Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.06.1962, Az.: IV ZR 18/62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.06.1962
- Aktenzeichen
- IV ZR 18/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14795
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht München - 19.01.1961
Prozessführer
des Arthur W. W. Street, N., USA,
Prozessgegner
den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München, Ludwigstraße 2,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers Arthur Walter wird das Urteil des 10. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts München vom 19. Januar 1961 aufgehoben, soweit über die Ansprüche dieses Klägers sowie über dessen außergerichtliche Kosten entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung und zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am 24. April 1891 geborene Kläger ist jüdischer Abstammung. Er besuchte drei Jahre die Realschule in Schweinfurt, machte dann eine Lehre durch und war vom Dezember 1911 ab in dem von seinem verstorbenen Vater herrührenden, von seiner Mutter weitergeführten Geschäft in Aichhausen, Landkreis Hofheim/Ufr., in dem bereits sein älterer Bruder Max W. arbeitete, tätig. Der Kläger widmete sich vor allem dem Bau landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte, während sein Bruder den Handel mit Landmaschinen ausübte. Im Jahre 1912 wurde das Geschäft nach Schweinfurt verlegt und als offene Handelsgesellschaft, deren Gesellschafter der Kläger und sein Bruder waren, betrieben. Nachdem sich seit 1919 ein weiterer Gesellschafter an dem Unternehmen beteiligt hatte, der aber 1931 wieder ausschied, wurde am 9. November 1931 über das Vermögen der Gesellschaft das Vergleichsverfahren eröffnet. Es wurde am 7. Dezember 1931 wieder aufgehoben. Das Geschäft entwickelte sich dann wieder günstig.
Am 18. Mai 1938 veräußerten der Kläger und sein Bruder unter dem Druck der gegen die Juden gerichteten Verfolgung ihr Geschäft an die R. Metallwerke Rudolf S. KG zum Preis von 120.000 RM. Durch das Dazwischentreten des Gauwirtschaftsführers in W. wurde der Kaufpreis auf 65.000 RM herabgedrückt. Am 25. August 1938 wanderte der Kläger in die Vereinigten Staaten von Amerika und am 19. Dezember 1938 sein Bruder nach Brasilien aus.
Nach dem Ende der nationalsozialistischen Herrschaft begehrten der Kläger und sein Bruder die Rückerstattung des ihnen entzogenen Vermögens. Vor der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts in Würzburg wurde am 2. September 1953 zwischen dem Kläger und seinem Bruder als Antragstellern und der Firma R. Metallwerke Rudolf S. als Antragsgegnerin ein Vergleich geschlossen, in dem es heißt:
"I. Die Antragsgegnerin ... verpflichtet sich, an die Antragsteller zur gesamten Hand ... als Nachzahlung zu zahlen:
a) für entzogene Maschinen 30.000 DM b) für entzogene Vorrichtungen, Werkzeuge 20.000 DM c) für entzogenen Wagenpark 15.000 DM d) für entzogene Betriebseinrichtung 10.000 DM 75.000 DM ...
Auf eine Verzinsung der Nachzahlung seit dem Zeitpunkt der Entziehung (18.5.1938) verzichten die Antragsteller im Hinblick auf die von ihnen anerkannten und von der Antragsgegnerin ihnen nachgewiesenen Geschäftsverluste seit Geschäftsübernahme.
...
IV. Mit diesem Vergleich sind alle gegenseitigen Ansprüche nach dem Rückerstattungsgesetz betr. die Anmeldung vom 21.12.1948 ... gegen die Firma R. Metallwerke Rudolf S. und die Anmeldung vom 21.12.1948 ... gegen Dr. Ernst R. u.a. unter den Vergleichsschließenden abgegolten."
