber der Beklagten gerade die Kenntnisse über die außergewöhnlichen Untergrundverhältnisse in W. gehabt, so daß es keiner Probebohrungen bedurft hätte, um die Möglichkeit schädlicher Einwirkungen seiner Absenkung vorauszusehen, und zwar eben auch dann, wenn eine frühere Absenkung in der Nähe ohne schädliche Folge abgelaufen sei.

23

c)

Die Rüge ist nicht begründet. Entscheidend ist, ob der Inhaber der Beklagten mit den Umständen rechnen mußte, die im vorliegenden Fall die außergewöhnliche Ausweitung des Absenkungstrichters herbeigeführt haben, nämlich den stark wechselnden Untergrundverhältnissen (vgl. Sachverständigengutachten S. 6) und - wie zur Frage der Ursächlichkeit zugunsten des Klägers unterstellt - der Abschnürung des Wasserzuflusses von der L.straße her zur W. (Schlauchwirkung). Daß die Beklagte diese Verhältnisse gekannt hätte, hat der Kläger nicht unter Beweis gestellt; eine solche Kenntnis ergibt sich auch nicht schon aus dem Inhalt der nach dem Vortrag des Klägers der Beklagten zur Verfügung stehenden praktischen Erfahrungen über die Untergrund- und Grundwasserverhältnisse in W. Unter dieser Sicht hat das Berufungsgericht bei der Würdigung der gesamten Umstände den Begriff der Fahrlässigkeit nicht verkannt. Die zusammenfassende Würdigung der teils festgestellten und teils unterstellten Verhältnisse liegt im übrigen auf dem Gebiet tatrichterlicher Würdigung; ihre Überprüfung ist dem Revisionsgericht verschlossen.

24

IV.

Das Berufungsgericht hat schließlich einen vom Verschulden der Beklagten unabhängigen Ausgleichsanspruch zutreffend abgelehnt.

25

Der Ausgleichsanspruch im Sinne des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist vor der gesetzlichen Regelung im Jahre 1959 aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis hergeleitet worden. Er richtet sich jedoch nicht gegen ein Bauunternehmen als Störer, sondern gegen den Benutzer des Grundstücks (zu § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB BGH NJW 1966, 42).

26

Es kommt im vorliegenden Fall auch kein Anspruch in Anlehnung an den früher in § 26 GewO eingeräumten Anspruch auf Schadloshaltung, jetzt an den Schadensersatzanspruch im Sinne des § 14 BImSchG oder an den öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch wegen enteignenden Eingriffs (BGHZ 57, 370) in Betracht, da der Kläger im Gegensatz zu diesen Fallgestaltungen einen Eingriff der vorliegenden Art nicht zu dulden gezwungen gewesen wäre. Aus denselben Grund verbietet sich, § 905 Satz 2 BGB als Anspruchsgrundlage heranzuziehen.

27

V.

Die Revision erweist sich sonach im Ergebnis als unbegründet. Sie ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Hill
Vorsitzender Richter Dr. Grell und Richter Dr. Mattern sind aus dem Senat ausgeschieden und daher verhindert, ihre Unterschriften beizufügen. Hill
Offterdinger
Dr. Eckstein