Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1989, Az.: IVa ZR 197/87
Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages durch den Bezugsberechtigten als Vertreter des Versicherungsnehmers; Entsprechende Anwendung des § 159 Abs. 2 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG); Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses; Leistungsverweigerungsrecht des Versicherers bei Täuschung über andere als gefahrerhebliche Umstände und bei Ansprüchen aus unerlaubten Handlungen; Veranlassung der eigenen Ehefrau zum Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages in der Absicht ihrer Ermordung; Vorliegen eines in mittelbarer Täterschaft begangenen Betrugs zu Lasten des Versicherers; Zurechnung des Betruges an die Ehefrau und deren Erben bei Auftreten des Ehemanns als Verhandlungsgehilfe; Tätigwerden als Hilfsperson mit dem Willen des Schuldners
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.02.1989
- Aktenzeichen
- IVa ZR 197/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13184
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 27.05.1987
- LG Hagen - 18.09.1986
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1989, 616-617 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1989, 1183-1185 (red. Leitsatz)
- Streit 1990, 32-33
- VersR 1989, 465-467 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht führt grundsätzlich nur zu den in den §§ 16 f. abschließend geregelten Rechtsfolgen. Ein von den Fristen des § 124 BGB unberührtes Leistungsverweigerungsrecht des Versicherers kommt aber dort in Betracht, wo die Regelung der §§ 16 ff. nicht eingreift.
- 2.
Der Verhandlungsgehilfe braucht nicht maßgeblich an den Vertragsverhandlungen beteiligt zu sein. Es genügt, daß er mit dem Willen des Schuldners als Hilfsperson tätig wird. § 278 BGB schränkt die Haftung des Geschäftsherrn für seinen Erfüllungsgehilfen auch für den Fall ein, daß seine eigenen Interessen durch die Handlungsweise des Erfüllungsgehilfen gefährdet werden.
- 3.
§ 159 II 1 VVG ist entsprechend auf den Fall anzuwenden, daß der Bezugsberechtigte als Vertreter des Versicherungsnehmers einen Lebensversicherungsvertrag für diesen abschließen will.
- 4.
Abschluß einer Lebensversicherung durch Ehegatten mit Mordabsichten: Ist der Ehemann bei Abschluß des Vertrags als Verhandlungsgehilfe seiner Frau aufgetreten, so müssen die Ehefrau und deren Erben sich diesen Betrug nach § 278 zurechnen lassen. Das führt wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zur Freistellung des Versicherers von der zugesicherten Leistung.
- 5.
Veranlaßt der Ehemann in der Absicht, sie zu ermorden, seine Ehefrau zum Abschluß eines Lebensversicherungsvertrags, bei dem sie Versicherungsnehmerin und er Bezugsberechtigter ist, so kann darin ein in mittelbarer Täterschaft begangener Betrug zu Lasten des Versicherers liegen.
In dem Rechtsstreit
hat der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1989
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Mai 1987 aufgehoben und das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 18. September 1986 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die minderjährigen Klägerinnen verlangen von der Beklagten aus ererbtem Recht die Auszahlung einer wegen eines Unfallzusatzes verdoppelten Lebensversicherungssumme. Ihr Vater, ein selbständiger Speditionskaufmann, hatte den Entschluß gefaßt, seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten dadurch zu beheben, daß er seine Ehefrau, die Mutter der Klägerinnen, tötete und hohe Lebensversicherungssummen einzog.
Auf sein Betreiben ging u.a. ein mit dem Namen seiner Ehefrau unterzeichneter Versicherungsantrag vom 18. November 1982 über 400.000 DM bei der Beklagten ein. Nach diesem Antrag ist Frau Sabine A. Versicherungsnehmerin, Bezugsberechtigter für den Fall ihres Todes ihr Ehemann. Diesen Antrag nahm die Beklagte an und fertigte einen Versicherungsschein aus. Insgesamt war das Leben der Ehefrau schließlich mit 2.185.283 DM, bei einem Unfalltod mit 4.229.782 DM versichert.
In der Nacht vom 14. zum 15. Januar 1983 tötete der Vater der Klägerinnen seine Frau. Er ist inzwischen rechtskräftig wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Vater der Klägerinnen verlangte zunächst Auszahlung der Versicherungssumme an sich. Das lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, die Unterschrift unter dem Versicherungsantrag sei gefälscht. Sie focht den Versicherungsvertrag ferner wegen arglistiger Täuschung über die Bonität der Versicherungsnehmerin an. Im Laufe des Rechtsstreits stützte sie die Anfechtung auch darauf, daß der Vater der Klägerinnen seine Absicht, seine Ehefrau zu ermorden, bei Vertragsschluß verschwiegen habe.
