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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.1986, Az.: IVb ZR 86/85

Geheimhaltungsinteresse; Streitwert ; Auskunftserteilung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.10.1986
Aktenzeichen
IVb ZR 86/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13793
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • FamRZ 1987, 468

Amtlicher Leitsatz

Der Wert der Beschwer ist nach dem Interesse zu bemessen, das die Partei daran hat, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist vor allem darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Auskunftserteilung erfordern wird; es kann auch zu berücksichtigen sein, ob die Partei ein besonderes, gerechtfertigtes Interesse hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheimzuhalten.