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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.11.1986, Az.: BVerwG 7 B 108.86

Berufsfreiheit; Prüfungszulassung; Ausbildungserfolg; Studienbegleitende Leistungskontrolle; Wiederholungsprüfung; Pharmaziestudium

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.11.1986
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 108.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 12371
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 27.11.1984 - AZ: 2462 III 84
VGH Bayern - 09.04.1986 - AZ: 7 B 85 A.1910

Fundstellen

  • DokBer A 1987, 15-16
  • KMK-HSchR 1987, 768-772
  • NJW 1988, 722 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1987, 978-980 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Art. 12 Abs. 1 GG verbietet nicht, die Zulassung zu einer Prüfung vom Erreichen eines bestimmten Ausbildungserfolges abhängig zu machen, der im Wege einer als Prüfung durchgeführten studienbegleitenden Leistungskontrolle festgestellt wird; er schließt auch als Ergebnis dieser Leistungskontrolle eine endgültige negative Feststellung nicht aus.

    Entsprechenden Regelungen in einer Studienordnung für den Studiengang Pharmazie steht Bundesrecht auch aus Gründen der Gesetzgebungskompetenz nicht entgegen.

  2. 2.

    Aus Art. 12 Abs. 1 GG läßt sich nicht ein Anspruch darauf herleiten, Ausbildungsveranstaltungen und Prüfungen unbegrenzt wiederholen zu dürfen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. November 1986
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. April 1986 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin nahm im Rahmen ihres Pharmaziestudiums dreimal (im Sommersemester 1982, im Wintersemester 1982/83 und im Sommersemester 1983) erfolglos am Praktikum "Pharmazeutische Chemie III (Biochemische Untersuchungsverfahren)" teil. Die die Lehrveranstaltung jeweils abschließende Prüfung bestand sie nicht. Auch in den jeweils anschließenden zwei Wiederholungsprüfungen hatte sie keinen Erfolg. Darauf teilte ihr die Beklagte mit, zu einer weiteren Wiederholung der Lehrveranstaltung könne sie nach der Studienordnung für Pharmazie nicht mehr zugelassen werden.

2

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin in erster Linie eine erneute Zulassung zu der genannten Lehrveranstaltung, hilfsweise die Zulassung zu einer weiteren Wiederholungsprüfung. Das Berufungsgericht hat die vor dem Verwaltungsgericht erfolgreiche Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

3

1.

Der Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache erstrebt, kann nicht stattgegeben werden. Soweit die Darlegungen den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügen, ist die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu verneinen.

4

a)

Für grundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde die Frage, ob § 6 Abs. 6 und 7 der Studienordnung der Beklagten für den Studiengang Pharmazie vom 23. Februar 1981 - StO - wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG nichtig ist. Zur Beantwortung dieser Frage ist die Durchführung eines Revisionsverfahrens jedoch nicht erforderlich; denn die rechtlichen Erwägungen, aus denen sie verneint werden muß, sind nicht weiter klärungsbedürftig.

5

Wie im Berufungsurteil ausgeführt ist (Urteilsabdruck S. 6 f.), wird nach § 6 Abs. 6 StO die erfolgreiche Teilnahme an der praktischen Pflichtlehrveranstaltung "Pharmazeutische Chemie III (Biochemische Untersuchungsverfahren)" durch einen Praktikumsschein nachgewiesen, dessen Ausstellung u.a. das Bestehen einer Prüfung voraussetzt, die zweimal wiederholt werden kann; das Praktikum kann nach § 6 Abs. 7 StO ebenfalls zweimal wiederholt werden. Damit standen der Klägerin neun Prüfungsversuche zu; da sie diese, wie vom Berufungsgericht festgestellt, ohne Erfolg ausgeschöpft hat, hat sie das Praktikum endgültig nicht bestanden.

6

Das hier in Frage stehende Praktikum gehört zu den Lehrveranstaltungen, deren regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei der Meldung zum Zweiten Prüfungsabschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nachzuweisen ist (vgl. Teil C der Anlage 1 zur Approbationsordnung für Apotheker vom 23. August 1971, BGBl. I S. 1377 - AppOAp -). Wird der Nachweis nicht erbracht, ist die Zulassung zu dem Prüfungsabschnitt zu versagen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 Nr. 3 AppOAp). Da die Approbation als Apotheker das Bestehen der Pharmazeutischen Prüfung in allen drei Prüfungsabschnitten voraussetzt (§ 18 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 AppOAp), wirkt sich die auf § 6 Abs. 6 und 7 StO beruhende Prüfungszulassungssperre als Berufszugangssperre aus, falls - was der Verwaltungsgerichtshof nicht nachgeprüft hat - die Klägerin nunmehr auch an den übrigen deutschen Hochschulen nicht mehr Pharmazie studieren darf.

