Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.03.2025, Az.: B 1 KR 62/24 B
Versorgung mit Medizinal-Cannabis als Sachleistungsanspruch eines Versicherten
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 10.03.2025
- Aktenzeichen
- B 1 KR 62/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 12623
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:100325BB1KR6224B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Nordrhein-Westfalen - 18.09.2024 - AZ: L 10 KR 606/23
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Die bloße Darlegung einer vom Gericht abweichenden Rechtsansicht, kann nicht zur Zulassung der Revision führen.
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Estelmann sowie den Richter Dr. Scholz und die Richterin Dr. Matthäus
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. September 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin ist mit ihrem Begehren auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis bei der Beklagten und in den Vorinstanzen (beim LSG gerichtet auf Kostenerstattung von 9555,08 Euro sowie künftige Versorgung) ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Voraussetzungen eines Sachleistungsanspruchs nach § 31 Abs 6 Satz 1 SGB V lägen nicht vor. Aus den aktenkundigen Befund- und Behandlungsunterlagen ergebe sich, dass der Klägerin allgemein anerkannte Standardtherapien zur Behandlung ihrer Erkrankungen zur Verfügung stünden. Es fehle zudem an der nach § 31 Abs 6 Satz 1 Nr 1 Buchst b SGB V notwendigen begründeten ärztlichen Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes. Am Erfordernis der vom Versicherten beizubringenden begründeten ärztlichen Einschätzung habe auch das Cannabisgesetz vom 27.3.2024 (BGBl I 109) nichts geändert. Ein Anspruch könne auch nicht aus § 2 Abs 1a SGB V oder der Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs 3a Satz 7 SGB V abgeleitet werden. Die nach Erteilung des Bescheids vom 27.4.2021 erfolgte telefonische Bitte der Klägerin vom 24.6.2021, ihren Arzt nochmals an die Auskunftserteilung zu erinnern, habe keine neuen Bescheidungsfristen in Gang gesetzt, sondern könne allenfalls als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X aufgefasst werden (Urteil vom 18.9.2024).
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Es fehlt bereits an einer geordneten Sachverhaltsdarstellung (dazu 1.). Die Klägerin erhebt zudem keine ausdrücklichen Rügen (dazu 2.). Ihre Begründung entspricht ungeachtet dessen auch im Hinblick auf etwaige sinngemäß erhobene Rügen nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der in § 160 Abs 2 SGG geregelten Revisionszulassungsgründe (dazu 3.).
1. Die Beschwerdebegründung genügt schon insgesamt deshalb nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, weil die Klägerin bereits den Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung des LSG zugrunde liegt, und die Prozessgeschichte nicht hinreichend mitgeteilt hat. Eine - zumindest knappe - geordnete Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes. Die Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdebegründung muss das BSG in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Beschwerdevortrags ein Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen. Nur hierdurch wird das BSG in die Lage versetzt festzustellen, dass die Entscheidung auch auf Grundlage der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des LSG (vgl BSG vom 16.1.2024 - B 1 KR 105/22 B - RdNr 3; BSG vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33) auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler beruhen kann. Nichts anderes gilt für das "Beruhen" einer Entscheidung auf der geltend gemachten Divergenz (vgl BSG vom 28.2.2018 - B 13 R 73/16 B - juris RdNr 5) und die Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) einer für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfrage.
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Es fehlt an einer nachvollziehbaren und geordneten Darstellung des Sachverhalts und des Verfahrensablaufs. Der Inhalt des angefochtenen Urteils und damit auch die vom LSG festgestellten Tatsachen sowie der Verfahrensablauf werden nur bruchstück- und lückenhaft im Zusammenhang mit ihrer rechtlichen Erörterung wiedergegeben.
2. Im Übrigen erhebt die Klägerin keine ausdrücklich auf die in § 160 Abs 2 SGG geregelten Revisionszulassungsgründe bezogenen Rügen. Danach ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (Nr 3). Die Klägerin verhält sich hierzu nicht. Sie legt vielmehr ihre vom LSG abweichende Rechtsansicht dar. Die Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann aber nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7; BSG vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).
3. Selbst wenn dem Vortrag der Klägerin eine Grundsatzrüge (dazu a) und eine Verfahrensrüge (dazu b) zu entnehmen sein sollten, erfüllt er nicht die hierfür geltenden Darlegungsanforderungen.
a) Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses MaßstabsBVerfG vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 ff mwN). Die Konkretisierung einer Rechtsfrage setzt regelmäßig voraus, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann; das schließt nicht aus, dass eine Frage gestellt wird, die je nach den formulierten Voraussetzungen mehrere Antworten zulässt. Unzulässig ist jedoch eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalles abhängt und damit auf die Antwort "kann sein" hinausläuft (stRspr; vgl zB BSG vom 11.11.2019 - B 1 KR 87/18 B - juris RdNr 6 mwN; BSG vom 27.1.2020 - B 8 SO 67/19 B - juris RdNr 10). Sie darf nicht so allgemein gehalten sein, dass ihre Beantwortung eine kommentar- oder lehrbuchartige Aufbereitung durch den Senat verlangen würde (vgl hierzu zB BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 104/17 B - juris RdNr 8).
aa) Den Ausführungen der Klägerin lässt sich weder eine konkrete Rechtsfrage, auch nicht konkludent, zum Tatbestandsmerkmal der begründeten vertragsärztlichen Einschätzung entnehmen noch geht sie in Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf dessen eventuelle erneute Klärungsbedürftigkeit ein.
Die Klägerin trägt vor, dass durch die Einführung des Cannabisgesetzes vom 27.3.2024 sich die Rechtslage im Hinblick auf die Auslegung des § 31 Abs 6 Satz 1 SGB V und insbesondere für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der begründeten vertragsärztlichen Einschätzung geändert habe. Sie führt dazu lediglich aus: Nach Aufhebung des Verbots von Cannabis sei keine restriktive Handhabung bei der Vergabe von Cannabisprodukten mehr geboten. In der gesetzgeberischen Neuentwicklung durch die Reform des Betäubungsmittelrechts sei die Änderung der Auslegung des Erfordernisses und der Anforderungen an das Vorliegen einer begründeten Einschätzung iS des § 31 Abs 6 Satz 1 Nr 1 Buchst b SGB V zu sehen. Eine andere Auslegung dieser Vorschrift sei nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Legalisierung von Cannabis im April 2024 demnach geboten. Aus diesen Ausführungen ist eine konkrete Rechtsfrage nicht ableitbar. Denn offenkundig geht die Klägerin selbst davon aus, dass bei unverändertem Wortlaut des § 31 Abs 6 Satz 1 Nr 1 Buchst b SGB V das Tatbestandsmerkmal noch einen Anwendungsbereich hat. Konkrete Vorstellungen dazu, wie das Tatbestandsmerkmal restriktiv ausgelegt werden soll, enthält die Beschwerdebegründung aber nicht. Im Rahmen einer Grundsatzrüge ist es hingegen nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, selbst konkrete Rechtsfragen zu formulieren.
Die Klägerin geht auch nicht auf die höchstrichterliche Rechtsprechung mit ihren mehreren Begründungssträngen zu den hohen Anforderungen an eine begründete vertragsärztliche Einschätzung ein (vgl nur BSG vom 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R - BSGE 135, 89 = SozR 4-2500 § 31 Nr 31, RdNr 24 ff). Es fehlt insoweit an jeglicher Darlegung.
bb) Auch soweit die Klägerin ihre Schwierigkeiten schildert, von ihrem behandelnden Arzt eine begründete Einschätzung zu erlangen, und insoweit von einem Systemversagen ausgeht, kann dem keine den dargelegten Grundsätzen entsprechende konkrete Rechtsfrage entnommen werden.
b) Soweit die Klägerin vorträgt, das LSG sei ihrem Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Ersetzung der nicht vorliegenden begründeten ärztlichen Einschätzung nicht nachgekommen, erfüllt sie jedenfalls nicht die Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensfehlers.
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 mwN; BSG vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16 mwN). Eine Sachaufklärungsrüge (§ 103 SGG) erfordert bei einer - wie hier - anwaltlich vertretenen Klägerin ua, dass in der Beschwerdebegründung ein für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbarer, bis zuletzt aufrechterhaltener oder im Urteil wiedergegebener Beweisantrag bezeichnet wird, dem das LSG nicht gefolgt ist (stRspr; vgl zB BSG vom 16.5.2019 - B 13 R 222/18 B - juris RdNr 12 mwN). Der Tatsacheninstanz soll dadurch vor Augen geführt werden, dass der Betroffene die gerichtliche Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansieht. Der Beweisantrag hat Warnfunk - tion (vgl BSG vom 24.11.1988 - 9 BV 39/88 - SozR 1500 § 160 Nr 67; BSG vom 10.4.2006 - B 1 KR 47/05 B - juris RdNr 9 mwN; BSG vom 1.2.2013 - B 1 KR 111/12 B - RdNr 8). Daneben erfordert eine weitere Darlegungsvoraussetzung (vgl BSG vom 12.3.2013 - B 1 KR 44/12 B - juris RdNr 4 mwN) eine Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund dieser bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen. An beiden Voraussetzungen fehlt es.
Die Klägerin bezeichnet weder einen Beweisantrag, noch legt sie die Rechtsauffassung des LSG dar, nach der es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen ankommen würde. Sie verhält sich insbesondere nicht dazu, dass nach der hier maßgeblichen Rechtsauffassung des LSG die vom Versicherten beizubringende begründete ärztlichen Einschätzung nicht durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten ersetzt werden kann.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.