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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.02.1984, Az.: 1 StR 35/84

Objektive Voraussetzung der Mittäterschaft bei Mord

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.02.1984
Aktenzeichen
1 StR 35/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 14536
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 22.07.1983

Verfahrensgegenstand

Mord

Prozessführer

1. Battal K. aus Er., geboren im ... 1960 in D. (Türkei)

2. Ömer G. aus Ba., geboren am ... 1962 in M. (Türkei), beide zur Zeit in Haft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer
am 9. Februar 1984
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. Juli 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordes zu Freiheitsstrafen verurteilt. Ihre Revisionen haben mit der Sachrüge Erfolg, weil die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten den Mord an Frau St. in Mittäterschaft begangen, in den Feststellungen keine ausreichende Stütze findet.

2

1.

Objektive Voraussetzung der Mittäterschaft ist auf der Grundlage gemeinsamen Wollens lediglich ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungshandlung oder Unterstützungshandlung beschränken und auch auf dem Wege psychischer Beeinflussung geleistet werden kann (BGHSt 11, 268, 271;  14, 123, 128/129; 16, 12, 14; BGH, Urteile vom 17. März 1977 - 1 StR 39/77; 5. März 1980 - 3 StR 438/79).

3

Das Landgericht hat nicht feststellen können, wer von den beiden Angeklagten die tödlichen Schüsse abgegeben hat; ebenso blieb ungeklärt, warum Frau St. getötet wurde. Jeder der Angeklagten hat jedoch eine Reihe fördernder Beiträge erbracht, ohne welche die Tat nicht oder doch nicht so hätte begangen werden können:

4

K. war Eigentümer des bei der Tat von den Angeklagten benutzten Kleinbusses Ford-Transit; ihm gehörte auch die Pistole. Er hat das Treffen am späteren Tatort mit Frau St. verabredet; nach der Tat hat er den Kraftwagen der Getöteten mit ihrer Leiche darin an eine ca. 25 km vom Tatort entfernte Stelle gefahren und dort einen Abhang hinabrollen lassen; die bei der Tat benutzte Pistole versteckte er in seiner Wohnung. G. hat weniger gewichtige Tatbeiträge geleistet: Er hat den Kleinbus - mit K. als Beifahrer - von L. an den Tatort in der Gemarkung F. gesteuert. Nach der Tat hat er gemeinsam mit K. die Leiche der Frau auf den Beifahrersitz ihres Wagens gezogen; danach folgte er dem mit dem Fahrzeug der Getöteten vorausfahrenden K. im Kleinbus nach, nahm K. schließlich auf und fuhr mit ihm zusammen bis Ba., wo er ausstieg, während K. weiter zu seiner Wohnung nach Er. fuhr.

5

2.

Auf Grund dieser wesentlichen Beiträge wäre jeder der Angeklagten als Mittäter anzusehen, wenn er die Tat als eigene gewollt hätte (BGHSt 8, 70, 73; 8, 393, 396; 14, 123, 129; 16, 12, 13; 18, 87, 90; BGH, Urteil vom 17. März 1977 - 1 StR 39/77). Ob das der Fall war, ist eine Frage, die auf Grund aller Umstände, welche von der Vorstellung der Angeklagten umfaßt waren, in wertender Betrachtung zu beantworten ist (BGHSt 8, 393, 396 [BGH 10.01.1956 - 5 StR 529/55];  16, 12, 13;  BGH, Urteil vom 17. März 1977 - 1 StR 39/77). Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder doch wenigstens dem Willen zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des jeweiligen Angeklagten abhängen (BGH, Urteil vom 25. April 1978 - 1 StR 78/78; Urteil vom 7. August 1979 - 1 StR 257/79).

6

3.

a)

Nach diesen Kriterien kann der Angeklagte G. auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht als Mittäter des Mordes an Frau St. angesehen werden. Sein Tatbeitrag wog relativ gering. Alle wesentlichen Tathandlungen hat K. - geht man nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" davon aus, daß er die tödlichen Schüsse abgab - ausgeführt; danach lag auch die Tatherrschaft bei ihm. Dafür, daß G. wenigstens den Willen zur Tatherrschaft hatte, läßt sich dem Urteil nichts entnehmen; ebenso ist ein eigenes Interesse dieses Angeklagten am Erfolg der Tat nicht ausreichend dargelegt. Zwar geht das Landgericht davon aus, daß beide Angeklagten aus - nicht näher feststellbaren, möglicherweise auch unterschiedlichen - Interessen gemeinsam die Tötung von Frau St. geplant und durchgeführt haben (UA S. 26). Diese Annahme eines eigenen, über die Durchführung der Tat hinausgehenden Interesses des Angeklagten G. an der Tötung der Frau hat das Landgericht jedoch nicht in der erforderlichen Weise durch Beweistatsachen absichern können; allein aus der gemeinsamen Planung und Durchführung der Tat kann ein besonderes Interesse eines Beteiligten nicht hergeleitet werden, denn auch Täter und Gehilfe können eine Tat miteinander planen und arbeitsteilig durchführen. Insgesamt rechtfertigt daher die Gesamtwertung aller dafür wesentlichen Tatumstände nicht, G. als Mittäter zu bestrafen.

7

b)

Demgegenüber hat K. gewichtigere Tatbeiträge geleistet; er hat die Tat durch die Verabredung mit der Getöteten auch wesentlich gesteuert. Dennoch kann auch seine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Mordes keinen Bestand haben. Ist die Tat nicht in Mittäterschaft begangen worden, könnte K. als Täter nur verurteilt werden, wenn er selbst alle Tatbestandsmerkmale des § 211 StGB erfüllt, insbesondere also die tödlichen Schüsse abgegeben hätte; insoweit ist jedoch - wiederum nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" - davon auszugehen, daß G. geschossen hat.

8

4.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß die bisherigen Feststellungen es rechtfertigen würden, die beiden Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zum Mord schuldig zu sprechen.

Herdegen
Kuhn
Maul
Schikora
Granderath