Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.06.1991, Az.: IV ZR 169/90
Voraussetzungen für die Repräsentanteneigenschaft; Bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache genügt nicht, um ein Repräsentantenverhältnis anzunehmen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.06.1991
- Aktenzeichen
- IV ZR 169/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 15720
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 03.05.1990
Fundstelle
- NJW-RR 1991, 1307-1308 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
der Partnergruppe A. V. AG (A. V. der C. und Partner AG),
vertreten durch den Vorstand, F. Straße 50, W.,
Prozessgegner
Herrn Gunter L., T. straße 2, K.,
In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Bundschuh und
die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Dr. Paulusch und Römer
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1991
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Mai 1990 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 305.725,71 DM nebst Zinsen hieraus verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger und seine Ehefrau sind Eigentümer des Grundstücks H. straße 54-56 in K. Für das hierauf befindliche Wohn- und Gaststättengebäude unterhielt der Kläger bei der Beklagten eine Gebäudeversicherung.
Der Gaststättenbetrieb war an eine Getränkehandlung verpachtet und an den Zeugen Edgar B., der mit seinen Eltern in der Wohnung über der Gaststätte wohnte, unterverpachtet. Der Zeuge unterhielt ebenfalls bei der Beklagten für die Gastwirtschaft eine Geschäftsversicherung (Feuer- und Leitungswasserversicherung), in der die technische und kaufmännische Betriebseinrichtung einschließlich fremden Eigentums zum Neuwert versichert waren. Der Versicherung liegen unter anderem zugrunde die Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung, soweit Sachen zum Neuwert versichert sind.
In der Nacht zum 12. Januar 1985 ist die Gaststätte abgebrannt. Der Zeuge B. hat die ihm aus dem Brandschaden zustehenden Ansprüche gegen die Beklagte an den Kläger und dessen Ehefrau abgetreten, soweit sie das im Eigentum des Klägers und seiner Ehefrau stehende Inventar betreffen.
Der Kläger hat in den Vorinstanzen Ersatz des Gebäude- und Inventarschadens gefordert.
Die Beklagte hat unter anderem eingewandt, sie sei leistungsfrei, weil der Vater des Zeugen Edgar B. den Brand grob fahrlässig herbeigeführt habe. Der Zeuge B. und der Kläger müßten sich das Verhalten des Vaters des Zeugen B. als Repräsentanten zurechnen lassen. Der Vater Erich B. habe die Gaststätte ausschließlich verwaltet und betreut; seine Frau sei gelegentlich behilflich gewesen. Der Versicherungsnehmer Edgar B. habe sich um den Betrieb der Gaststätte nicht gekümmert. Dem damals 20-Jährigen sei es während der Ableistung der Wehrpflicht dienstrechtlich untersagt und praktisch unmöglich gewesen, die Gaststätte in eigener Regie verantwortlich zu führen. Der Kläger habe keine Ansprüche aus abgetretenem Recht des Zeugen Edgar B. Allenfalls stehe ihm lediglich die Zeitwertentschädigung zu.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 408.051,82 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger nur 395.753,71 DM und Zinsen zugesprochen und ihn auf die Widerklage zur Zahlung von 12.298,11 DM nebst Zinsen an die Beklagte verurteilt. Mit ihrer Revision wendet sich die Beklagte nur dagegen, daß das Berufungsgericht dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 90.028,00 DM nebst Zinsen für den Inventarschaden zuerkannt hat.
Entscheidungsgründe
Im Umfang des Revisionsangriffs muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht auszuschließen, daß der Vater des Unterpächters Edgar B. dessen Repräsentant war. Die Beklagte wäre daher leistungsfrei, wenn der Vater des Unterpächters Edgar B., wie in der Revisionsinstanz zu unterstellen ist, den Brand grob fahrlässig herbeigeführt hat.
1.
Allerdings geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zutreffend davon aus, daß Repräsentant nur ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten und befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln und dabei auch dessen Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer wahrzunehmen (BGHZ 107, 229, 231 [BGH 26.04.1989 - IVa ZR 242/87] m.w.N.).
2.
Dem Berufungsgericht kann jedoch nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht in der Annahme gefolgt werden, der Unterpächter Edgar B. habe sich der Verantwortlichkeit für die Gaststätte nicht völlig begeben und es spreche nichts dafür, daß seinen Eltern die Befugnis eingeräumt gewesen sei, seine Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer an seiner Stelle wahrzunehmen. Das Berufungsgericht führt in diesem Zusammenhang aus, zu Beweiserhebungen, ob und inwieweit der Unterpächter Edgar B. in der Lage gewesen sei, sich um die Gaststätte zu kümmern, bestehe keine Veranlassung. Es fehle an der weiteren Voraussetzung für die Repräsentanteneigenschaft, daß der Vater des Unterpächters Edgar B. in nicht ganz unbedeutendem Umfang Rechte und Pflichten seines Sohnes Edgar B. als Versicherungsnehmer wahrgenommen habe.
Daran ist richtig, daß die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache nicht ausreicht, um ein Repräsentantenverhältnis anzunehmen. Es muß die Befugnis hinzukommen, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutendem Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln und dabei auch dessen Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer wahrzunehmen (Senatsurteil vom 07.06.1989 - IVa ZR 94/88 - VersR 1989, 909). Das Berufungsgericht hat dabei jedoch die Erheblichkeit der von der Beklagten behaupteten Tatsachen dafür, daß der Vater des Unterpächters Edgar B. dessen Repräsentant war, nicht zutreffend gewürdigt. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang unter Beweisantritt unter anderem vorgetragen: Edgar B. habe sich bei der Bundeswehr dahingehend geäußert, daß er erst nach dem Ende seiner Dienstzeit das Lokal von seinem Vater übernehmen werde; er habe auch nach dem Schadensfall geäußert, die Gaststätte sei von seinen Eltern geführt worden. Tatsächlich sei die Gaststätte ausschließlich von seinem Vater Erich B. geführt worden. Edgar B. sei nicht in Erscheinung getreten und den Gästen unbekannt geblieben. Der Vertrag über die Gaststätte sei nur der Form halber mit ihm abgeschlossen worden, weil die Eltern B. völlig überschuldet gewesen seien. Jedenfalls wenn alle diese Behauptungen zutreffen, ist der Schluß gerechtfertigt, daß der Vater Erich B. als Repräsentant seines Sohnes anzusehen ist. Ob dies auch zutrifft, wenn nur ein Teil der Behauptungen bewiesen wird, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben. Es hätte die angebotenen Beweise erheben müssen.
3.
Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe dem Kläger nicht den Neuwert des beschädigten Inventars zusprechen dürfen, weil es in dem Antragsformular heißt, für die Höhe des Versicherungswertes sei nur das Interesse des Eigentümers maßgebend. Daraus ergibt sich keine Beschränkung der Ersatzpflicht auf den Zeitwert aus der abgeschlossenen Neuwertversicherung.
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs
Dr. Paulusch
Richter am Bundesgerichtshof Römer kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Bundschuh