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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.06.1961, Az.: IV ZR 22/61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.06.1961
Aktenzeichen
IV ZR 22/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 15193
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Hamm/Westf. - 01.04.1960

Prozessführer

des Dr. Hugo M. C. No P. Street, I., Ind., USA,

Prozessgegner

das Land N., vertreten durch den Regierungspräsidenten in A./Westf.,

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Maaß und Wilden

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 1. April 1960 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der am 15. Januar 1897 geborene Kläger ist jüdischer Abstammung. Er war seit 1923 als praktischer Arzt in Witten tätig. Nach Beginn der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft wurde er in der Ausübung seines Berufs erheblich behindert. Am 31. Dezember 1937 mußte er seine Praxis aufgeben. Er wanderte in die Vereinigten Staaten von Amerika aus. Dort eröffnete er am 19. März 1940 in Indianapolis eine ärztliche Praxis.

2

Der Kläger hat Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen verlangt. Die Entschädigungsbehörde hat ihm durch Bescheid vom 29. Juni 1957 wegen Beschränkung in seiner selbständigen Erwerbstätigkeit und wegen anschließender Verdrängung aus dieser eine Kapitalentschädigung von 22.323 RM zuerkannt.

3

Der Kläger hat Klage erhoben und mit ihr den Anspruch auf eine weitere Kapitalentschädigung geltend gemacht. Eine Rente hat er in diesem gerichtlichen Verfahren nicht beansprucht. Die Klage ist durch ein Urteil des Landgerichts vom 24. Februar 1958 abgewiesen worden. Das Urteil ist rechtskräftig.

4

Der Kläger hat ferner durch eine bereits am 30. Dezember 1957 bei der Entschädigungsbehörde eingegangene Erklärung die Rente gewählt. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag auf Zahlung einer Rente durch einen Bescheid vom 7. Oktober 1958 abgelehnt.

5

Der Kläger hat erneut Klage erhoben und im ersten Rechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn anstelle der Kapitalentschädigung und unter Anrechnung der auf diese geleisteten Zahlungen 7.200 DM sowie für die Zeit vom 1. November 1953 an eine monatliche Rente von 600 DM zu zahlen.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

7

Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger sein Klagbegehren unter Berücksichtigung der inzwischen erfolgten Rentenerhöhungen weiter.

8

Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.

Entscheidungsgründe:

9

1.

Der Kläger, dem wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Beschränkung in einer selbständigen Erwerbstätigkeit und durch Verdrängung aus ihr unanfechtbar eine Kapitalentschädigung zuerkannt ist, hat rechtzeitig die Rente gewählt. Er hat seinen Antrag auf die Rente in dem Rechtsstreit, der zur Zeit der Erklärung der Rentenwahl anhängig war, nicht geltend gemacht. Durch das in jenem Verfahren ergangene rechtskräftig gewordene Urteil, durch das die Klage auf eine höhere Kapitalentschädigung abgewiesen worden ist, ist deshalb über das Rentenrecht noch nicht entschieden worden.

10

2.

Es kommt für die Entscheidung darauf an, ob die in §82 BEG für das Wahlrecht vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, daß der Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, die vor dem Berufungsgericht stattgefunden hat, noch berufstätig gewesen ist. Das Rentenrecht steht dem Kläger zu, wenn ihm seine berufliche Tätigkeit in diesem Zeitpunkt keine ausreichende Lebensgrundlage geboten hat (§82 Satz 1 BEG).

11

a)

Den Ausgangspunkt für die Beurteilung muß die Feststellung bilden, ob der Kläger aus seiner Berufstätigkeit in den vorhergehenden Jahren nachhaltig Einkünfte erzielt hat, die dem Durchschnittseinkommen eines vergleichbaren Beamten entsprechen, wie es in der Anlage 1 zur 3. DV-BEG ausgewiesen ist.

12

Die Einstufung des Klägers in den höheren Dienst, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

13

Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, daß die Vorsorge des Klägers für sein Alter und seine Hinterbliebenen durch seine in den Vereinigten Staaten ausgeübte Berufstätigkeit nicht hinreichend habe sichergestellt werden können und hat deshalb zutreffend dem Vergleichseinkommen den in §21 Abs. 2 3. DV-BEG vorgesehenen Zuschlag hinzugerechnet. Der Zuschlag kann in entsprechender Anwendung des §12 Abs. 2 Satz 2 3. DV-BEGüber 20 % hinaus erhöht werden, wenn die Aufwendungen, die der Verfolgte für die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge machen muß, wegen seines Alters nicht nur geringfügig über 20 % des durchschnittlichen Einkommens eines vergleichbaren Beamten hinausgehen (Urteile des Senats RzW 1958, 369 Nr. 34 und vom 19. April 1961 IV ZR 295/60).