7

Den Berufszugang an Leistungs- und Eignungsnachweise zu knüpfen, die während der Ausbildung und durch Prüfungen zu erbringen sind, schließt Art. 12 Abs. 1 GG nicht aus. Daß subjektive Zugangsvoraussetzungen zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts - wie hier der Sicherung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung - zulässig sind, ist seit langem geklärt (vgl. BVerfGE 7, 377 [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56] <406 f.>[BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56]). Ebenso geklärt ist, daß die in Ausbildung und Prüfung gestellten Leistungsanforderungen nicht außer Verhältnis zu den Anforderungen des Berufs stehen dürfen, zu dem die Ausbildung hinführt, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allerdings noch nicht durch einen sich in vernünftigen Grenzen haltenden "Überschuß" an Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen verletzt wird (vgl. BVerfGE 13, 97 [BVerfG 17.07.1961 - 1 BvL 44/55] <117 f.>[BVerfG 17.07.1961 - 1 BvL 44/55];  25, 236 <248>[BVerfG 12.02.1969 - 1 BvR 42/69]). Für ein Mißverhältnis zwischen Ausbildungs- und Berufsanforderungen hinsichtlich der Pharmazeutischen Chemie bestehen angesichts der Bedeutung dieses Fachs (vgl. die Prüfungsstoff-Angaben in Teil I der Anlage 10 zur AppOAp) keine Anhaltspunkte. Die Beschwerde macht ein solches Mißverhältnis auch nicht geltend.

8

Art. 12 Abs. 1 GG verlangt nicht, daß über die Erreichung des Ausbildungzieles nur in einer das Studium oder einen Studienabschnitt beendenden Prüfung entschieden werden kann. Auch studienbegleitende Leistungskontrollen zur Feststellung, ob der Student für die weitere Ausbildung fachlich geeignet ist, sind zulässig. Verfassungsrecht verbietet nicht, schon die Zulassung zu einer Abschlußprüfung oder einem Prüfungsabschnitt vom Erreichen eines bestimmten Ausbildungserfolges abhängig zu machen, der im Wege einer als Prüfung durchgeführten studienbegleitenden Leistungskontrolle festgestellt wird; er schließt auch als Ergebnis dieser Leistungskontrolle eine endgültige negative Feststellung nicht aus. Wie das Berufungsgericht ausführt (Urteilsabdruck S. 8, 14 f.), verfolgt die hier in Frage stehende Regelung den Zweck, Studenten, die trotz der Wiederholungsmöglichkeiten in dem Praktikum keinen Erfolg haben und sich deshalb als für das Pharmaziestudium ungeeignet erweisen, zur Entlastung der Hochschule im zulassungsbeschränkten Studiengang Pharmazie vom weiteren Studium ausschließen zu können, da ein Versagen in dem Kernfach Pharmazeutische Chemie auch den Schluß auf Ungeeignetheit zum Apothekerberuf rechtfertige. Dieser Regelungszweck steht zu Art. 12 Abs. 1 GG nicht in Widerspruch. Die fehlende Eignung eines Studenten möglichst frühzeitig und nicht erst in der das Studium abschließenden Prüfung zu erkennen, liegt zudem in dessen wohlverstandenem eigenen Interesse. Die Frage, ob und ggf. wieviele Wiederholungsmöglichkeiten vor dem Ergehen einer endgültigen negativen Entscheidung vorgesehen werden müssen, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge zu tun, stellt sich im vorliegenden Fall nicht, da die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten hier auf jeden Fall ausreichend war. Ein Anspruch darauf, Ausbildungsveranstaltungen und Prüfungen unbegrenzt wiederholen zu dürfen, läßt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht herleiten (vgl. Senatsbeschluß vom 18. November 1985 - BVerwG 7 B 11.85 - <DÖV 1986, 476 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 221>).

9

Fehl geht der Einwand der Beschwerde, die Regelung des § 6 Abs. 6 und 7 StO sei zur Erreichung des bezeichneten Zweckes nicht geeignet, denn die Exmatrikulationsvorschrift des Art. 55 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1978 (BayGVBl. S. 791) erfasse Fälle der vorliegenden Art nicht. Diese Auffassung der Beschwerde steht in Widerspruch zu der Auslegung des Art. 55 Abs: 2 Nr. 3 BayHSchG durch das Berufungsgericht (Urteilsabdruck S. 9), an die das Revisionsgericht gemäß § 562 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO gebunden ist.

