Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.07.1979, Az.: 1 StR 249/79
Überschreiten der Grenzen der erforderlichen Verteidigung bei Einsatz eines Messers im Rahmen einer mit Fausschlägen beginnenden Auseinandersetzung mit Schülern der gleichen Schule; Erreichbarkeit von Lehrern und Mitschülern als alternative Verteidigungsmöglichkeiten; Pflicht zur Flucht oder zum Ausweichen des Angriffs unter Preisgabe der eigenen Ehre und anderer berechtigter Belange; Einschränkung des Notwehrrechts aufgrund bereits vorangegangener schulinterner Auseinandersetzungen; Bewertung des Zurückschlagens im Rahmen der Auseinandersetzung als Einverständnis mit der Prügelei; Pflichtwidrigkeit der Mitführung eines Messers bei bereits erkannter Möglichkeit erneuter tätlicher Auseinandersetzungen; Vorliegen eines Notwehrexesses bei Berücksichtigung der Auseinandersetzung vorausgegangener Misshandlungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.07.1979
- Aktenzeichen
- 1 StR 249/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12211
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Waldshut - 08.12.1978
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1980, 2263-2264 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung
Prozessgegner
Schüler Joachim B. aus L., geboren am ... 1960 in G.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. Juli 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Zipfel, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Erster Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Vertreter der Nebenkläger,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 8. Dezember 1978 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
- 2.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger werden verworfen.
- 3.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
Die Nebenkläger tragen die Kosten, die durch ihre Beteiligung entstanden sind, und ihre notwendigen Auslagen.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zur Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Er, zu seinen Ungunsten die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger haben Revision eingelegt. Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zu seinem Freispruch. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger haben keinen Erfolg.
I.
Die Revision des Angeklagten:
1.
Die Jugendkammer geht davon aus, daß der Angeklagte sich in einer Notwehrsituation befunden, jedoch die Intensität des Angriffs überschätzt habe. Deshalb sei er "in einer relativ ungefährlichen Auseinandersetzung zwischen Schülern der gleichen Schule" über die Grenzen der erforderlichen Verteidigung hinausgegangen. Sein Erlaubnistatbestandsirrtum schließe eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Tatbestandsverwirklichung aus. Auch fahrlässige Tötung infolge vorwerfbarer Notwehrüberschreitung könne dem Angeklagten nicht zur Last gelegt werden, weil er in einer auf Vorerlebnissen mit dem Angreifer beruhenden "übersteigerten existentiellen Furcht" den Stich, der ins Herz traf, geführt habe, und dieser Notwehrexzeß nach § 33 StGB straflos sei. Dennoch sei der Angeklagte eines Vergehens nach § 222 StGB schuldig. Er hätte sich "nicht in eine Situation bringen lassen dürfen, in der er anläßlich einer Schülerstreitigkeit den Dolch gebrauchte". Im Hinblick auf das schon länger andauernde und in den letzten Tagen vor der Tat sich "massiv" steigernde provokative Verhalten des Angreifers habe der Angeklagte mit einem erneuten Angriff gerechnet. Er hätte bedenken müssen, daß er im Laufe einer neuen Auseinandersetzung die Beherrschung verlieren und zu unbedachten Handlungen hingerissen werden könnte. Deshalb habe der Angeklagte "pflichtwidrig gehandelt", als er auch am Tattage seinen Dolch (Klingenlänge 10 cm) in der Hosentasche beließ und in die Schule mitnahm. Er habe auch im übrigen nicht "die ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Zuspitzung der unmittelbaren Auseinandersetzung zu vermeiden". Am Tatort seien Mitschüler, auch Klassenkameraden zugegen gewesen. Der Angeklagte hätte auch einen Lehrer auf die Situation aufmerksam machen können, "bevor sie in eine Phase eintrat, in der ihm nach seinen Vorstellungen nur noch die Abwehr mit dem Messer blieb". "Stattdessen" habe er während des "anfänglichen Geplänkels" ein- oder zweimal zurückgeschlagen und damit "in einer für ihn erkennbaren Weise den Anschein erweckt, zu einer tätlichen Auseinandersetzung bereit zu sein". In der "schulinternen Situation" wäre aber zu erwarten gewesen, daß der Angeklagte eher die Hilfe Dritter in Anspruch genommen hätte oder "bedächtig ausgewichen" wäre. Er habe es auch unterlassen, durch Worte beruhigend auf seinen Gegner einzuwirken und ihn zu warnen, bevor er das versteckt getragene Messer einsetzte.
