Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.07.1993, Az.: III ZR 88/92
Verkehrssicherungspflicht; Besondere Witterungsverhältnisse; Amtspflicht von Stadtgemeindebediensteten; Streupflicht bei Eis; Eisglätte infolge gefrierenden Regens; Streuplan; Streupflicht am Zentralen Omnibusbahnhof
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.07.1993
- Aktenzeichen
- III ZR 88/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 14797
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DAR 1993, 386-388 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1994, 673-674 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1993, 575 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1993, 2802-2804 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1993, 1228 (amtl. Leitsatz)
- NZV 1993, 387-389 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1993, 1106-1108 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Amtspflicht der Bediensteten einer Stadtgemeinde, bei besonders ungünstigen winterlichen Witterungsverhältnissen (hier: Eisglätte infolge gefrierenden Regens) die Steige ihres Zentralen Omnibusbahnhofs - gegebenenfalls unabhängig vom Streuplan - wiederholt abzustreuen.
Tatbestand:
Die Ehefrau des Klägers traf am 23. Januar 1987 kurz nach 9. 00 Uhr mit dem Bus am Zentralen Omnibusbahnhof der beklagten Stadt ein. Beim Aussteigen kam sie auf dem eisglatten Bussteig zu Fall. Wegen der Verletzungen, die sie sich dabei zugezogen hatte, begab sie sich vier Tage später zur stationären Behandlung ins Krankenhaus. Dort starb sie am 2. Februar 1987 infolge einer Lungenembolie.
Der Kläger verlangt von der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung den Ersatz von Beerdigungskosten und die Zahlung einer Geldrente wegen entgangener Haushaltsleistungen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I. Die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil war zulässig. Die vom Berufungsgericht insoweit erörterten und verworfenen Bedenken, die sich die Revision mit Recht nicht zu eigen gemacht hat, greifen nicht durch.
II. Ohne Rechtsfehler hält das Berufungsgericht die beklagte Stadt dem Grunde nach für verpflichtet, dem Kläger aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) Schadensersatz zu leisten.
1. Die in Rheinland-Pfalz öffentlich-rechtlich ausgestaltete Amtspflicht der Gemeinden zur Straßenreinigung (§ 17 LStrG) entspricht inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (Senatsurteil vom 3. Mai 1984 - III ZR 34/83 - VersR 1984, 890, 891). Die Reinigungspflicht umfaßt u.a. das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 LStrG). Zu den hiernach zu bestreuenden Örtlichkeiten gehören auch die Bussteige des Zentralen Omnibusbahnhofs der beklagten Stadt.
2. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richten sich Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung nach den Umständen des Einzelfalles. Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht besteht nicht uneingeschränkt. Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt. Grundsätzlich muß sich der Straßenverkehr auch im Winter den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen. Der Sicherungspflichtige hat aber durch Schneeräumen und Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln die Gefahren, die infolge winterlicher Glätte für den Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen, im Rahmen und nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze zu beseitigen (Senatsurteil BGHZ 112, 74, 75 f [BGH 05.07.1990 - III ZR 217/89] m.w.N.).
Zum Schutze des Fußgängerverkehrs sind an die Streupflicht strenge Anforderungen zu stellen (Schmid NJW 1988, 3177, 3181; vgl. auch Ketterer/Giehl/Leonhardt, Die Streupflicht, 3. Aufl. S. 28 f). Insoweit gilt der Grundsatz, daß innerhalb der geschlossenen Ortschaft die belebten, über die Fahrbahn führenden unentbehrlichen Fußgängerüberwege bestreut werden müssen (Senatsurteil vom 20. Dezember 1990 - III ZR 21/90 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 - Streupflicht 6 = VersR 1991, 665, 666 m.w.N.). Soweit es um die Sicherung von Örtlichkeiten geht, an denen - wie vor Bahnhöfen und an Haltestellen - regelmäßig oder zu bestimmten Zeiten starker Fußgängerverkehr herrscht, kann den Pflichtigen eine gesteigerte Sicherungspflicht treffen (vgl. Senatsurteile BGHZ 40, 379, 383 und vom 13. Juli 1967 - III ZR 165/66 - MDR 1967, 822; OLG Oldenburg VersR 1988, 935 [OLG Oldenburg 07.07.1986 - 13 U 41/86]). Zu den besonders gefahrenträchtigen Stellen zählen namentlich Bussteige an Omnibusbahnhöfen, wo ein- und aussteigende Fahrgäste bei winterlicher Glätte in erhöhtem Maße sturzgefährdet sind (Senatsurteil vom 13. Juli 1967 aaO).
b) Nach diesen Grundsätzen gehörten, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, die für die Fußgänger bestimmten Steige des Zentralen Omnibusbahnhofs, der nach den tatrichterlichen Feststellungen einen wichtigen Verkehrsknotenpunkt mit erheblichem Fußgängerverkehr bildet, zu den bei Glätte bevorzugt abzustreuenden Stellen im Stadtgebiet der Beklagten. Davon ist auch die Beklagte ausgegangen, indem sie den Busbahnhof in die Dringlichkeitsstufe I ihres Streuplans eingestuft und die Steige am Unfalltage schon am frühen Morgen, vor dem Eintreffen der ersten Busse, abgestreut hat.
3. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war am Morgen des 23. Januar 1987 wegen des vorausgegangenen Dauerfrostes der Boden etwa 50 cm tief gefroren. Durch unterkühlten Regen, Sprühregen und Nebelnässe kam es zu kontinuierlicher Glatteisbildung. Obwohl die Beklagte gegen 5. 50 Uhr die Fahrbahnen und Steige des Busbahnhofs mit Salz abgestreut hatte, war es dort um 7. 30 Uhr bereits wieder "ziemlich glatt". Als der Bus mit der Ehefrau des Klägers gegen 9. 10 Uhr eintraf, rutschte er beim Einbiegen in den Busbahnhof infolge der Glätte gegen den Bordstein. Die Fahrgäste mußten sich beim Aussteigen aneinander festhalten, um nicht zu stürzen. Wie das Berufungsgericht weiter feststellt, hat der Streudienst der Beklagten am Unfalltage von 5. 00 bis 10. 30 Uhr unter Einsatz des gesamten Streupersonals und sämtlicher Streufahrzeuge alle im Streuplan aufgeführten Bereiche flächendeckend gestreut.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist damit die Beklagte ihrer Streupflicht nicht ausreichend nachgekommen. Unter den gegebenen Umständen, so führt es aus, sei es erforderlich gewesen, die Steige des Busbahnhofs nach angemessener Zeit, jedenfalls noch vor dem Unfallzeitpunkt, erneut zu bestreuen, und zwar gegebenenfalls nicht allein mit Salz, sondern auch unter Beimengung von Splitt, Lavalit oder Granulat. Wenn die Beklagte es versäumt habe, durch geeignete organisatorische Maßnahmen im Bedarfsfalle ein wiederholtes Abstreuen besonders gefahrenträchtiger Stellen vorzusehen, der Streudienst vielmehr gehalten gewesen sei, zunächst alle im Streuplan aufgeführten und gegebenenfalls weitere Örtlichkeiten ungeachtet ihrer unterschiedlichen Verkehrsbedeutung und Gefährlichkeit flächendeckend zu bestreuen, so liege darin ein die Amtshaftung der Beklagten begründender Organisationsmangel.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Sicherungspflichtige grundsätzlich gehalten, das Streuen in angemessener Zeit zu wiederholen, wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat. Zwar darf bei nachhaltigem Dauerschneefall oder fortdauerndem eisbildenden Regen das (erneute) Streuen unterbleiben, wenn es bei Einsatz aller vernünftigerweise in Betracht kommenden Mittel wirkungslos wäre; der Pflichtige braucht keine zwecklosen Maßnahmen zu ergreifen. Das bedeutet aber nicht, daß er bei außergewöhnlichen Glätteverhältnissen regelmäßig von der Streupflicht befreit wäre. Vielmehr erfordern gerade solche Verhältnisse besonders intensive Streumaßnahmen, und zwar auch im Hinblick auf die zeitliche Folge. Es genügt insoweit, daß das Streugut die Gefahr des Ausgleitens wenigstens vermindert, mag seine abstumpfende Wirkung auch durch weitere Eisbildung abgeschwächt werden (Urteile vom 22. Dezember 1964 - VI ZR 212/63 - VersR 1965, 364, 365; vom 12. Juli 1968 - VI ZR 134/67 - VersR 1968, 1161; vom 13. März 1969 - III ZR 101/68 - VersR 1969, 667; vom 20. November 1984 - VI ZR 169/83 - VersR 1985, 90; vom 27. November 1984 - VI ZR 49/83 - NJW 1985, 484, 485; Beschlüsse vom 27. April 1987 - III ZR 123/86 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 - Streupflicht 1 und vom 8. März 1990 - III ZR 27/89 - aaO Streupflicht 3).
