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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1982, Az.: 1 StR 723/82

Überschreitung der Grenzen der Notwehr aus Furcht ; Objektives Vorliegen einer Notwehrlage beim tätlichen Angriff von drei Gegnern zugleich ; Erforderlichkeit des Einsatzes eines Messers zur Abwendung eines Angriffs ; Folgen eines Versuchs der Entziehung des Zugriffs der Angreifer nach Provozierung des Angriffs ; Art und Maß der zulässigen Verteidigung ; Voraussetzungen des intensiven Notwehrexzesses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.12.1982
Aktenzeichen
1 StR 723/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 14095
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Tübingen - 12.05.1982

Verfahrensgegenstand

Totschlag u.a.

Prozessgegner

Hilfsarbeiter Ahmet Ö., geboren am ... 1942 in Y.-A. (Türkei), derzeit unbekannten Aufenthalts

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. Dezember 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Schikora, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Rechtsanwalt ... aus ... als Vertreter der Nebenkläger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Nebenkläger und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 12. Mai 1982 werden verworfen.

Die Nebenkläger haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags und der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Brüder Cevdet und Cavat A. freigesprochen mit der Begründung, er habe in Notwehr gehandelt und deren Grenzen aus Furcht überschritten (§ 33 StGB). Gegen die Annahme dieses Schuldausschließungsgrundes wenden sich die Revisionen der Nebenkläger und der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung des materiellen Rechts. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

2

1.

Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß sich der Angeklagte zur Zeit der Taten objektiv in einer Notwehrlage befunden hat. Er wurde von drei Gegnern zugleich tätlich angegriffen, die zum Teil bewaffnet waren und eine "äußerst feindselige Haltung" an den Tag legten, hatte bereits zahlreiche sehr schmerzhafte und stark blutende Verletzungen davongetragen und befand sich angesichts des ungleichen Kräfteverhältnisses in einer "äußerst bedrängten Lage".

3

2.

Angesichts dieser Feststellungen erscheint die Annahme des Landgerichts, der Einsatz des Messers sei zur Abwendung des Angriffs nicht erforderlich gewesen, nicht unbedenklich.

4

a)

Dabei kann mit dem Tatrichter dahingestellt bleiben, ob dem Angeklagten vorzuwerfen ist, daß er den Angriff provoziert und die Notwehrlage mitverschuldet hat, weil er versuchte, die von den Nachbarn gespannte Wäscheleine abzureißen und dadurch den später getöteten Cavat A. veranlaßte, auf dem "Kampfplatz" zu erscheinen (UA S. 8/9). Einer etwaigen Einschränkung des Verteidigungsrechts (vgl. BGHSt 24, 356;  26, 143) hatte der Angeklagte jedenfalls dadurch Rechnung getragen, daß er sich dem Zugriff der Angreifer entziehen und in Sicherheit bringen wollte und damit alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Schutzwehr ausschöpfte. Weil ihn die Angreifer nicht entkommen ließen und seine körperliche Gegenwehr längere Zeit ohne erkennbare Wirkung blieb, durfte er zu wirksameren Mitteln der Abwehr greifen (BGHSt 26, 256[BGH 12.12.1975 - 2 StR 451/75]). In der Tatsituation blieb ihm nur der Einsatz des Messers, das er bei sich trug.

5

b)

Art und Maß der zulässigen Verteidigung im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB werden durch die gesamten Umstände bestimmt, unter denen sich Angriff und Abwehr abspielen, insbesondere durch die Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und durch die Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen. Grundsätzlich darf der Angegriffene das Abwehrmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt; auf einen Kampf mit Ungewissem Ausgang und dem Risiko weiterer Verletzungen braucht er sich nicht einzulassen. Intensität und Gefährlichkeit des Angriffs dürfen allerdings nicht unnötig überboten werden. Wenn mehrere Möglichkeiten der Verteidigung zur Verfügung stehen, die mit gleicher Sicherheit zur sofortigen Beendigung des Angriffs führen, so muß diejenige gewählt werden, die dem Angreifer den geringsten Schaden zufügt. Die Tötung des Gegners kann ohnehin nur das letzte Mittel der Verteidigung sein; sie darf nicht außer jedem Verhältnis zu dem Schaden stehen, der den Rechtsgütern des Angegriffenen droht (vgl. zu diesen Grundsätzen insbesondere BGH GA 1956, 49;  1968, 182;  1969, 23;  BGH bei Holtz MDR 1977, 281; BGH NJW 1980, 2263 [BGH 24.07.1979 - 1 StR 249/79]; BGH NStZ 1981, 138).

6

Ob sich der Angeklagte im Gebrauch des gezogenen Messers zurückhalten mußte, wie es das Landgericht verlangt, ist zweifelhaft. Ihm drohten weitere nicht unerhebliche Verletzungen, die zur Einschränkung oder zum Verlust der Verteidigungsfähigkeit hätten führen können. Für die Androhung des Waffengebrauchs gegenüber Cevdet A. blieb keine Zeit; die Angreifer hätten die Gelegenheit genutzt, den Angeklagten kampfunfähig zu schlagen oder zu entwaffnen. Cavat A. brauchte nicht mehr gewarnt zu werden; er hatte gesehen, daß der Angeklagte im Besitze eines Messers war, damit herumfuchtelte und auch tatsächlich zustach. Der Messerstich in weniger gefährdete Körperpartien dieses Gegners hätte den Kampf und die dem Angeklagten drohende Gefahr weiterer Verletzungen nicht mit Sicherheit beendet; Cavat A. hatte sich auch durch die Verletzung seines Bruders nicht von weiteren Angriffen abhalten lassen. Alle diese Gesichtspunkte hat das Landgericht nicht erörtert; hierdurch sind die Revisionsführer- und im Ergebnis auch der Angeklagte (vgl. unten 3) - jedoch nicht beschwert.

7

3.

Der Freispruch wird jedenfalls durch die Anwendung des § 33 StGB getragen. Die Voraussetzungen des intensiven Notwehrexzesses sind rechtsfehlerfrei dargetan. Der Angeklagte wähnte sich in Lebensgefahr, geriet in Todesangst und wollte sich mit den Stichen verteidigen (UA S. 12, 39, 42). Diese Feststellungen sind für das Revisionsgericht bindend.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, 2 StPO (vgl. Schikora in Karlsruher Kommentar § 473 Rdn. 13).

Herdegen
Kuhn
Schikora
Granderath
Schimansky