2.
Diese Erwägungen, deren Sinn häufig dunkel bleibt, weil die Jugendkammer ihre rechtliche Tragweite nicht erörtert und insbesondere die Frage offenläßt, inwieweit sie auf Grund der Anerkennung eines nicht vorwerfbaren Notwehrexzesses bedeutungslos geworden sind, tragen die Verurteilung nicht.
a)
Der Angeklagte befand sich in der Tat in einer Notwehrlage. Er war, ohne daß er dazu irgendeinen Anlaß gegeben hatte, beleidigt, am Arm festgehalten und mit leichten Faustschlägen gegen den Oberkörper und die Oberarme bedacht worden. Als er sich zur Wehr setzte, weil er sich vor den Augen seiner Mitschüler nicht demütigen lassen wollte, ging der körperlich überlegene Angreifer, der den Angeklagten drei Tage zuvor grundlos so heftig ins Gesicht geschlagen hatte, daß die Lippen aufsprangen und er aus dem Mund blutete, in Boxerstellung und schlug kräftig auf den Angeklagten ein. In dieser Situation des Verprügeltwerdens brauchte sich der Angeklagte auf das Risiko eines Kampfes mit bloßen Fäusten, dessen für ihn ungünstiger Ausgang wahrscheinlich war, nicht einzulassen. Er durfte sich vielmehr so wehren, daß die Gefahr seiner weiteren körperlichen Mißhandlung sofort und endgültig gebannt war. Konnte dieser Verteidigungserfolg nur unter Einsatz des Messers erreicht werden, durfte sich der Angeklagte der Stichwaffe bedienen, wenn auch nur in einer Art und Weise, die Intensität und Gefährlichkeit des Angriffs nicht unnötig überbot (BGHSt 27, 336, 337; BGH GA 1969, 23, 24; BGH bei Holtz MDR 1977, 281 mit weiteren Nachweisen).
b)
Ob erfolgversprechende Verteidigungsmöglichkeiten zur sofortigen Beendigung des Verprügeltwerdens darin lagen, daß am Tatort ein Lehrer erreichbar und Mitschüler zugegen waren, kann dahingestellt bleiben. Der Angeklagte brauchte die Hilfe von Lehrern und Mitschülern im Individual- und im Rechtsbewährungsinteresse nicht in Anspruch zu nehmen.
Er war zur Tatzeit 18 Jahre alt. Ihm konnte nicht angesonnen werden, bei einer Lehrkraft Schutz vor einem auf tätliche Auseinandersetzung ausgehenden Mitschüler zu suchen. Nichts anderes als dieses Ansinnen verbirgt sich aber hinter der Überlegung, daß der Angeklagte einen Lehrer "auf die Situation hätte aufmerksam machen können". Ein solches Verhalten wäre ein unzumutbares Kneifen, eine schmähliche Flucht gewesen. Das Gesetz verlangt aber von keinem, der rechtswidrig angegriffen wird, ohne daß er den Angriff schuldhaft verursacht hat, daß er unter Preisgabe seiner Ehre oder anderer berechtigter Belange die Flucht ergreift oder auf andere Weise dem Angriff ausweicht, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, welche das Notwehrrecht einschränken (BGHSt 5, 245, 248; BGH GA 1969, 117; LK 9. Aufl. § 53 Rdn. 21). Umstände dieser Art lassen die Feststellungen nicht erkennen. Sie können insbesondere nicht in der sogenannten "schulinternen Situation" gefunden werden. Sie hatte jedenfalls zwischen dem Angreifer und dem von ihm drangsalierten erwachsenen Angeklagten (vgl. 1. und 2. a) keinen Lebenskreis mit engen persönlichen Beziehungen entstehen oder fortbestehen lassen, der das Notwehrrecht eingeschränkt hätte (vgl. BGH MDR bei Dallinger 1958, 12; BGH GA 1969, 117; BGH, Urt. vom 16. Dezember 1975 - 1 StR 727/75). Brauchte aber der Angeklagte nicht aus dem Felde zu gehen, dann erübrigt sich die Frage, ob der Angreifer ihm dazu überhaupt die Gelegenheit gegeben hätte.