Der Kläger beansprucht Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt. Der Kläger hat Klage erhoben und die Rente gewählt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt und im Berufungsrechtszug beantragt, das beklagte Land für die Zeit vor dem 1. November 1953 zur Zahlung von 7.200 DM sowie für die Zeit vom 1. November 1953 an, spätestens für die Zeit vom 1. November 1959 an, zur Zahlung einer Rente von monatlich 600 DM zu verurteilen, hilfsweise, das beklagte Land zur Zahlung einer Kapitalentschädigung von 40.000 DM zu verurteilen.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger eine Kapitalentschädigung von 40.000 DM zu zahlen; im übrigen hat es die Klage des Klägers Arthur W. abgewiesen und seine Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen Hauptantrag mit der Maßgabe, daß die durch Verordnung erfolgten Erhöhungen der Berufsschadensrente berücksichtigt werden, weiter.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
1.
Ohne Rechtsirrtum ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger, der zusammen mit seinem Bruder Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft war und aus rassischen Gründen das Unternehmen veräußern und selbst auswandern mußte, durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden ist (§66 Abs. 1 BEG). Das Berufungsgericht hat dem Kläger deswegen eine Kapitalentschädigung zuerkannt, den Anspruch auf die Rente jedoch verneint, weil die Voraussetzungen des §82 BEG nicht erwiesen seien. Die gegen die Versagung der Rente von der Revision erhobenen Einwendungen sind im Ergebnis begründet.
2.
Beizutreten ist der Auffassung des Berufungsgerichts, daß der in dem Rückerstattungsverfahren abgeschlossene Vergleich Ansprüche des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nicht ausschließt. Die Frage, ob §75 Abs. 3 in Verbindung mit §5 BEG einem Anspruch des Klägers entgegensteht, ist auch bedeutsam, soweit es sich um das Rentenrecht handelt, obwohl §75 Abs. 3 BEG unmittelbar nur von dem Wegfall des Anspruchs auf Kapitalentschädigung spricht; denn die Rente kommt nur an Stelle der Kapitalentschädigung in Betracht, demnach dann nicht, wenn der Anspruch auf Kapitalentschädigung in vollem Umfang entfällt. Diese Frage kann in der Revisionsinstanz auch nicht mit der Begründung als gegenstandslos bezeichnet werden, dem Kläger sei vom Berufungsgericht eine Kapitalentschädigung zuerkannt worden, und es gehe nur noch darum, ob an deren Stelle die Rente trete (§81 BEG); denn die Kapitalentschädigung ist bisher nicht rechtskräftig zugesprochen. Es ist mithin bei dem derzeitigen Stand des Verfahrens auch für die Rente selbständig zu prüfen, ob die §§5, 75 Abs. 3 BEG dem Anspruch entgegenstehen.
Nach der Rechtsprechung des Senats enthält die Bestimmung des §75 Abs. 3 BEG eine Ausnahme von dem Grundsatz des §5 BEGüber den Vorrang der Wiedergutmachung auf Grund der über die Rückerstattung ergangenen Rechtsvorschriften; der Anspruch auf Kapitalentschädigung wegen Verdrängung aus einer Erwerbstätigkeit entfällt nur, soweit der Verfolgte wegen des Berufsschadens tatsächlich im Wege der Rückerstattung entschädigt worden ist (RzW 1957, 119 Nr. 41). Die gegen diese Rechtsprechung von van Dam/Loos §75 Anm. 13 erhobenen Bedenken sind unbegründet. Einem Zusammenwirken der am Rückerstattungsverfahren beteiligten Parteien in den Fällen der schweren Entziehung mit dem Ziel, die nach Art. 30 Abs. 1 AmREG bestehenden Pflichten des Rückerstattungspflichtigen auf das zur Leistung der Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz bestimmte Land abzuwälzen, würde dieses mit der Einrede der Arglist entgegentreten können. Schon einen einseitigen leichtfertigen Verzicht des Verfolgten auf Rechte nach den Vorschriften über die Rückerstattung brauchte das zur Entschädigung verpflichtete Land nicht ohne weiteres hinzunehmen (§9 Abs. 1 BEG). Andererseits könnte es zu erheblichen Unzuträglichkeiten führen und die Abwicklung der Rückerstattung erschweren, wenn schon die bloße Möglichkeit, in diesem Verfahren auf dem Wege über die Beanspruchung der entgangenen Nutzungen oder des Schadensersatzes einen Ausgleich auch für die Verdrängung aus der Erwerbstätigkeit zu erlangen, Berufsschadensansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz ausschließen würde. Hinzu kommt, daß es häufig schwierig ist, zwischen solchen von dem Verfolgten erlittenen Beeinträchtigungen in der Nutzung der Arbeitskraft zu unterscheiden, die noch im Zusammenhang mit der Entziehung stehen und als Schadensersatz, insbesondere für Nutzungsschäden, geltend gemacht werden könnten, und anderen, bei denen ein solcher Zusammenhang nicht mehr besteht.