10

b)

Daß Berufszugangsregelungen der gesetzlichen Grundlage bedürfen, folgt aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Eine solche gesetzliche Grundlage ist hier vorhanden. § 6 Abs. 6 und 7 StO beruht nach der bindenden Auslegung des nicht revisiblen Landesrechts durch das Berufungsgericht (Urteilsabdruck S. 7 ff.) auf der gesetzlichen Ermächtigung des Art. 62 Abs. 1 Satz 5 BayHSchG und hält sich in deren Rahmen. Die Angriffe der Beschwerde gegen die Auslegung des Art. 62 Abs. 1 Satz 5 BayHSchG betreffen Landesrecht, das in einem Revisionsverfahren nicht überprüft werden könnte (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Deshalb geht auch der Hinweis der Beschwerde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (NJW 1976, 1706 [VGH Baden-Württemberg 24.02.1976 - IX 1773/75]) fehl, die zudem die hier nicht einschlägige Frage betrifft, ob die Einführung der Regelstudienzeit für das Jurastudium durch eine Ermächtigung des baden-württembergischen Landesgesetzgebers gedeckt war. Inwiefern Art. 62 Abs. 1 Satz 5 BayHSchG gegen Verfassungsrecht, insbesondere gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen soll, legt die Beschwerde nicht dar. Ein solcher Verstoß ist auch nicht ersichtlich.

11

c)

Die Frage, ob der Normsetzung der Beklagten - die Studienordnung wurde gemäß Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG als Hochschulsatzung erlassen - die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes nach Art. 74 Nr. 19 GG oder die Gesetzgebungsbefugnis der Länder entgegensteht, ist ohne weiteres zu verneinen. Die Gesetzgebungsbefugnis des Bundes nach Art. 74 Nr. 19 GG umfaßt nicht die Aufstellung von Studienordnungen für das Pharmaziestudium, in denen Inhalt und Aufbau des Studiums im einzelnen geregelt werden. Im Hochschulwesen hat der Bund lediglich die Kompetenz der Rahmengesetzgebung (Art. 75 Nr. 1 a GG), von der er durch Erlaß des Hochschulrahmengesetzes - HRG - Gebrauch gemacht hat. Das den Rahmen ausfüllende Bayerische Hochschulgesetz sieht in Art. 62 - § 11 HRG entsprechend - den Erlaß von Studienordnungen durch die Hochschulen ausdrücklich vor.

12

d)

Die Frage der Abgrenzung der Befugnis des Bundes zur Rahmengesetzgebung nach Art. 75 Nr. 1 a GG von der Befugnis zur konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Nr. 19 GG ist für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Sie würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen und kann deshalb auch die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.

13

e)

Die Frage, ob der Bundesgesetzgeber mit dem Erlaß der Bundes-Apothekerordnung und der Approbationsordnung für Apotheker von seinem konkurrierenden Gesetzgebungsrecht in der Weise Gebrauch gemacht hat, daß für die Regelung in § 6 Abs. 6 und 7 StO kein Raum mehr bleibt, ist - ohne daß es zu ihrer Beantwortung der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf - zu verneinen. Der vorliegende Fall verlangt keine Entscheidung, wie weit die Normgebungsbefugnis des Bundesnormgebers reicht. Geregelt sind in der Approbationsordnung gemäß der Ermächtigung in § 5 der Bundes-Apothekerordnung nur die Mindestanforderungen an das Studium der Pharmazie und die praktische Ausbildung sowie das Nähere über die Pharmazeutische Prüfung und die Approbation. Ob der Bundesnormgeber befugt wäre, studienbegleitende Leistungskontrollen und die Folgen des Mißerfolgs - etwa die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten - selbst zu regeln, kann dahingestellt bleiben; denn eine solche Regelung hat er jedenfalls nicht getroffen, so daß insoweit eine Sperre für die landesrechtliche Normsetzung nicht eingetreten ist.

14

2.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe - einschließlich des Antrags auf Beiordnung eines Rechtsanwalts - kann keinen Erfolg haben. Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe setzt voraus, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO in Verbindung mit § 166 VwGO). Die Voraussetzung ist, wie sich aus den Ausführungen unter 1) ergibt, nicht erfüllt.

15

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Seebass