Die Tatsache, daß Mitschüler zugegen waren, besagt für das Notwehrrecht des Angeklagten nichts. Der Versuch, sie um Hilfe zu bewegen, hätte dem Angeklagten kaum etwas anderes als Gelächter oder Spott eingebracht. Jedenfalls ist nichts dafür dargelegt, daß Mitschüler zum Eingreifen zugunsten des Angeklagten bereit gewesen wären.
c)
Weil er selbst dem Angriff so entgegentreten durfte, daß seine weitere körperliche Mißhandlung sofort und endgültig gebannt wurde, konnte der Angeklagte sich im Rahmen der erforderlichen Verteidigung des Abwehrmittels bedienen, daß er zur Hand hatte. Zur Suche nach einem weniger gefährlichen blieb ihm keine Zeit (vgl. BGH GA 1968, 182, 183; LK a.a.O. Rdn. 20). Unverständlich ist, was die Jugendkammer mit der Überlegung sagen will, der Angeklagte habe, weil er zunächst ein- oder zweimal mit der Hand oder mit der Faust zurückschlug, "in für ihn erkennbarer Weise den Anschein erweckt, zu einer tätlichen Auseinandersetzung bereit zu sein". Dieses Zurückschlagen war eine Abwehrreaktion, in der das Einverständnis mit einer Prügelei in einem von der Gegenseitigkeit abgesteckten Rahmen nicht gefunden werden kann. Die Tatsache aber, daß diese Abwehrreaktion den Angreifer lediglich veranlaßte, eine härtere Gangart einzuschlagen, ist Indiz dafür, daß der Angeklagte genötigt war, das ihm zur Verfügung stehende Abwehrmittel einzusetzen.
d)
Die Jugendkammer legt dem Angeklagten zur Last - und das scheint der eigentliche Schuldvorwurf zu sein -, daß er zum Gebrauch des Abwehrmittels überhaupt in der Lage war. Sie meint, er habe "pflichtwidrig gehandelt", als er den Dolch, wie er es immer zu tun pflegte, weiterhin in der Hosentasche herumtrug, obwohl er mit erneuten, ihm zwei Tage zuvor angedrohten Schlägen rechnete und bedenken mußte, daß er zu unbedachten Handlungen hingerissen werden könnte.
Diese Argumentation stellt die Prinzipien des Notwehrrechts auf den Kopf. Sie bedeutet, daß das Tatgericht dem Angeklagten einen Vorwurf daraus macht, daß er im Hinblick auf die Möglichkeit, wieder schwer verprügelt zu werden, sich nicht von einem Messer trennte, das er ständig mit sich führte und das ihm die Chance gab, nicht nur Objekt der Aggressionen des Angreifers zu sein. Sie bedeutet auch, daß das Risiko des rechtswidrigen Angriffs dem Angegriffenen aufgebürdet wird.
Der Angeklagte suchte die Auseinandersetzung nicht. Er setzte sich ihr auch nicht gewollt oder leichtfertig aus. Für den Fall, daß sie ihm so, wie es geschah, aufgezwungen wurde, durfte er gerüstet sein. Das Messer war zwar eine nicht ungefährliche Waffe, aber jedes zur Abschreckung geeignete Risiko für den Angreifer brauchte der Angeklagte nicht zu vermeiden (vgl. BGH, Urt. vom 15. Juli 1975 - 1 StR 310/75).