Durch den Vergleich vom 2. September 1953 hat der Kläger keinen Ausgleich für den durch die Verdrängung aus der Erwerbstätigkeit eingetretenen Einkommensverlust erhalten, wie in dem angefochtenen Urteil ausgeführt wird. Ein Rechtsirrtum ist dabei nicht ersichtlich.
Ein Anspruch des Klägers auf Kapitalentschädigung und damit auf Rente ist mithin nicht nach den §§5, 75 Abs. 3 BEG ausgeschlossen.
3.
Das Berufungsgericht hat den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingestuft. Das ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
4.
In dem angefochtenen Urteil heißt es ferner, der Kläger habe nicht ausreichend dargetan, daß er tatsächlich keine Erwerbstätigkeit mehr ausübe. Er habe vorgetragen, daß die seitens der Social Security zu erwartende Rente auf keinen Fall eine ausreichende Altersversorgung darstelle. Obwohl das beklagte Land die Voraussetzungen für eine Rentenwahl bestritten habe, habe der Kläger zu dieser Frage nur allgemein Stellung genommen, aber weder einen eindeutigen Beweis dafür erbracht, daß er wirklich keine Erwerbstätigkeit mehr ausübe, noch dazu etwas ausgeführt, welche Versorgung ihm aus einer früher ausgeübten Erwerbstätigkeit zustehe. Die Voraussetzungen des §82 BEG könnten deshalb nicht als erwiesen angesehen werden.
Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht 69 Jahre alt war. Unabhängig davon, ob er noch erwerbstätig war oder nicht, mußte bedacht werden, daß er jedenfalls in absehbarer Zeit einer Berufstätigkeit nicht mehr würde nachgehen können. Eine ausreichende Lebensgrundlage hatte er in dem nach §82 BEG maßgebenden Zeitpunkt mithin nur dann, wenn für ihn und seine Hinterbliebenen eine hinreichende Versorgung sichergestellt war. Außerdem würde ihm nach der Rechtsprechung des Senats, soweit er über die Vollendung des 65. Lebensjahres hinaus nur deshalb gearbeitet haben sollte, weil seine wirtschaftliche Lage ihn dazu zwang, die Rente nicht mit der Begründung versagt werden können, er vermöge sich durch die von ihm ausgeübte Erwerbstätigkeit tatsächlich noch eine ausreichende Lebensgrundlage zu verschaffen (RzW 1961, 400 Nr. 33).