In welchen Zeitabständen das wiederholte Abstreuen geboten ist, richtet sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalles, insbesondere der Verkehrsbedeutung und Gefährlichkeit der zu sichernden Stellen sowie der Leistungsfähigkeit der streupflichtigen Körperschaft. So hat der erkennende Senat die Auffassung gebilligt, daß eine Großstadt einen verkehrswichtigen, ampelgesicherten gefährlichen Überweg im Laufe des Tages nach etwa drei Stunden erneut bestreuen müsse (Urteil vom 13. März 1969 aaO; vgl. auch Beschluß vom 27. April 1987 aaO). Die zeitliche Folge der Streuvorgänge kann sich auch nach der Auswahl der Streumittel richten. Ob und wann ein wiederholtes Abstreuen geboten ist, kann von der zumutbaren Möglichkeit abhängen, die Langzeitwirkung des Streuguts durch die Wahl geeigneter Mittel zu verbessern.
b) Im Streitfall hatte das von der Beklagten zum Abstreuen der Bussteige gegen 5. 50 Uhr verwendete Salz seine abstumpfende Wirkung schon um 7. 30 Uhr verloren. Damit waren die Steige, die nach den tatrichterlichen Feststellungen gerade in den Morgenstunden besonders häufig von aus- und einsteigenden Fahrgästen benutzt werden, beim Eintreffen der Ehefrau des Klägers kurz nach 9.00 Uhr infolge erneut eingetretener Eisglätte nicht mehr verkehrssicher. Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt war es daher objektiv geboten, der Glätte auf den Steigen durch wiederholtes Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln entgegenzuwirken. Daß solche Wiederholungen wegen der herrschenden Witterungsverhältnisse zwecklos gewesen wären, macht die - insoweit darlegungs- und beweisbelastete (BGH Urteil vom 27. November 1984 aaO) - Beklagte in der Revisionsinstanz nicht mehr geltend. Sie müßte sich insoweit auch entgegenhalten lassen, daß sie selbst die Witterungsverhältnisse nicht zum Anlaß genommen hat, von der Erfüllung ihres Streuplans abzusehen.
c) Im Ergebnis zu Recht hält das Berufungsgericht den Einwand der Beklagten für unbeachtlich, ihre Bediensteten hätten am Unfalltage zunächst den Streuplan erfüllen und alle von diesem erfaßten Verkehrswege und -flächen vollständig abstreuen dürfen; erst danach habe sich die Frage stellen können, ob einzelne Streuvorgänge an besonders verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen zu wiederholen seien.
aa) Wie der Senat in BGHZ 112, 74, 85 f [BGH 05.07.1990 - III ZR 217/89] entschieden hat, ist es nicht als amtspflichtwidrig zu beanstanden, wenn eine streupflichtige Stadt bei besonders ungünstigen winterlichen Witterungsverhältnissen, die den Dauereinsatz des städtischen Streudienstes erfordern, ihr umfangreiches Straßennetz nicht flächendeckend abgestreut hält, sondern Prioritäten setzt und Nebenstraßen nur in größeren Zeitabständen winterdienstlich betreut. Andererseits kann es im Einzelfall mit Rücksicht auf die Witterungsverhältnisse und die begrenzte Leistungskraft des Sicherungspflichtigen geboten sein, zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht Prioritäten zu bilden. Daraus kann dem Sicherungspflichtigen die Amtspflicht erwachsen, einzelne besonders verkehrswichtige und gefährliche Stellen - gegebenenfalls unabhängig vom Streuplan - wiederholt abzustreuen.
bb) Ein solcher Fall ist hier gegeben.
Nach den tatrichterlichen Feststellungen liegt die Annahme nahe, daß der Streudienst der Beklagten am Unfalltage in Erfüllung des - gesamten - Streuplans (Dringlichkeitsstufen I - III) die Verkehrsflächen im Stadtgebiet der Beklagten flächendeckend, d.h. unter Einschluß der Außenbezirke, winterdienstlich betreut hat. Das spricht dafür, daß bei diesem Einsatz auch (eindeutig) weniger verkehrswichtige und gefährliche Stellen als der Zentrale Omnibusbahnhof, der in die Dringlichkeitsstufe I eingestuft war, bestreut worden sind. Indessen kann dahinstehen, ob dem angefochtenen Urteil eine entsprechende Feststellung mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist; denn eine Ersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach läßt sich jedenfalls aus folgenden Erwägungen herleiten:
Nach den Angaben des als Zeuge vernommenen städtischen Angestellten M., von deren Richtigkeit auch das Berufungsgericht ausgeht, verfügt die Beklagte über zwei große Streufahrzeuge, die zur Erfüllung des Streuplans eingesetzt werden. Daneben verwendet der Streudienst drei Traktoren und zwei Kleinlastwagen, die das Bestreuen der Gehwege besorgen, deren Begleitpersonal aber auch Fußgängerüberwege, Treppen und ähnliche Gefahrenstellen von Hand abstreut; für diese Fahrzeuge gibt es keinen besonderen Streuplan.
