Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.10.1982, Az.: 3 StR 364/82
Verwertung einer Äußerung aus einer informatorischen Befragung durch Kriminalbeamte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.10.1982
- Aktenzeichen
- 3 StR 364/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 11370
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 29.04.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1983, 86
- StV 1983, 265
Verfahrensgegenstand
Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Amtlicher Leitsatz
Die Äußerungen aus einer informatorischen Befragung können dem Beschuldigten vorgehalten werden, wenn er später - nach ordnungsgemäßer Belehrung - zur Sache aussagt.
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 27. Oktober 1982
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29. April 1982 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das gilt auch für die Rüge des Angeklagten Kurt Wü., das Landgericht habe einen Verfahrensfehler begangen, weil es eine Äußerung verwertet habe, die er, ohne nach § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163 a Abs. 4 Satz 2 StPO belehrt gewesen zu sein, bei einer informatorischen Befragung durch Kriminalbeamte am Vormittag des 23. Januar 1981 gemacht habe.
Der Angeklagte ist nach der informatorischen Befragung, in der er sich kurz geäußert hat, über seine Rechte nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt worden und hat sich sodann geweigert, auszusagen. Am nächsten Tag hat er nach erneuter Belehrung eine Aussage gemacht. Auch in der Hauptverhandlung hat er - nach einer Belehrung nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO - zur Sache ausgesagt und dabei auch zu seiner Äußerung bei der informatorischen Befragung Stellung genommen.
Es ist nicht unzulässig, eine Person, die zum Kreis der Tatverdächtigen gehört, informatorisch zur Klärung der Frage anzuhören, ob gegen sie förmlich als Beschuldigte zu ermitteln ist (KK-Müller, StPO § 163 Rdn 8). Es wird von der Verteidigung nicht behauptet, daß diese informatorische Anhörung mißbräuchlich, etwa zur Vermeidung von Belehrungspflichten nach § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163 a Abs. 4 Satz 2 StPO, erfolgt wäre; eine solche Fallgestaltung ist auch auszuschließen. Die Äußerungen aus einer solchen - zulässigen - informatorischen Befragung können dem Beschuldigten vorgehalten werden, wenn er später - nach ordnungsgemäßer Belehrung - zur Sache aussagt. Ein Ausnahmefall, der den Vorhalt von Erkenntnissen ausschließen kann (BGHSt 27, 355, 357; vgl. auch BGHSt 29, 244), liegt nicht vor. Auf die von der Revision aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO im Vorverfahren zu einem Verwertungsverbot führt (BGHSt 22, 129; 22, 170; 25, 325, 331[BGH 14.05.1974 - 1 StR 366/73]; BGH, Urteile vom 20. März 1975 - 4 StR 582/74; vom 26. Juni 1979 - 5 StR 221/79 - und vom 20. August 1982 - 2 StR 278/82; dazu KK-Boujong, StPO § 136 Rdn 27; KK-Pelchen a.a.O. vor § 48 Rdn 34; KK-Hürxthal a.a.O. § 257 Rdn 5), kommt es deshalb nicht an.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Laufhütte
Dr. Gribbohm
Zschockelt
Kutzer