Ihm könnte infolgedessen aus der Tatsache des Mitführens des Messers selbst dann kein Vorwurf gemacht werden, wenn er von vornherein den Zweck verfolgt hätte, es notfalls als Abwehrmittel einzusetzen. Da aber der Angeklagte diesen Zweck nicht einmal verfolgte, ist der Schuldvorwurf der Jugendkammer im Grunde nur darauf gestützt, daß der Angeklagte nicht auf den Gedanken kam, sich wehrlos und den Angriff risikolos zu machen. Ein solcher Vorwurf widerlegt sich selbst.
3.
Es bleibt die Frage, ob dem Angeklagten zur Last zu legen ist, daß er Intensität und Gefährlichkeit des Angriffs unnötig überbot.
a)
Das Tatgericht hält ihm vor, daß er nicht "mit Worten abzuwiegeln", "durch Worte beruhigend zu wirken" versuchte. Es zieht aber mit Recht daraus keine Folgerungen. Nach allen Erfahrungen, die der Angeklagte mit dem Angreifer gemacht hatte, war von einem verbalen "Abwiegeln" nichts zu erwarten. Der Angeklagte hätte sich vor seinen Mitschülern wohl nur lächerlich gemacht.
b)
Die Jugendkammer beanstandet, daß der Angeklagte mit dem Messer zustieß, ohne daß er den Gebrauch der Stichwaffe zuvor androhte. Sie geht aber der Frage nicht nach, ob Warnungen und Drohungen in der Kampflage möglich und ausreichend gewesen wären. Sie erübrigte sich auch für das Tatgericht, weil es die Verwendung des Abwehrmittels ohne Vorwarnung und Androhung, wie auch die Art und Weise, in der sie erfolgte (der Angeklagte stieß die Klinge in den Oberkörper des Angreifers, ohne daß er darauf bedacht war, dem Stich eine möglichst wenig gefährliche Zielrichtung und Wucht zu geben), auf "übersteigerte existentielle Furcht" des Angeklagten zurückführt, auf einen "auf Furcht und Bestürzung beruhenden asthenischen Affekt". Die Jugendkammer hat infolgedessen die Voraussetzungen des § 33 StGB bejaht. Das kann nicht beanstandet werden, weil die Anwendung dieser Vorschrift in rechtsfehlerfreien Feststellungen eine ausreichende Grundlage findet.
Sie tragen die Überzeugung des Tatgerichts, daß der vor den Augen seiner Mitschüler verprügelte Angeklagte, den die Mißhandlungen noch bewegten, die er drei Tage zuvor erlitten hatte, in einen Affektsturm geriet, in dem er ohne "weitergehende Überlegungen" und nur auf Abwehr weiterer demütigender Schläge bedacht, rasch einen Stich gegen den Angreifer führte, dessen Boxhiebe auf ihn fielen (vgl. UA S. 6, 7).
Infolgedessen ist der Angeklagte freizusprechen, auch wenn er in der rückschauenden Betrachtung des Unbeteiligten Intensität und Gefährlichkeit des Angriffs unnötig überbot (vgl. BGHSt 3, 194, 197/198).
II.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger:
1.
Die Besetzungsrüge der Anklagebehörde ist offensichtlich unbegründet.
2.
Aus den Darlegungen zu I. ergeben sich die Antworten auf das materiellrechtliche Vorbringen der Staatsanwaltschaft:
Ein vorwerfbares Verhalten vor Eintritt der Notwehrlage kann dem Angeklagten nicht zur Last gelegt werden. Die Annahme eines intensiven Notwehrexzesses ist auf der Grundlage der Feststellungen nicht als rechtsfehlerhaft zu beanstanden.
Auch die Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft und das Rechtsmittel der Nebenkläger, die lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben haben, erweisen sich damit als unbegründet.
III.
Auf Grund des Ergebnisses des Revisionsverfahrens hat die sofortige Beschwerde der Anklagebehörde gegen die Kostenentscheidung des Tatgerichts durch die eigene Kostenentscheidung des Senats ihre Erledigung gefunden. Es erübrigt sich, das in einem besonderen Beschluß auszusprechen.
IV.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Loesdau
Zipfel
Herdegen
RiBGH Kuhn ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben; Pikart