Es kann auch nicht anerkannt werden, daß der Frage der hinreichenden Versorgung deshalb nicht habe nachgegangen zu werden brauchen, weil der Kläger darüber nichts vorgetragen habe. Zwar war eine Äußerung der früheren Prozeßbevollmächtigten des Klägers wie die, die Ansicht der Gegenseite, daß der Kläger sich auf Grund seines Einkommens eine ausreichende Altersversorgung habe schaffen können, zeuge von amateurhafter Kenntnis der amerikanischen Verhältnisse, nicht geeignet, den Rechtsstreit zu fördern. Immerhin steht aber das Einkommen des Klägers von 1939 bis 1958 nach Jahren aufgeschlüsselt fest. Der Kläger hat ferner, worauf sich die Revision beruft, vorgetragen, daß er erhebliche Aufwendungen für Ärzte und Medikamente gehabt habe; über deren Höhe sowie über die Höhe der von ihm entrichteten Steuern hat er nähere Angaben gemacht. Die Umrechnung des Einkommens entsprechend dem §21 Abs. 5, §12 Abs. 3 3. DV-BEG in die deutsche Währung für jedes einzelne Jahr unter Berücksichtigung der dafür von dem erkennenden Senat aufgestellten Grundsätze, die den vom Berufungsgericht angewendeten Kaufkraftschlüssel von 1 : 3 nicht ohne weiteres zulassen (RzW 1961, 121 Nr. 18, 319 Nr. 28), und die Gegenüberstellung jeweils mit den maßgebenden Tabellensätzen der Anlage 1 zur 3. DV-BEG ohne den Versorgungszuschlag (§21 Abs. 1 3. DV-BEG) kann schon wichtige Anhaltspunkte dafür geben, ob und seit wann der Kläger frühestens Beträge für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung erübrigen konnte. Weitere Anhaltspunkte dafür, ob diese Beträge hinreichten, um die Versorgung zu sichern, ergeben sich, wenn den Tabellensätzen der in §21 Abs. 2 3. DV-BEG vorgesehene Zuschlag hinzugefügt und damit das Einkommen des Klägers verglichen wird. Dabei ist zu prüfen, ob und für welche Zeiträume der Zuschlag in entsprechender Anwendung von §12 Abs. 2 Satz 2 3 DV-BEGüber 20 % hinaus zu erhöhen ist. Eine Erhöhung über 20 % hinaus kommt in Betracht, sofern die Aufwendungen, die für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung nötig sind, nicht nur geringfügig über 20 % des Durchschnittseinkommens eines vergleichbaren Beamten hinausgehen (Urteil des Senats RzW 1961, 395 Nr. 29). Dabei kann die Frage, ob das Vergleichseinkommen über 20 % hinaus zu erhöhen ist, unterschiedlich nach den verschiedenen Zeitpunkten, für die die ausreichende Lebensgrundlage zu prüfen ist, zu beantworten sein. Hat ein Verfolgter, für den die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge nicht gesichert ist, bereits in verhältnismäßig jungen Jahren wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können, und ist für die ersten Jahre dieser Tätigkeit zu prüfen, ob er das Vergleichseinkommen erreicht hat, so wird diesem kein höherer Zuschlag als 20 % hinzuzurechnen sein. Hat ihm aber seine Erwerbstätigkeit in den ersten Jahren keine die Tabellensätze mit dem Zuschlag von 20 % erreichenden Einkünfte und damit keine ausreichende Lebensgrundlage gebracht, so kann es geboten sein, bei der Prüfung, ob in einem späteren Zeitpunkt eine ausreichende Lebensgrundlage erreicht ist, für die späteren Jahre dem Vergleichseinkommen einen höheren als den Zuschlag von 20 % hinzuzufügen. Ebenso kann ein Zuschlag von mehr als 20 % angebracht sein, wenn der Verfolgte überhaupt erst in späteren Lebensjahren eine Erwerbstätigkeit hat aufnehmen können.
Das ist in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des Senats vom 9. Mai 1962 - IV ZR 283/61 - dargelegt.
Hinreichend ist die Versorgung, die der Kläger sich verschaffen mußte, an sich dann, wenn sie einschließlich der ihm aus der Social Security zustehenden Rente etwa diejenigen Beträge erbringt, die er nach §83 BEG in Verbindung mit §22 3. DV-BEG, Anlage 5 zur 3. DV-BEG erhalten würde; doch kann es geboten sein, da der Kläger sich in einem fremden Land eingliedern mußte, wegen der für ihn dadurch hervorgerufenen höheren Bedürfnisse eine hinreichende Versorgung erst anzuerkennen, wenn ihm darüber hinausgehende Beträge zur Verfügung stehen (vgl. Urteile des Senats RzW 1961, 503 Nr. 19, 554 Nr. 20).
