Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.10.1994, Az.: III ZR 60/94
Streupflicht; Gehwege; Radwege; Außerörtlich
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.10.1994
- Aktenzeichen
- III ZR 60/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15463
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NZV 1995, 144 (Volltext mit red. LS)
- VersR 1995, 721-722 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine Streupflicht für Gehwege und kombinierte Geh- und Radwege außerhalb geschlossener Ortschaften besteht nur ganz ausnahmsweise.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1. Schadensersatzansprüche gegen das beklagte Land wegen Verletzung der winterlichen Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Straßen beurteilen sich nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, da der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber die aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht folgende Pflicht zur Erhaltung der Verkehrssicherheit hoheitlich ausgestaltet hat (§ 48 Abs. 2 LStrG).
2. Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Räum- und Streupflicht für das beklagte Land für den außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Gehweg zwischen der Gemeinde R. und deren Ortsteil N., auf dem die Ehefrau des Klägers zu Fall kam, verneint.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats sind im Bereich innerhalb geschlossener Ortschaften die Fahrbahnen der Straßen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Glätte zu bestreuen (vgl. nur Senat BGHZ 112, 74, 76 [BGH 05.07.1990 - III ZR 217/89] m.w.N.). Für Fußgänger müssen die Gehwege (Senatsurteil vom 1. Oktober 1959 - III ZR 59/58 - NJW 1960, 41) sowie die belebten, über die Fahrbahn führenden unentbehrlichen Fußgängerüberwege bestreut werden (Senatsurteil vom 20. Dezember 1990 - III ZR 21/90 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Streupflicht 6 = VersR 1991, 665 m.w.N.). Gesteigerte Anforderungen an die Sicherungspflicht sind dabei an Örtlichkeiten wie Bahnhöfe - insbesondere Omnibusbahnhöfe - und Haltestellen zu stellen, bei denen regelmäßig oder zu bestimmten Zeiten starker Fußgängerverkehr herrscht (Senatsurteil vom 1. Juli 1993 - III ZR 88/92 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Streupflicht 9).
Bei öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage sind, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, die für den Kraftfahrzeugverkehr besonders gefährlichen Stellen zu bestreuen (st.Rspr. seit BGHZ 31, 73, 75 [BGH 01.09.1959 - III ZR 96/58]; vgl. Senat (Nichtannahme-)Beschluß vom 26. März 1987 - III ZR 14/86 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Streupflicht 2 m.w.N.).
Besondere Sicherungsmaßnahmen für den Fußgängerverkehr außerhalb geschlossener Ortschaften sind danach nicht erforderlich. Ob dies immer und ausnahmslos zu gelten hat (so wohl OLG Nürnberg VersR 1959, 60; OLG Celle NdsRpfl 1983, 275), oder nur grundsätzlich (so das Berufungsgericht im Anschluß an Schmid, Der Umfang der Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Straßen und Wegen, NJW 1988, 3177, 3181), kann vorliegend dahinstehen:
Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht besteht daher nicht uneingeschränkt. Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt (BGHZ 112, 74, 75 f) [BGH 05.07.1990 - III ZR 217/89].
Da bei unwirtlichen winterlichen Wetterverhältnissen das Fußgängeraufkommen außerhalb geschlossener Ortschaften im Regelfalle sehr gering sein wird und die Benutzung öffentlicher oder privater Verkehrsmittel noch häufiger als sonst im Vordergrund steht, ist es jedenfalls grundsätzlich nicht gerechtfertigt, dem Verkehrssicherungspflichtigen auch insoweit eine Räum- und Streupflicht aufzuerlegen.
Auch ist zu berücksichtigen, daß Fußgänger, wenn und soweit die Fahrbahn selbst gestreut bzw. geräumt ist (was vorliegend der Fall war), durch Eisbildung, Schneebelag etc. unbenutzbare Gehwege verlassen dürfen und die Fahrbahn benutzen können (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl., Rn. 14 zu § 25 StVO). Zwar mag dies, auch wenn Fahrverkehr und Fußgänger in solchen Lagen zur äußersten Sorgfalt und Rücksichtnahme verpflichtet sind (Jagusch/Hentschel aaO.), nicht in jedem Falle eine ungefährlichere Alternative sein; aber der Fußgänger befindet sich dabei in einer Situation, die ihm außerorts, wo besondere Gehwege die Ausnahme sind, auch sonst zugemutet wird.
Eine Streupflicht auf Gehwegen außerhalb geschlossener Ortschaften kann daher allenfalls ganz ausnahmsweise begründet sein, wobei dem Kläger insoweit die Beweislast obliegt (vgl. Senat (Nichtannahme-)Beschluß vom 19. Dezember 1991 - III ZR 2/91 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Streupflicht 7). Dabei dürfte neben dem Fußgängeraufkommen und der Gefährlichkeit der Strecke insbesondere auch die Entfernung zwischen den Ortschaften oder Ortsteilen eine Rolle spielen, die durch den Gehweg miteinander verbunden werden. Hier sieht Schmid (aaO.) eine Entfernung von 500 m als Obergrenze an, die vorliegend deutlich überschritten ist.
Demgegenüber sind vom Berufungsgericht keine Umstände festgestellt, ohne daß die Revision insoweit Rechts- oder Verfahrensfehler aufzeigt, die sich zur Begründung einer Streupflicht anführen ließen. Entgegen der Auffassung der Revision ist es insbesondere unerheblich, daß die Ehefrau des Klägers nicht auf einem reinen Gehweg, sondern auf einem kombinierten Geh- und Radweg zu Fall kam. Zwar ist gerade ein Radfahrer bei Schnee- und Eisglätte besonderen Sturzgefahren ausgesetzt. Diese Gefahr kann er aber - zumutbarerweise - dadurch mindern, daß er entweder vor glatten und gefährlichen Stellen vom Rad steigt und zu Fuß geht, oder aber dadurch, daß er - erlaubtermaßen - den Radweg verläßt und die (gestreute bzw. geräumte) Fahrbahn benutzt (Jagusch/Hentschel, aaO., Rn. 67 zu § 2 StVO). Es besteht daher kein Grund, außerhalb geschlossener Ortschaften die Räum- und Streupflicht von Rad- und Gehwegen unterschiedlich zu beurteilen.