Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1974, Az.: V ZR 47/70
Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung; Vorwurf einer fehlerhaften Außerachtlassung des Grundsatzes des Anscheinsbeweises ; Voraussetzungen für eine Verletzung des Nachbarschutzes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.10.1974
- Aktenzeichen
- V ZR 47/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 11298
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 10.02.1970
- LG Köln
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 63, 176 - 182
- MDR 1975, 307 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 257-258 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Der Boden eines von einem Wasserlauf durchflossenen Grundstücks erfordert für seine Stütze die Gewährleistung, daß der Wasserlauf nach den gegebenen Verhältnissen, etwa in Verbindung mit Sicker- oder anderen Strömungen, anläßlich der gelegentlichen Zuführungen von Hochwasser nicht zu einer Abschwemmung des Bodens führt.
- b)
Hat eine Vernachlässigung des Wasserlaufs die Durchströmung und damit den Schaden mitverursacht, so ist dies im Rahmen des § 254 BGB zu berücksichtigen.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Dr. Mattern, Offterdinger, Dr. Grell und von der Mühlen
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Februar 1970 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beklagte beutete als Pächterin bis April 1959 Sand und Kies eines größeren Geländes in Köln-Merheim durch Ausbaggerung mit Hilfe einer Förderanlage aus. An der westlichen Grenze der Sand- und Kiesgrube fließt in einer (im Verlauf unterschiedlichen) Entfernung von einigen Metern der im Eigentum der Klägerin stehende Faulbach vorbei. Nach außergewöhnlich starken Regenfällen am 2. und 3. Juni 1961 wies der Faulbach eine hohe Wasserfüllung auf. Am 3. Juni 1961 stürzte das zwischen dem Bach und der Grube befindliche Erdreich auf einer Länge von mehreren Metern ein und der Faulbach ergoß sich durch diese Öffnung in die Grube. Dabei wurden das Bett des Faulbaches und der darunter verlegte Entwässerungskanal teilweise zerstört.
Die Klägerin macht einen Teilbetrag des ihr aus der Zerstörung des Bachbetts entstandenen Schadens (etwa 270.000 DM) in Höhe von 62.252,50 DM geltend. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klaganspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Klägerin sei, führt das Berufungsgericht aus, nicht der ihr obliegende Beweis gelungen, daß die Beklagte durch Handlungen beim Betrieb der Baggerei den Schaden, nämlich den Durchbruch des Faulbachs und damit die Zerstörung des Bachbetts, im Sinne der adäquaten Ursächlichkeit herbeigeführt habe. Als adäquat ursächlich könnten nur solche Handlungen der Beklagten angesehen werden, die es gerechtfertigt erscheinen ließen, daß der eingetretene Schadenserfolg der Beklagten (objektiv) zugerechnet werde. Die Handlungen der Beklagten müßten demnach in ihrem Wirkungs- und Erfahrungsbereich gelegen haben. Nur eine Standunsicherheit der Böschung im Sinn der Erdstatik könne der Beklagten im Sinn der adäquaten Ursächlichkeit objektiv zugerechnet werden. Was die beiden die Standsicherheit der Böschung bedingenden Umstände (Böschungswinkel und Breite der Böschung zwischen dem Faulbach und der Kiesgrube) anbelangt, hält das Berufungsgericht eine hinreichend abgeflachte Böschung, nicht dagegen eine zu geringe Breite des Erdreichs zwischen der Grube und dem Bach für erwiesen. Die "übrigen Unsicherheiten", die an der Durchbruchstelle vorhanden gewesen sein mögen, könnten, meint das Berufungsgericht, der Beklagten dagegen nicht zugerechnet werden. Als solche mögliche Ursachen erachtet das Berufungsgericht Schwächen des Bachbetts, nämlich den schadhaften Plattenbelag und den Bewuchs, die Aussickerung des Wassers aus dem Rohrkanal unter dem Bett und zahlreiche "Rattenlöcher" im Bachufer in Richtung der Grubenböschung, die teilweise bis zur Kiesschicht hinabreichten. Denn, führt es weiter aus, mit dem Sachverständigen der ersten Instanz könne aus diesen Einzelheiten der Schluß gezogen werden, daß der steigende Faulbach die Sickerkanäle in Erosionsrinnen verwandelt, sich nicht nur zwischen den Platten der Uferverkleidung durchgewühlt, sondern sich durch die vorhandenen Öffnungen im Bachlauf eingegraben, eingefressen und eingeschnitten habe, so daß es schließlich vom Bach aus zu dem Schadensfall gekommen sei. Diesen Hergang sieht das Berufungsgericht durch die genauen Beobachtungen des Vorgangs durch den Zeugen M. auf Grund seiner Sicht auf die Böschung während der ersten Veränderungen am 3. Juni 1961 und der zuverlässigen Wiedergabe aus seiner Erinnerung als wahrscheinlich bestätigt. Das Berufungsgericht ist danach der Auffassung, der Schaden wäre nur dann durch die Vertiefung des Pachtgrundstücks adäquat verursacht, wenn die Böschung ohne Einwirkung des auf dem Grundstück der Klägerin laufenden Gewässers nicht standsicher im Sinne der Bodenmechanik gewesen wäre. Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts ergibt sich auch daraus, daß es bei der Prüfung des Abstands der Kiesgrube vom Bach hilfsweise ein vom Sachverständigen Dr. H. in Erwägung gezogenes Profil - das Profil B - zugrunde legt, das die Standsicherheit ohne Strömungskraft, also bei dichtem Bachbett und ohne "Rattengänge", gerade noch gewährleistet, und auch in diesem Fall die Ursächlichkeit der Vertiefung für den Schadensfall verneint.