Die Gegenüberstellung des von dem Kläger erzielten Einkommens mit den entsprechenden Tabellensätzen ergibt aber nicht ohne weiteres, ob der Kläger sich für sein Alter und seine Hinterbliebenen eine hinreichende Versorgung geschaffen hat oder hätte schaffen können. Hat der Kläger tatsächlich keine Versorgung, so könnte er auch bei früherem hohem Einkommen so, als sei für sein Alter und seine Hinterbliebenen gesorgt, nur behandelt werden, wenn ihm der Vorwurf unsorgfältiger Wirtschaftsführung zu machen wäre (§9 Abs. 1 BEG). Der Senat hat wiederholt betont, daß bei der danach erforderlichen Prüfung seiner Wirtschaftsführung jede Engherzigkeit zu vermeiden ist (Urteile RzW 1961, 549 Nr. 14 und vom 21. Juni 1961 IV ZR 22/61). Die Übernahme der mit einer Versicherung verbundenen Verpflichtung, regelmäßig die verhältnismäßig hohen Beiträge aufzubringen und zu zahlen, ist von einem Verfolgten, der sich in das Erwerbsleben des Aufnahmelandes eingliedern und dadurch erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten überwinden mußte, nicht ohne weiteres zu erwarten. Dabei wie auch bei der Prüfung, ob sich der Verfolgte auf andere Weise eine tatsächlich nicht vorhandene Versorgung hätte schaffen können, sind die ihm erwachsenen besonderen Aufwendungen, in diesem Zusammenhang auch die von ihm entrichteten Steuern, zu berücksichtigen. Doch muß von dem Verfolgten erwartet werden, daß er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse ausführlich darlegt und gegebenenfalls begründet, weshalb er für sein Alter und seine Angehörigen nicht genügend sorgen konnte. Der Kläger wird das insbesondere, soweit es noch nicht geschehen ist, im Hinblick auf seine von 1954 bis 1958 erzielten, jedenfalls das Vergleichseinkommen ohne den Zuschlag nicht unerheblich übersteigenden Einnahmen zu tun haben.
5.
Der Sachverhalt muß unter den dargelegten Gesichtspunkten nochmals geprüft werden, wobei gegebenenfalls auch festzustellen ist, von welchem Zeitpunkt an der Kläger die Rente zu beanspruchen hat (Urteil des Senats RzW 1959, 324 Nr. 26). Das angefochtene Urteil ist deshalb, soweit es den Kläger Arthur W. betrifft, einschließlich der Entscheidung über den Hilfsantrag auf Kapitalentschädigung, die von der Entscheidung über den Hauptantrag abhängt, aufzuheben und der Rechtsstreit in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Auch die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits, soweit sie den Kläger Arthur W. betrifft, kann nicht bestehen bleiben. Sie ist in diesem Umfang aufzuheben und von dem Berufungsgericht entsprechend dem Ergebnis der neuen Verhandlung zu treffen. Soweit das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis zu dem früheren Kläger Max W. entschieden hat, bleibt diese Entscheidung bestehen (vgl. BGH LM ZPO §301 Nr. 11). Das Verfahren aller Instanzen ist nach §225 Abs. 1 BEG gebühren- und auslagenfrei.
Das Berufungsgericht wird auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision zu befinden haben.
6.
Unbedenklich ist es im übrigen, daß der Kläger inzwischen durch Verordnung festgesetzte Erhöhungen der Rente geltend macht, und zwar auch, soweit er es bisher offenbar versehentlich unterlassen hatte, sie in seinen Anträgen zu berücksichtigen.