Sabine A. wurde von ihrem Ehemann zu 1/2 und von den Klägerinnen zu je 1/4 beerbt. Michael A. trat seine Rechte an die Klägerinnen ab.
Das Landgericht hat die Beklagte abzüglich zur Aufrechnung gestellter rückständiger Prämien zur Zahlung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß ein wirksamer Versicherungsvertrag abgeschlossen worden ist. Es hält für erwiesen, daß Sabine Augst den Antrag selbst unterschrieben hat. Selbst wenn aber Michael A. den Antrag ohne Wissen und Willen seiner Frau unterschrieben haben sollte, wäre der Versicherungsvertrag wirksam geworden. Er hätte dann bewußt als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt; seine Erklärung wäre von den Erben durch die Erhebung des Anspruchs und der Klage genehmigt worden.
Der Vertrag sei nicht wirksam angefochten. Sabine A. selbst habe weder über ihre wirtschaftliche Lage getäuscht noch lasse sich feststellen, daß sie ernsthaft eine Bedrohung ihres Lebens befürchtet habe. Michael A. habe zwar arglistig über seine schon bei Vertragsschluß vorhandene Absicht, seine Ehefrau zu ermorden, getäuscht. Darauf komme es aber nicht an, weil die Versicherungsnehmerin selbst von diesen Mordabsichten nichts gewußt habe und er als Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen sei. Denn er habe an den Verhandlungen über den Vertragsschluß nicht maßgebend mitgewirkt. Er habe zwar die Bereitschaft seiner Ehefrau zum Abschluß des Lebensversicherungsvertrages geweckt, den von dem Versicherungsvertreter Kliebisch ausgefüllten Vertragsantrag seiner Ehefrau überbracht und ihn mit der Unterschrift der Ehefrau versehen dem Versicherungsvertreter wieder zugeleitet sowie eine Einziehungsermächtigung auf sein Konto erteilt. Daraus ergebe sich aber nicht, daß er als Vertragsgehilfe hinzugezogen worden sei. Selbst wenn er aber als Dritter anzusehen sei, erscheine es nicht berechtigt, den Geschäftsherrn für das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen einstehen zu lassen, wenn sich die Schädigungsabsicht des Gehilfen in erster Linie gerade gegen seinen Auftraggeber richte. Jedenfalls habe aber die Beklagte ihre Anfechtung nicht innerhalb der Jahresfrist des § 124 BGB mit der Mordabsicht des Ehemannes Michael A. begründet.
Die Ermordung der Versicherungsnehmerin durch den Bezugsberechtigten habe nach § 170 Abs. 2 VVG nur zur Folge, daß die Bezugsberechtigung entfalle. Der Anspruch selbst werde dadurch aber nicht berührt und falle in den Nachlaß. Am Nachlaß könne Michael A. als Miterbe beteiligt sein, solange er nicht für erbunwürdig erklärt sei.
Der Beklagten stehe schließlich auch kein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen auf Freistellung von den vertraglichen Verpflichtungen aus dem Lebensversicherungsvertrag zu. Einmal lasse sich nicht feststellen, daß Michael A. maßgeblich an den Vertragsverhandlungen beteiligt gewesen sei. Zum anderen gingen im Versicherungsvertragsrecht die Sondervorschriften der §§ 16ff. VVG, deren Voraussetzungen aber nicht vorlägen, den allgemeinen Grundsätzen über Verschulden beim Vertragsschluß vor.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1.
Hat die Ermordete selbst den Vertrag unterzeichnet, wovon der Tatrichter überzeugt ist, so ist dieser Vertrag allerdings nicht durch die von der Beklagten erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung vernichtet worden. Dabei bedarf es keines weiteren Eingehens auf die nicht unbedenklichen (siehe unter 3.) Ausführungen des Berufungsrichters dazu, daß Michael A. nicht Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB sei. Das Ergebnis des Tatrichters, daß der Vertrag nicht wirksam angefochten ist, wird jedenfalls durch die Erwägung getragen, daß die Beklagte ihre Anfechtung nach § 123 BGB zunächst nur mit dem Verhalten der Versicherungsnehmerin Sabine A. begründet und das arglistige Verhalten des Ehemannes erst nach Ablauf der Frist des § 124 BGB nachgeschoben hat. Eine Täuschung der Beklagten durch Sabine A. über ihre finanziellen Verhältnisse verneint der Tatrichter ohne Rechtsverstoß. Daß Sabine A. einen gewissen Verdacht gegen ihren Ehemann, er könne Mordabsichten gegen sie hegen, nicht der beklagten Lebensversicherung anzeigte, war jedenfalls nicht arglistig. Nach Ablauf der Frist des § 124 BGB war es nicht mehr zulässig, weitere Anfechtungsgründe nachzuschieben(BGH Urteil vom 11. Oktober 1965, II ZR 45/63 = NJW 1966, 39).