14

Bemerkt sei, daß von den Einkünften nur solche Aufwendungen abgesetzt werden können, mit denen das Einkommen eines Beamten seiner Natur nach nicht belastet ist, die aber dem Verfolgten, insbesondere einem selbständig Berufstätigen, notwendig obliegen, wenn er aus seinem Beruf Einkünfte erzielen will (Urteil vom 19. April 1961 IV ZR 295/60).

15

Bei der erforderlichen Umrechnung des Einkommens in die deutsche Währung nach §21 Abs. 5, §12 Abs. 3 3. DV-BEG hat das Berufungsgericht die Kaufkraftmittelwerte zwischen dem deutschen und dem ausländischen Wägungsschema, die in einer für allgemeine Zwecke bestimmten Veröffentlichung des Statistischen Bundesamts enthalten sind, verwendet.

16

Die dagegen gerichteten Einwendungen der Revision sind begründet.

17

Wie der Senat in dem RzW 1961, 121 Nr. 18 veröffentlichten Urteil dargelegt hat, müssen diese Kaufkraftwerte zwar den Ausgangspunkt bilden; sie bedürfen jedoch für das Entschädigungsrecht einer Korrektur, da in den Preisvergleich solche Ausgaben nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang einbezogen sind, die in dem Haushalt der Verfolgten allgemein eine besondere Rolle spielen. Auf die Ausführungen, die darüber in dem genannten Urteil enthalten sind, wird verwiesen. In dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 15. Februar 1961 IV ZR 231/60 ist ferner ausgeführt, daß die Umrechnung des Einkommens in den Jahren, in denen die für das Entschädigungsrecht maßgebende Kaufkraftrichtzahl zu Ungunsten des Verfolgten um mindestens 10 % von dem amtlichen Devisenkurs abweicht, nach der Kaufkraft, in den anderen Jahren nach dem Devisenkurs zu erfolgen hat.

18

Es läßt sich nicht ausschließen, daß bei einer Umrechnung, die nach diesen Grundsätzen vorgenommen wird, der Vergleich mit dem Einkommen eines entsprechenden Beamten nach §21 Abs. 1, 2 3. DV-BEG zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis führt, als es das Berufungsgericht gewonnen hat, und daß sich damit die Grundlage für die gesamte Beurteilung verändert.

19

b)

Das Berufungsgericht hat ferner nicht unter zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten geprüft, wie lange der Kläger noch damit rechnen kann, durch die Ausübung des ärztlichen Berufs die Mittel für seinen Lebensunterhalt zu beschaffen, und ob er für die spätere Zeit die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge sichergestellt hat oder hätte sicherstellen müssen. Diese Prüfung war im Hinblick auf das vorgeschrittene Alter des Klägers und seinen in der letzten Zeit durch Operationen geschwächten Gesundheitszustand unerläßlich für die Feststellung, ob seine Berufstätigkeit ihm im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine ausreichende Lebensgrundlage gegeben hat.

20

Ist die Sicherstellung der Alters- und Hinterbliebenenvorsorge tatsächlich erfolgt, was aber nicht festgestellt ist, so kann der Kläger auch dann, wenn sein Einkommen zurückgegangen ist und er demnächst seine Berufstätigkeit ganz aufgeben muß, eine ausreichende Lebensgrundlage haben. Doch läßt sich nicht schon durch eine Gegenüberstellung des Gesamteinkommens mit dem Vergleichseinkommen errechnen, welchen Betrag der Kläger in den vergangenen Jahren für die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge aufgewendet hat oder aufwenden konnte.

21

Sollte mit einer Fortsetzung der Berufstätigkeit des Klägers und angemessenen Einkünften aus ihr nicht mehr allzu lange zu rechnen und die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge tatsächlich nicht gesichert sein, so könnte der Kläger auch bei früherem hohen Einkommen so, als sei für sein Alter und seine Hinterbliebenen gesorgt, nur behandelt werden, wenn ihm der Vorwurf unsorgfältiger Wirtschaftsführung zu machen wäre (§9 Abs. 1 BEG). Bei der danach erforderlichen Prüfung seiner Wirtschaftsführung ist aber jede Engherzigkeit zu vermeiden. Als Sicherung der Vorsorge wird für den Kläger unter den Verhältnissen, unter denen er lebt, nur der Abschluß einer Alters- und Lebensversicherung oder die Ansammlung und Anlegung von Kapital in Betracht kommen. Die Übernahme der mit einer Versicherung verbundenen Verpflichtung, regelmäßig die erforderlichen verhältnismäßig hohen Beträge aufzubringen und zu zahlen, ist aber von einem Verfolgten, der sich in das Erwerbsleben des Aufnahmelandes eingliedern und dadurch zusätzlich wirtschaftliche Schwierigkeiten überwinden mußte, nicht ohne weiteres zu erwarten, vor allem dann nicht, wenn er selbständig berufstätig ist und kein festes Einkommen in gleichbleibender Höhe hat. Vielmehr wird es ihm im allgemeinen nicht zu verdenken sein, wenn er mit Rücksicht auf die Unsicherheit seiner Erwerbs- und Einkommensverhältnisse davon abgesehen hat, derart umfassende Bindungen einzugehen.

