Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.03.1985, Az.: VI ZR 267/83
Anspruch auf Entschädigung wegen Nutzungsausfalls; Nichteinsetzbarkeit eines Fahrzeugs während der Reparaturzeit aus unfallunabhängigen Gründen ; Wirtschaftlicher Totalschaden eines Fahrzeugs; Pflicht des Eigentümers eines Fahrzeugs, das einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat, das beschädigte Fahrzeug zu zerlegen, um die unbeschädigten Teile einzeln günstiger als das Fahrzeug insgesamt veräußern zu können; Pflicht des Eigentümers eines Fahrzeugs, das einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat, den Unfallwagen so günstig wie möglich zu verwerten; Nutzungsentschädigung nach der Beschädigung von gewerblich genutzten Fahrzeugen, Behördenfahrzeugen oder Fahrzeugen gemeinnütziger Einrichtungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.03.1985
- Aktenzeichen
- VI ZR 267/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 14921
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 18.10.1983
- LG Gießen - 02.07.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1985, 749 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 2471-2473 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1985, 736-738 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung IV, M.ring 9, W.
Prozessgegner
1. Michael W., A.-H.-Straße 31, G.-L.
2. K. H. Spedition GmbH & Co. KG,
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die H. Verwaltungs-GmbH,
diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Helmut H., Am G. 21, G.,
3. G. Versicherungsbank VVaG,
vertreten durch ihren Vorstand A. W. K., Dr. B., Dr. H., H. D. H., H. R., F. J. G.
und Dr. M., K.-W.-Ring 23-25, K.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Soll ein Fahrzeug der Bundeswehr (hier: Krankentransportwagen) aus unfallunabhängigen Gründen während der Reparaturzeit ohnehin nicht eingesetzt werden, so besteht kein Anspruch auf Entschädigung wegen Nutzungsausfalls.
- b)
Der Eigentümer eines Kraftfahrzeuges, das einen (wirtschaftlichen) Totalschaden erlitten hat, ist, wenn er dieses selbst verwertet, grundsätzlich nicht verpflichtet, das beschädigte Fahrzeug auch zu zerlegen, um die unbeschädigten Teile einzeln günstiger als das Fahrzeug insgesamt veräußern zu können.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 1985
durch
die Richter Dr. Kullmann, Scheffen, Dr. Ankermann, Bischoff und Dr. Schmitz
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung dieses Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Oktober 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage in Höhe von 4.427,40 DM nebst Zinsen abgewiesen hat.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 2. Juli 1982 in demselben Umfang teilweise abgeändert wie folgt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 4.427,40 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 10. Dezember 1980 zu zahlen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges werden der Klägerin 5/6 und den Beklagten 1/6 auferlegt. Von den Kosten der Revision fallen der Klägerin 1/3 und den Beklagten 2/3 zur Last.
Tatbestand
Die Beklagten haben als Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer des dem Zweitbeklagten gehörenden Lkw für die durch dieses Fahrzeug am 18. September 1979 verursachte Beschädigung eines als Krankentransportfahrzeug eingerichteten Lkw der Bundeswehr (Baujahr 1964, Erstzulassung Dezember 1966) dem Grunde nach in vollem Umfang einzustehen. Das Fahrzeug erlitt, wirtschaftlich gesehen, einen Totalschaden. Die Parteien streiten nur noch darum, ob die klagende Bundesrepublik Deutschland berechtigt war, den Unfallwagen dem Meistbietenden zu veräußern oder ob sie nach einer entsprechenden Demontage die noch verwertbaren Einzelteile hätte veräußern und dafür die von der Zweitbeklagten nicht ersetzten 4.427,40 DM hätte erzielen können bzw. ob ihr noch ein Betrag von 2.160,- DM als Entschädigung für Nutzungsausfall (oder Vorhaltekosten) zusteht.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage insoweit abgewiesen.
Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin diese Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, die Klägerin müsse sich auf ihren Schaden den vom Sachverständigen S. ermittelten Restwert von 5.700,- DM anrechnen lassen und nicht nur den (beim Verkauf durch die bundeseigene Verwertungsgesellschaft VEBEG) tatsächlich erzielten Betrag von 1.272,60 DM. Die Klägerin sei aufgrund der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB gehalten gewesen, den Unfallwagen so günstig wie möglich zu verwerten, gegebenenfalls auch in einzelnen noch brauchbaren Teilen. Da der Sachverständige S. den Restwert für die verwertbaren Teile nach Abzug der Demontagekosten von 1.500,- DM (30 Stunden a 50,- DM) auf 5.700,- DM geschätzt habe, sei für die Berechnung des der Klägerin zustehenden Schadensersatzes dieser Betrag von dem Zeit- bzw. Gebrauchswert des Wagens vor dem Unfall in Höhe von 26.500,- DM abzuziehen.
Ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung für Nutzungsausfall stehe der Klägerin nicht zu.
II.
Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision nur bezüglich der begehrten Entschädigung für Nutzungsausfall in Höhe von 2.160,- DM stand. Jedoch wendet sich die Revision mit Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht im Hinblick auf die Verwertbarkeit der Einzelteile den Restwert des Fahrzeuges um 4.427,40 DM höher bewertet hat als den von der Klägerin erzielten Erlös.
1.
Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf eine Entschädigung für Nutzungsausfall bzw. auf Ersatz von Vorhaltekosten.
a)
Eine solche Entschädigungspflicht der Beklagten scheitert zwar nicht schon - wie das Berufungsgericht meint - daran, daß es sich bei dem beschädigten Fahrzeug nicht um ein privat genutztes Fahrzeug handelte. Nutzungsentschädigung wird nicht nur für private Kraftfahrzeuge gewährt. Vielmehr hat der Senat in BGHZ 70, 199, 203 ausdrücklich klargestellt, daß eine solche Entschädigung für zeitweise entzogene Gebrauchsvorteile durchaus auch nach der Beschädigung von gewerblich genutzten Fahrzeugen, Behördenfahrzeugen oder Fahrzeugen gemeinnütziger Einrichtungen in Betracht kommt, falls sich deren Gebrauchsentbehrung nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrages (entweder in entgangenen Einnahmen oder Über die mit der Ersatzbeschaffung verbundenen Unkosten) niederschlägt. Liegt aber, wie im Streitfall für den Krankentransportwagen, kein konkret bezifferbarer Verdienstentgang vor, so ist es dem Geschädigten grundsätzlich nicht verwehrt, anstelle des Verdienstentganges eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn dessen Voraussetzungen im übrigen vorliegen.
b)
Hieran fehlt es jedoch im Streitfall.
Folgt man der bisherigen Rechtsprechung, dann wird eine Entschädigung für den zeitweisen Entzug des Gebrauchsvorteils eines Kraftfahrzeuges nur dann gewährt, wenn die in dem Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug liegende Entbehrung sich für den Geschädigten als "fühlbarer" wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt hat (s. BGHZ 40, 345, 353; 89, 60, 62), d.h. hiernach wird weder für die Vereitelung einer nur abstrakten Nutzungsmöglichkeit eine Entschädigung gewährt (BGHZ 45, 212, 219) noch für die Beeinträchtigung der Dispositionsbefugnis des Fahrzeugeigentümers (BGHZ 55, 146, 150; Senatsurteil vom 16. Oktober 1973 - VI ZR 96/72 - VersR 1974, 171). Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswille sind vielmehr unabdingbare Voraussetzungen für die Begründung eines Schadens (BGHZ 66, 239, 249; so auch Dunz JZ 1984, 1010, 1011 linke Spalte). Das Berufungsgericht geht aber - unangegriffen - davon aus, daß die Klägerin den Krankentransportwagen in den 30 Tagen, die für dessen Reparatur erforderlich gewesen wären, aus unfallunabhängigen Gründen ohnehin nicht benutzt hätte, da ein Einsatz in dieser Zeit nicht in Betracht kam und die Klägerin auch nicht behauptet habe, diesen Krankentransportwagen ohne den Unfall an eine andere Organisation vermietet gehabt zu haben.
Dies verkennt auch die Revision nicht. Vielmehr wendet sie sich gegen die Begründung der vorerwähnten Urteile. Insbesondere macht sie sich die Kritik von Jahr (AcP 183, 726 ff und JZ 1984, 573) zu eigen (die Weber in VersR 1985, 110, 115 Fn. 106 "keineswegs für überzeugend" hält) und meint, der entgangenen Gebrauchsmöglichkeit komme nicht nur dann ein Vermögenswert zu, wenn ihr eine kongruente subjektive Verwendungsplanung gegenüberstehe; vielmehr liege der Schaden bereits in der Entziehung der Nutzung. Es handele sich nicht um einen Folgeschaden, sondern um einen (zusätzlichen) Objekt- oder Substanzschaden. Für die Dauer der Reparatur werde das Eigentum in zweifacher Weise verletzt, nämlich durch eine Veränderung in der Beschaffenheit der Sache und durch die Entziehung der Nutzung. Gerade bei Kraftfahrzeugen wirke sich - ähnlich wie bei einem Wohnhaus - der vorübergehende Gebrauchsentzug (die Nichtverfügbarkeit der Sache zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch), beispielsweise wenn das Fahrzeug während dieser Zeit verkauft werde, zusätzlich negativ auf die Preisgestaltung aus.
Zu dieser umstrittenen dogmatischen Einordnung der von der Rechtsprechung bei Beschädigung von Kraftfahrzeugen gewährten Entschädigung für entgangene Nutzung bedarf es im Streitfall jedoch keiner Stellungnahme. Denn selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellen würde, daß es sich hierbei um die (pauschalierte) Bewertung eines Substanzverlustes handelte, könnte dieser zeitweise Entzug der Sachnutzung nicht losgelöst von einem konkreten Schaden zu einer Geldentschädigung führen. Die Betriebsbereitschaft eines Kraftfahrzeugs stellt dann keinen erhöhten wirtschaftlichen Wert dar, wenn der Geschädigte auch ohne das Schadensereignis zu einer Eigen- oder Fremdnutzung des Fahrzeugs nicht in der Lage gewesen wäre und daher auch aus seiner Sicht die teilweise Entwertung der Sache ohne Äquivalent hätte hinnehmen müssen (Dunz a.a.O. S. 1013).
c)
Dieser Anspruch ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Ersatzes sogenannter Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs gerechtfertigt, deren Zubilligung voraussetzen würde, daß der Verlust des beschädigten Fahrzeugs zumindest durch den Einsatz einer im Hinblick auf Ausfälle aller Art vorhandenen Betriebsreserve aufgefangen worden ist (s. BGHZ 70, 199, 201). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erfüllt. Die Klägerin trägt selbst vor, daß bei der Bundeswehr ein Reservepool an Fahrzeugen nicht besteht, der ausgefallene Krankentransportwagen vielmehr neu habe angefertigt werden müssen.
2.
Zu Unrecht sieht das Berufungsgericht demgegenüber eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB darin, daß die Klägerin das beschädigte Fahrzeug durch die VEBEG insgesamt veräußern, also nicht die Restteile nach erfolgter Demontage einzeln verwerten ließ.
a)
Zwar ist allgemein anerkannt, daß der Geschädigte, der ein total beschädigtes Fahrzeug nicht dem Schädiger zur Verfügung stellt und ihm dessen Verwertung überläßt, sondern dieses - wie im Streitfall - selbst verwertet, sich im Wege der Vorteilsausgleichung den Restwert, den er durch Veräußerung erzielt hat, auf seinen Schaden anrechnen lassen muß (Senatsurteil vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Dies bestreitet die Klägerin im Grundsatz nicht, da sie den beim Verkauf des beschädigten Wagens durch die VEBEG erzielten und ihr (nach Abzug von 10 %) überwiesenen Betrag von 1.272,60 DM von dem Schadensersatzbetrag abzieht.
b)
Die Parteien streiten nur darüber, ob die Klägerin gehalten war, eine günstigere als die gewählte Verwertung zu betreiben. Das Berufungsgericht hat sich aufgrund der vorliegenden Sachverständigengutachten davon überzeugt, daß dies, jedenfalls bei einer Zerlegung des Fahrzeugs und Verwertung der Einzelteile, an sich möglich gewesen wäre. Zu einer solchen Zerlegung war die Klägerin indes dem Schädiger gegenüber nicht verpflichtet.
Es kann dahingestellt bleiben, ob es ihr, wie die Beklagten meinen, nach der Anordnung des Bundesministeriums für Verteidigung (Merkblatt VWH 21) grundsätzlich nicht untersagt war, das beschädigte Fahrzeug zum Zwecke des Verkaufs der unbeschädigt gebliebenen Teile zu zerlegen. Selbst wenn dies zutrifft, war sie unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht gehalten, diesen Weg zu beschreiten. Grundsätzlich obliegt dem Schädiger die Pflicht, den früheren Zustand wiederherzustellen. Der Geschädigte kann ihm also, wie die Rechtsprechung stets betont hat, das total beschädigte Fahrzeug zur Verwertung überlassen (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1983 - VI ZR 213/81 - VersR 1983, 758 m.w.N.). Führt er aber - wie es weitgehend der Praxis entspricht - die Verwertung im Einverständnis mit dem Schädiger selbst durch, so darf er dabei zwar einerseits eine sich ihm anbietende Möglichkeit zu besonders günstiger Verwertung nicht ungenutzt lassen, muß sich vielmehr denjenigen Betrag anrechnen lassen, den er in zumutbarer Weise (§ 254 Abs. 2 BGB) erzielen kann (s. Senatsurteil vom 29. Juni 1965 - VI ZR 36/64 - VersR 1965, 901, 902), andererseits muß sich der Schädiger dann aber, wenn er ihm nicht konkret eine günstige Verkaufsmöglichkeit nachweist, mit der beim Kläger üblichen und angemessenen Verwertung begnügen. Es ist nicht Aufgabe des Geschädigten, für die Verwertung der Restteile zunächst erhebliche Aufwendungen (hier von rund 1.500,- DM) zu machen, um dadurch im Interesse des Schädigers möglicherweise einen günstigeren Verkaufspreis zu erzielen. Dies gilt erst recht dann, wenn dieser Weg der Verwertung dem Geschädigten lediglich eine Chance, keineswegs aber die Gewißheit eines höheren Verkaufspreises bietet. Da die Beklagten der Klägerin vor der Verwertung keine günstige Möglichkeit nachgewiesen, noch nicht einmal die Kosten für eine Zerlegung des Fahrzeuges garantiert haben, verstieß die Klägerin nicht gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht, wenn sie das beschädigte Fahrzeug insgesamt über die VEBEG verwerten ließ. Von einer "Verschleuderung" des Fahrzeugs kann keine Rede sein, da die VEBEG aufgrund der erwähnten Anordnung (Merkblatt VWH 21) die Verwertung nach ordnungsgemäßer Ausschreibung und Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden vornahm.
III.
Da eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht erforderlich ist, konnte der erkennende Senat abschließend in der Sache entscheiden. Der Klägerin war über den vom Landgericht zuerkannten Betrag von 8.392,66 DM hinaus ein weiterer Betrag von 4.427,40 DM nebst 8,5 % Zinsen zuzusprechen.
Scheffen
Dr. Ankermann
Bischoff
Richter Dr. Schmitz befindet sich in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben, Dr. Kullmann