2.
Sollte dagegen Michael A. die Unterschrift seiner Ehefrau unter dem Versicherungsantrag gefälscht haben, so wäre ein wirksamer Versicherungsvertrag nicht zustande gekommen. In diesem Falle wäre Michael A. unter einem falschen Namen aufgetreten, um falsche Identitätsvorstellungen beim Geschäftsgegner zu erwecken. Auf diesen Fall sind zwar nach feststehender Rechtsprechung die Vorschriften der §§ 164ff. BGBüber die Stellvertretung entsprechend anzuwenden, obwohl ein Vertretungswille des Fälschers fehlt (BGHZ 45, 193). Hatte der unter falschem Namen Handelnde Vertretungsmacht, so wird der Namensträger aus dem Geschäft berechtigt und verpflichtet, falls der Gegner mit dem Namensträger und nicht mit dem Handelnden abschließen wollte. Keine der Parteien hat aber behauptet, Michael A. sei von seiner Ehefrau bevollmächtigt worden, einen Lebensversicherungsvertrag für sie abzuschließen. Dazu hätte es ihrer schriftlichen Einwilligung bedurft. Dieses Erfordernis stellt § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG zwar ausdrücklich nur für den Fall auf, daß die Versicherung für den Fall des Todes eines anderen genommen wird. Der Zweck des Gesetzes, die Spekulation mit dem Leben anderer zu unterbinden, verbietet aber in gleicher Weise den Abschluß durch den Bezugsberechtigten als Vertreter des Versicherungsnehmers, dessen Leben versichert werden soll, wenn nicht dessen schriftliche Einwilligung vorliegt. Der Senat wendet deshalb die Vorschrift auf diesen Fall entsprechend an. Danach kann auch eine nachträgliche Genehmigung durch die Erben der Ermordeten dem Vertrag nicht rückwirkend zur Wirksamkeit verhelfen.
Dennoch kann auf sich beruhen, ob die Verfahrensrügen der Beklagten berechtigt sind, mit denen sie sich gegen die Würdigung des Tatrichters wendet, die Unterschrift der Sabine A. sei echt. Denn auch wenn die Unterschrift echt ist, hat die Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen einen Anspruch auf Befreiung von der zugesagten Versicherungsleistung.
3.
Die Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht führt zwar grundsätzlich nur zu den in den §§ 16ff. VVG abschließend geregelten Rechtsfolgen, wozu auch die in § 22 VVG ausdrücklich zugelassene Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gehört. Die schon bei Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages bestehende Absicht, den Versicherungsnehmer, dessen Leben versichert werden soll, zu ermorden, ist ein gefahrerheblicher Umstand (vgl. Prölss/Martin, VVG 24. Aufl. § 17 Anm. 1a), der unter die Anzeigepflicht fällt. Nach der Rechtsprechung des Senats(Urteil vom 22. Februar 1984, IVa ZR 63/82 = VersR 1984, 630, 631) kommt aber ein von den Fristen des § 124 BGB unberührtes Leistungsverweigerungsrecht dort in Betracht, wo die Regelung der §§ 16ff. VVG nicht eingreift, z.B. bei Täuschungen über andere als gefahrerhebliche Umstände, oder wo sie andere geschützte Interessen des Versicherers nicht abschließend behandelt. Letzteres ist der Fall bei Ansprüchen aus unerlaubten Handlungen, insbesondere bei den Tatbeständen der §§ 826, 823 Abs. 2 BGB, welche neben den §§ 16ff. VVG anzuwenden sind.
Dieser Fall liegt hier vor. Zur Anzeige gefahrerheblicher Umstände ist nach § 16 VVG der Versicherungsnehmer verpflichtet. Ihm ist nach § 166 BGB der Abschlußvertreter gleichgestellt. Nach den Feststellungen des Tatrichters war Michael Augst aber nicht Abschlußvertreter seiner Ehefrau. § 79 VVG begründet zusätzlich eine Anzeigepflicht des Fremdversicherten, was § 161 VVG für die Versicherung fremden Lebens wiederholt. Auch darum handelt es sich indessen hier nicht. Die Anzeigepflichten treffen weder den Bezugsberechtigten noch den Verhandlungsgehilfen. Das Verhalten des Ehemannes Augst stellt aber zugleich eine gegen die beklagte Versicherung gerichtete unerlaubte Handlung dar. Denn er hat die Beklagte über seine Mordabsicht getäuscht und sie, indem er sich seiner Ehefrau als eines nicht dolosen Werkzeuges bediente, zum Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages veranlaßt, bei dem der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt werden sollte. Darin liegt ein in mittelbarer Täterschaft begangener Betrug zu Lasten der Beklagten.