22

Dabei, aber auch bei der Prüfung, ob der Kläger sich durch die ihm eher zuzumutende Ansammlung von Kapital eine tatsächlich nicht vorhandene Alters- und Hinterbliebenenversorgung hätte schaffen können, dürfen seine persönlichen Verhältnisse nicht unbeachtet bleiben. Bei der erforderlichen umfassenden Würdigung aller für seine Wirtschaftsführung maßgeblichen Umstände muß ebenfalls in diesem Zusammenhang die Gegenüberstellung der Einkünfte mit dem Vergleichseinkommen für jedes einzelne Jahr erfolgen, andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, wie lange und in welchem Ausmaß die Einkünfte das Vergleichseinkommen mit dem Zuschlag erreicht oder überschritten haben. Es müßte dem Kläger nachgewiesen werden, daß er seine Einkünfte trotz einer ihm möglichen besseren Einsicht in einer mit einer ordentlichen Wirtschaftsführung keinesfalls zu vereinbarenden Weise verwendet hat, statt mit ihnen Vorsorge für sein Alter und seine Hinterbliebenen zu treffen. Allerdings wäre er selbst gehalten, gegebenenfalls die ihm entstandenen Schwierigkeiten und Belastungen im einzelnen darzulegen, um es dadurch dem Gericht zu ermöglichen, sich ein erschöpfendes Bild von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen.

23

Der Senat hat diese Rechtsgedanken bereits in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 7. Juni 1961 IV ZR 300/60 entwickelt. Dort ist auch dargelegt, daß die Feststellungen über die in §82 BEG vorgesehenen Voraussetzungen des Rentenwahlrechts nach §287 ZPO in Verbindung mit §209 Abs. 1 BEG zu treffen sind.

24

c)

Der Sachverhalt muß dementsprechend nochmals geprüft werden, und das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

25

3.

Soweit es darauf ankommt, wie lange und in welchem Umfang der Kläger in Zukunft wird erwerbstätig sein können, wird den in der letzten Zeit bei ihm aufgetretenen körperlichen Behinderungen, die sich für ihn als praktischen Arzt besonders nachteilig auswirken können, die gebotene Beachtung zu schenken sein. Der Auffassung des Berufungsgerichts, nach der Lebenserfahrung komme eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der Operationen, denen sich der Kläger habe unterziehen müssen, nicht in Betracht, kann nicht beigetreten werden; anders wäre es, wenn das Berufungsgericht damit nur sagen wollte, es seien bei länger andauernden Nachwirkungen der Operationen entsprechende Darlegungen des Klägers zu erwarten gewesen, an denen es aber gefehlt habe. Der Kläger wird vor dem Berufungsgericht Gelegenheit haben, sein Vorbringen zu ergänzen. Maßgebend dafür, ob die Voraussetzungen des §82 BEG vorliegen, wird nunmehr die letzte mündliche Verhandlung sein, zu der es vor dem Berufungsgericht auf Grund der Zurückverweisung kommen wird.

26

Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht ferner klären müssen, von welchem nach dem 31. Oktober 1953 liegenden Zeitpunkt an die Voraussetzungen des §82 BEG endgültig vorgelegen haben (Urteil des Senats RzW 1959, 324 Nr. 26).

27

4.

Es besteht Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht als Unterbevollmächtigter des Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht ein Rechtsanwalt auftreten kann, der bei diesem Gericht nicht zugelassen ist, wenn er im Verfahren vor dem Landgericht ebenfalls nur Unterbevollmächtigter und nicht selbst Prozeßbevollmächtigter gewesen ist; der Rechtsanwalt muß also in der ersten Instanz bevollmächtigt gewesen sein, den Rechtsstreit als solchen verantwortlich zu führen, und dies auch getan haben (Entscheidungen des Senats RzW 1960, 135 Nr. 38, 413 Nr. 85, 86). Es ist deshalb nicht unbedenklich, wenn in der vorliegenden Sache vor dem Berufungsgericht für den Kläger die Rechtsanwälte Dr. Rawitzki und Gollnick auftreten.

Ascher Raske Wüstenberg Maaß Wilden