II.
1.
Die von der Revision gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts erhobenen Verfahrensrügen und der Vorwurf einer fehlerhaften Außerachtlassung des Grundsatzes des Anscheinsbeweises bei der Prüfung der Frage, ob das Wasser des Faulbachs erst infolge eines Erdbruchs in die Grube strömte oder ob dieses Wasser sich infolge der Verhältnisse am Bachbett den Weg durch die an sich standsichere Böschung zur Grube bahnte, sind unbegründet.
Nach unangefochtener tatrichterlicher Feststellung ist letztmals sechs Jahre vor dem 3. Juni 1961 an der Schadensstelle gebaggert worden. Es läßt sich kein typischer Geschehensablauf oder auch nur eine Lebenserfahrung zu der Frage feststellen, ob nach Ablauf von sechs Jahren ein Erdbruch zum Einsturz der Böschung oder aber das fließende Hochwasser des Faulbachs zur Abschwemmung des zwischen dem Bach und der Kiesgrube gelegenen Erdreichs geführt hat.
Das Berufungsgericht hat sich, wie seine Ausführungen zu den Zeugenaussagen und den einzelnen Gutachten ergeben, auch nicht eine ihm nicht zur Verfügung stehende Sachkunde über die Erdstatik angemaßt. Die für die Frage der Standfestigkeit - mit oder ohne Durchströmung des Erdreichs vom Wasserlauf her - mit maßgebende Vortrage nach der Breite des Erdreichs zwischen dem Bach und der Grube vor dem 3. Juni 1961 mußte der Tatrichter auf Grund des gesamten Beweisergebnisses, einschließlich der Zeugenaussagen und der Möglichkeit, diese Breite auf Grund von früheren Luftaufnahmen zu erkennen, entscheiden. Dabei hat es nicht die erdstatischen Erwägungen des Sachverständigen in Zweifel gezogen, sondern auf Grund der Zeugenaussagen nur andere Breiten des Erddamms vor dem 3. Juni 1961 und dementsprechend ein anderes Profil als dasjenige für wahrscheinlich erachtet, das der Sachverständige unterstellte, nämlich ein Profil zwischen B und C, äußerstenfalls B, keinesfalls aber A. Die Zeugenaussagen, auf die sich das Berufungsgericht bei seiner Würdigung stützt, sind entgegen der Meinung der Revision vom Sachverständigen nicht sachkundig widerlegt, sondern von ihm nur anders gewürdigt worden.
2.
Dagegen ist die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts, auf Grund des dargelegten Beweisergebnisses ließen sich keine Handlungen der Beklagten beim Betrieb der Baggerei erkennen, die unter dem Gesichtspunkt der objektiven Zurechenbarkeit als adäquat kausal für den späteren Schadensfall (Zerstörung des Erdreichs samt des Bachbetts auf dem Grund und Boden der Klägerin) angesehen werden könnten, nicht frei von Rechtsirrtum.