Dieses zugleich in hohem Maße vertragswidrige Verhalten muß sich die Ermordete entgegen der Auffassung des Berufungsrichters nach § 278 BGB zurechnen lassen. Das hat das Reichsgericht schon in einem fast gleichliegenden Fall entschieden (Urteil vom 16. Juni 1942, VII 126/41 = JR PV 1942, 106 = DR 1942, 1514). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Das Berufungsgericht geht davon aus, die Anwendung des § 278 BGB setze voraus, daß Michael A. maßgeblich an den Vertragsverhandlungen beteiligt gewesen sei. Das ist indessen nicht richtig. Verhandlungsgehilfe ist derjenige, der Verhandlungen für einen anderen führt, auch wenn er keine Abschlußvollmacht hat (BGH Urteil vom 26. September 1962, VIII ZR 113/62 = LM BGB § 123 Nr. 30). Entscheidend ist, ob die Hilfsperson bei der ihr vorgeworfenen Handlung im Rahmen der ihr vom Verpflichteten übertragenen Aufgaben tätig geworden ist (BGHZ 95, 170, 180) [BGH 03.07.1985 - VIII ZR 102/84]. Dazu reicht aus, daß sie nach den tatsächlichen Verhältnissen mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeiten als Hilfsperson tätig wird, z.B. Erläuterungen zum Inhalt des abzuschließenden Vertrages gibt (BGH Urteil vom 6. April 1978, III ZR 43/76 = LM BGB § 278 Nr. 79). Eine maßgebliche Beteiligung ist dagegen nicht erforderlich.
Nach den zwischen den Parteien unstreitigen Umständen in Verbindung mit dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt war Michael A. bei Abschluß des Lebensversicherungsvertrages Verhandlungsgehilfe seiner Ehefrau. Er war der Initiator und eigentlich Interessierte am Abschluß des Lebensversicherungsvertrages. Nach den Angaben des Zeugen K., denen der Tatrichter folgt, führte dieser zunächst Verhandlungen mit beiden Eheleuten gemeinsam und wandte sich erst zuletzt nur noch an Frau A. Das ergibt sich aus dem im Berufungsurteil in Bezug genommenen Vermerk des Berichterstatters über die Vernehmung des Zeugen (GA 359). Der Ehemann brachte den von dem Zeugen ausgefüllten Vertragsantrag zu seiner Ehefrau und leitete ihn mit der Unterschrift versehen wieder dem Zeugen zu. Er erteilte der Beklagten die Ermächtigung, die fälligen Prämien von seinem Konto einzuziehen und bestätigte das auf der Vorderseite des Versicherungsantrags mit seiner Unterschrift. Damit zeigte er der Beklagten sein eigenes starkes wirtschaftliches Interesse an dem Vertrag. Schließlich nahm er den Versicherungsschein entgegen. Damit ist er für die Beklagte erkennbar im Rahmen der Vertragsverhandlungen, die zu dem Abschluß des Versicherungsvertrages geführt haben, als Hilfsperson seiner Ehefrau aufgetreten. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob er allein dem Zeugen K. gegenüber die Höhe der Versicherungssumme, die versicherte Person und die Person des Bezugsberechtigten festgelegt hat (so die Beklagte GA 270) oder ob Frau A. auch selbst Einzelheiten bestimmt hat (so die Klägerinnen GA 322 i.V.m. GA 187, 188), kommt es danach nicht mehr an.
Daß durch die von ihrem Ehemann begangene unerlaubte Handlung zugleich Frau Sabine A. notwendig betroffen sein mußte, steht der Anwendung des § 278 BGB nicht entgegen. Ihm kam es darauf an, auf unlautere Weise die Versicherungssumme zu erlangen; dafür nahm er die Ermordung seiner Ehefrau in Kauf. Die gegen die Beklagte gerichtete unerlaubte Handlung mußte Frau A. und müssen als deren Erbinnen die Klägerinnen ungeachtet deren eigener Gefährdung gegen sich gelten lassen. Denn sie war untrennbar mit dem Abschluß des Lebensversicherungsvertrages verbunden, nicht etwa nur bei Gelegenheit des Abschlusses begangen. § 278 BGB schränkt die Haftung des Geschäftsherrn für seinen Erfüllungsgehilfen auch für den Fall nicht ein, daß seine eigenen Interessen durch die Handlungsweise des Erfüllungsgehilfen gefährdet werden.
Im Wege des Schadensersatzes kann deshalb die Beklagte verlangen, daß sie so gestellt wird, wie sie ohne das schädigende Ereignis stehen würde. Da nicht fraglich sein kann, daß sie in Kenntnis der Mordabsicht den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, ist sie von der zugesagten Versicherungsleistung freizustellen.
Dr. Lang
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs