Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.02.1995, Az.: IV ZB 20/94
Anspruch auf Wiedereinsetzung wegen Versäumnis der Frist zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde; Versäumnis der Notiz einer Frist im Fristenkalender durch eine Rechtsanwaltsgehilfin; Auskunftsanspruch einer Maklerin; Bemessung des Streitwerts für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei; Vorliegen eines schützenswerten Geheimhaltungsinteresses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.02.1995
- Aktenzeichen
- IV ZB 20/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 17483
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1995, 2172 (red. Leitsatz)
- NJW-RR 1995, 764 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wurde ein Makler zur Auskunftserteilung verurteilt, ist bei der Bemessung des Beschwerdegegenstandes auch ein Geheimhaltungsinteresse zu berücksichtigen.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Richter Dr. Zopfs,
die Richterin Dr. Ritter und
die Richter Römer, Dr. Schlichting und Terno
am 22. Februar 1995
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt.
- 2.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D. vom 5. Oktober 1994 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
- 3.
Beschwerdewert: 1.000,00 DM
Gründe
Nach dem Teilurteil des Landgerichts ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin zur Berechnung von deren Maklerprovision Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe sie Umsatz in einem bestimmten Zeitraum mit einer von der Klägerin vermittelten Abnehmerin erzielt hat. Durch den angefochtenen Beschluß wurde die Berufung gegen dieses Urteil verworfen, weil die Beklagte durch die Erfüllung der Auskunftspflicht allenfalls in Höhe von 1.000,00 DM beschwert sei.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig. Allerdings ist sie nicht fristgerecht, sondern erst 17 Tage nach Zustellung des Beschlusses eingelegt worden. Jedoch ist der Beklagten wegen der Fristversäumung Wiedereinsetzung zu gewähren. Sie war ohne eigenes oder diesem gleichgestelltes Verschulden ihrer Rechtsanwältin an der Einhaltung der Frist verhindert. Durch die eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsgehilfin N. ist glaubhaft gemacht, daß diese trotz ausdrücklicher Anweisung der Rechtsanwältin die Beschwerdefrist nicht im Terminskalender notiert hat.
Die sofortige Beschwerde ist aber nicht begründet. Mit Recht nimmt der angefochtene Beschluß die durch das Urteil des Landgerichts der Beklagten entstandene Beschwer mit höchstens 1.000,00 DM an.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemißt sich der Streitwert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nach deren Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dieses Interesse hat das Oberlandesgericht ohne Ermessensfehler (vgl.Senatsurteil vom 24.02.1982 - IVa ZR 58/81 - LM ZPO § 511a Nr. 18 = NJW 1982, 1765 und BGH, Urteil vom 27.11.1991 - VIII ZR 37/91 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 13) auf 1.000,00 DM festgesetzt. Dabei nimmt der anfochtene Beschluß rechtsfehlerfrei einen Aufwand von allenfalls 1.000,00 DM für die Ermittlung der Umsatzzahlen an. Einen höheren Aufwand behauptet auch die Beschwerdebegründung nicht.
Vornehmlich auf diesen Aufwand kommt es an. Das hat der Große Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinemBeschluß vom 24. November 1994 - GSZ 1/94 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt - entschieden. Die davon abweichende Begründung der sofortigen Beschwerde, die sich auf den Vorlagebeschluß des II. Zivilsenats vom 11. Juli 1994 stützt (II ZB 13/93 - ZIP 1994, 1305 = NJW RR 1994, 1145), ist dadurch überholt.
Allerdings kann nach der vom Großen Zivilsenat bestätigten Rechtsprechung daneben auch ein Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten zu berücksichtigen sein. Ein solches nimmt die Beklagte für sich in Anspruch. Sie hat ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse aber nicht wie erforderlich (BGH, Urteil vom 29.10.1986 - IVb ZR 86/85 - FamRZ 1987, 468) konkret genug dargelegt. Zu einer solchen Darlegung rechnet auch, daß gerade in der Person des die Auskunft Begehrenden die Gefahr begründet sein muß, dieser werde von ihm offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die schützenswerte wirtschaftliche Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnte. Mit Recht führt der angefochtene Beschluß aus, es sei nicht ersichtlich, daß der Beklagten durch die Bekanntgabe konkreter Umsatzzahlen für einige Monate des Jahres 1992, welche sich lediglich auf ein Produkt und einen Abnehmer der Beklagten beziehen, Wettbewerbsnachteile und Schaden entstünde. Immerhin sind der Klägerin diese Zahlen annähernd dadurch bekannt, daß die Beklagte selbst der Klägerin die Umsätze für das erste Drittel des Jahres 1992 mitgeteilt hat. Weitergehende konkrete Anhaltspunkte enthält auch die Beschwerdebegründung nicht.
Dr. Ritter
Römer
Dr. Schlichting
Terno