Angesichts dieser personellen und sachlichen Ausstattung ihres Streudienstes stand die Beklagte am Unfalltage nicht vor der Entscheidung, ob sie zunächst den Streuplan im ganzen erfüllen und erst dann besonders verkehrswichtige und gefährliche Punkte im Stadtkern erneut bestreuen sollte oder ob es geboten sei, der wiederholten Bestreuung solcher Stellen den zeitlichen Vorrang vor der Erfüllung des Streuplans einzuräumen. Denn ihr standen für das Nachstreuen an den besonders gefahrenträchtigen Stellen wie dem Zentralen Omnibusbahnhof mehrere Kleinfahrzeuge zur Verfügung, die unabhängig von der den beiden großen Streufahrzeugen obliegenden Erfüllung des Streuplans auch bei besonders ungünstigen Wetterlagen wie im Streitfall gezielt für das Bestreuen solcher Gefahrenstellen - auch von Hand - einsetzbar waren.
Unter diesen Umständen kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei ihr nicht zuzumuten gewesen, die Bussteige des Zentralen Omnibusbahnhofs vor dem Unfallzeitpunkt erneut abzustreuen. Vielmehr stellt sich die Unterlassung, den Streuvorgang innerhalb angemessener Frist zu wiederholen, als schuldhafte Verletzung einer der Ehefrau des Klägers gegenüber obliegenden Amtspflicht dar. Diese Pflichtwidrigkeit ist der Beklagten entweder unter dem Gesichtspunkt eines Organisationsmangels oder als Fehlverhalten im konkreten Fall zuzurechnen. Wenn schon für den winterdienstlichen Einsatz der Kleinfahrzeuge ein Streuplan fehlte und die Beklagte auch eine allgemeine Regelung, in welcher Reihenfolge einzelne - vor allem besonders gefahrenträchtige - Stellen wiederholt abzustreuen seien (Prioritätenliste), nicht getroffen haben sollte, so hätte sie zumindest im Wege der Einzelweisung und durch geeignete Kontrollen im konkreten Fall sicherstellen müssen, daß der Streudienst am Unfalltage solche Stellen - einschließlich des Zentralen Omnibusbahnhofs - innerhalb angemessener Zeit wiederholt bestreute.
d) Entgegen der Auffassung der Revision hing die Verpflichtung der Beklagten, den Bereich des Zentralen Omnibusbahnhofs erneut abzustreuen, nicht davon ab, daß sich im Stadtgebiet bereits andere Glatteisunfälle ereignet hatten, die Beklagte insoweit also vorgewarnt war. Angesichts der herrschenden Witterungsverhältnisse bedurfte es einer solchen Vorwarnung nicht; die aus der fortlaufenden Glatteisbildung herrührenden Gefahren für die Verkehrssicherheit waren offenkundig.
4. Ohne Rechtsfehler bejaht das Berufungsgericht auch ein Verschulden der zuständigen Bediensteten der Beklagten. Zu Unrecht verweist die Revision demgegenüber auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach ein Verschulden dann regelmäßig ausscheidet, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht - hier die Zivilkammer des Landgerichts - das Verhalten der zuständigen Bediensteten als objektiv pflichtgemäß beurteilt hat (Senatsurteil BGHZ 97, 97, 107). Dabei handelt es sich nur um eine "Richtlinie", die u.a. dann nicht eingreift, wenn das Kollegialgericht bei seiner Entscheidung wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 1989 - III ZR 243/87 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 - Verschulden 11; Senatsbeschluß vom 29. März 1990 - III ZR 160/88 - aaO Verschulden 14). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Das Landgericht hat nämlich nicht bedacht, daß im Streitfall wiederholtes Streuen die Gefahr erneuter Glättebildung jedenfalls vermindert hätte.
5. Das Berufungsgericht sieht einen Organisationsmangel ferner darin, daß die Beklagte das Streuen mit anderen Mitteln als Salz (gemeint sind Splitt, Lavalit und Granulat) nicht ausreichend in Erwägung gezogen habe. Auch nach Auffassung des Senats hätte es hier nahegelegen, im Bereich des Busbahnhofs die Langzeitwirkung der Streumaßnahme durch Verwendung solcher Mittel zu verbessern (vgl. Senatsurteil vom 22. November 1965 - III ZR 32/65 - VersR 1966, 90, 92). Der Hinweis der Revision, beim Aufbringen grober Streumittel mit dem Streufahrzeug bestehe die Gefahr des "Wegspritzens", verfängt nicht; auch andere Stellen im Stadtgebiet der Beklagten, die zum Schutze des Fußgängerverkehrs besonderer Betreuung bedürfen, wie Fußgängerüberwege und Treppen, werden nach der Bekundung des Zeugen M. von Hand abgestreut. Dieser Punkt bedarf indessen keiner abschließenden Erörterung, weil - wie oben dargelegt - der Klageanspruch jedenfalls aus anderen Gründen gerechtfertigt ist.