a)
Die Befugnisse der Beklagten, bei der Vertiefung durch Kiesabbau mit dem in ihrem Besitz befindlichen Grundstück im Rahmen der Eigentümerbefugnisse zu verfahren (§ 903 BGB) sind eingeschränkt durch das zum Schutz des Nachbargrundstücks bestehende nachbarrechtliche Verbot des § 909 BGB, wonach ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden darf, daß der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert. Daher kommt ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten nur insoweit in Betracht, als sie gegen diese Schutznorm verstoßen hat (§ 823 Abs. 2 BGB). Auf Ersatz des eingetretenen Schadens haftet sie - vom Verschulden vorläufig abgesehen, vgl. dazu unter b - (nur) dann, wenn nach dem Inhalt und Zweck der Norm ein Rechtsschutz, und zwar hinsichtlich der Person des Geschädigten, des geschädigten Rechtsguts sowie der Art und Entstehungsweise der Schädigung, gewährt werden sollte, wie er wegen der behaupteten Schädigung in Anspruch genommen wird (BGHZ 12, 146 mit Nachw.; 22, 293). Die Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 909 BGB setzt also voraus, daß der Schaden durch Verwirklichung der Gefahr verursacht worden ist, die nach Art und Entstehungsweise § 909 BGB entsprechend seinem Zweck verhindern will. Zu prüfen ist sonach, ob § 909 BGB nach seinem Sinn und Zweck nicht auch die Art der Schädigung des klägerischen Grundstücks verhindern soll, die der Tatrichter im vorliegenden Fall nicht auszuschließen vermochte.
Das Berufungsgericht hat den adäquaten Kausalzusammenhang und damit im Ergebnis diese Frage verneint. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden.
Verboten nach § 909 BGB ist die Vertiefung eines Grundstücks nur dann, wenn im Gefolge davon der Boden des Nachbargrundstücks "die erforderliche Stütze" verliert. In welchem Umfang die Stütze im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen, darunter auch nach der vorhandenen oder der zu erwartenden Benutzung des Nachbargrundstücks. Weist ein dort aufstehendes Gebäude etwa ein unzureichendes Fundament auf, so ist die Stütze für den Boden in der Regel auch insoweit erforderlich, als dieser Umstand das Ausschachten einer Baugrube mehr als üblich erschwert (BGH NJW 1969, 2140, 2141 links und 2142 unter 2 d mit Nachw.). Bei künftigen Bauwerken muß in Rechnung gestellt werden, daß diese über den bisherigen Umfang, abgesehen von einer ganz ungewöhnlichen, den Rahmen bestimmungsmäßiger Inanspruchnahme offensichtlich überschreitenden Ausnutzung des Grund und Bodens hinausgeht (BGH NJW 1968, 1328, 1329). Der Verlust der erforderlichen Stütze wegen einer Vertiefung braucht nicht, wenn dies auch meist der Fall sein wird, durch einen Einsturz der Seitenwand oder Abbruch des Seitenhanges einer Grube infolge der Schwerkraft in Verbindung mit dem Grad der inneren Reibung einzutreten. Die erforderliche Stütze kann vielmehr auch durch den mit einer Pressung des Untergrunds verbundenen Druck auf den Boden des Nachbargrundstücks verloren gehen, infolge des Wegschwemmens von Bodenbestandteilen oder des Entzugs von Grundwasser auf einem Grundstück (BGHZ 44, 130, 135; vgl. auch BGH LM BGB § 909 Nr. 12 = WM 1971, 897). In der Rechtsprechung wurde der Entzug des Grundwassers einer Vertiefung gleichgestellt, weil der Halt des Grund und Bodens durch seinen Wassergehalt und die darin vorhandenen Strömungen mitbestimmt wird, und diese Verhältnisse bei Nachbargrundstücken notwendig in einem inneren, natürlichen Zusammenhang stehen. Da die Eigenart der Bodenverhältnisse des Nachbargrundstücks auch durch den natürlichen Einfluß eines Wasserlaufs bestimmt wird, ist bei den Folgen einer Vertiefung auf den natürlichen Halt des benachbarten Bodens mitzuberücksichtigen, welche Einflüsse die Vertiefung auf den dort befindlichen Wasserlauf nimmt. § 909 BGB soll auch verhüten, daß Einflüsse dieser Art den Boden des Nachbargrundstücks in Bewegung versetzen. Eine im Sinn des § 909 BGB erforderliche Stütze ist daher nur eine solche, die gewährleistet, daß ein auf dem Nachbargrundstück befindlicher Wasserlauf nach den gegebenen Verhältnissen, etwa in Verbindung mit Sicker- oder anderen Strömungen, anläßlich der gelegentlichen Zuführung von Hochwasser nicht zu einer Abschwemmung des Bodens führt. Der Zweck der hier anzuwendenden Schutznorm rechtfertigt es, der Beklagten die Zerstörung des Bachbetts auch dann objektiv zuzurechnen, wenn der Boden nicht mangels Standfestigkeit der Grubenböschung ab- oder zusammenbrach, sondern die Vertiefung unter dem Einfluß einer Sickerströmung (vgl. dazu Gutachten des Sachverständigen Dr. H. vom 31. Mai 1969 S. 19 f und S. 25) der Kraft des Wasserlaufs die Möglichkeit gab, Teile des Bodens anläßlich eines erhöhten Wasserandrangs mitzuführen und schließlich das anstehende Erdreich in die Grube hinabzuspülen. Daß die nach dem Sachverständigengutachten vorhandene Durchsickerung vom Bachbett her und die damit verbundene Durchströmung des Zwischendamms seine Standsicherheit maßgebend beeinflußt haben, schließt daher nicht schon den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Vertiefung durch Kiesabbau und dem eingetretenen Schadensereignis aus; die Durchsickerung und die sie begünstigenden Umstände, die der Sachverständige Höhne der Klägerin entscheidend unter wasserrechtlichen Gesichtspunkten zugerechnet hat, sind vielmehr im Rahmen der mitwirkenden Verursachung durch die geschädigte Klägerin zu berücksichtigen (vgl. unten III). Die Klage konnte sonach nicht mit der Begründung abgewiesen werden, nach dem Beweisergebnis sei offen geblieben, ob die Böschung der Kiesgrube jedenfalls ohne Durchströmung mit dem vom Bachlauf herangeführten Wasser standsicher gewesen wäre.
b)
Hilfsweise führt das Berufungsgericht aus, der Beklagten könne jedenfalls kein Verschulden vorgeworfen werden. Für diese Frage ist nicht ausschlaggebend, ob die Beklagte Unfallverhütungsvorschriften oder polizeiliche Vorschriften beobachtet hat, denn diese Vorschriften sind keine Normen zum Schutz des Grundstückseigentums des Nachbarn. Da nicht allein entscheidend ist, ob die Böschung ohne Durchströmung standsicher gewesen ist, kann die Beklagte nicht, wie das Berufungsgericht meint, schon deshalb entlastet sein, weil die Beantwortung dieser von den Sachverständigen verschieden und zum Teil widersprüchlich beantworteten Frage die Beklagte überfordert hätte.
Die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB setzt voraus, daß der Verstoß gegen die Schutznorm verschuldet ist. Mochte die Beklagte auch davon ausgehen dürfen, daß der Hang der Grube ohne Durchströmung standsicher war, so blieb bei einer Vertiefung ihres Grundstücks in der Nähe eines Wasserlaufs doch zu erwägen, ob eine durch den Wasserlauf bedingte oder beeinflußte Durchströmung des Erdreichs zur Wegschwemmung des Bodens vom Nachbargrundstück in die Grube hinein führen konnte. Das angefochtene Urteil kann daher mit der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden.
III.
Das Berufungsgericht zieht als möglich in Betracht, daß Mängel bei der Unterhaltung des Faulbachs (abgerutschte Uferplatten, Anstauung durch Bewuchshindernisse, bis zu 30 cm tiefe Löcher im Lehmbereich, teilweise bis zur Kiesschicht) dazu beitrugen, daß natürliche Sickerkanäle sich in Erosionsrinnen verwandelten und so zur Auslösung der Abschwemmung des Erdreichs in die tiefer gelegene Grube beigetragen haben. Sollte eine mitwirkende Verletzung der Unterhaltungspflicht der Klägerin vorliegen, so wäre unter Anwendung des § 254 BGB die Verursachung und das Verschulden beider Parteien gegeneinander abzuwägen.
Da das Berufungsgericht Feststellungen über den "Unstand" des Faulbachs und die zahlreichen Löcher, möglicherweise Rattenlöcher, nur insoweit getroffen hat, als sich daraus von seinem Rechtsstandpunkt aus ergab, daß die Klägerin nicht die Ursächlichkeit der von der Beklagten vorgenommenen Vertiefung für den eingetretenen Schaden bewiesen hat, bedarf es weiterer Feststellungen darüber, ob und in welchem Umfang schuldhafte Unterhaltungspflichtverletzungen der Klägerin zu dem Schaden, dessen Ersatz sie von der Beklagten verlangt, beigetragen haben. Sollten solche festgestellt werden, obliegt auch die nach § 254 BGB gebotene Abwägung der tatrichterlichen Würdigung.
IV.
Das angefochtene Urteil ist sonach aufzuheben und mangels Entscheidungsreife an das Berufungsgericht, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, zurückzuverweisen.
Mattern
Offterdinger
Dr. Grell
von der Mühlen