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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.05.1962, Az.: IV ZR 283/61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.05.1962
Aktenzeichen
IV ZR 283/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14703
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 01.02.1961
LG Berlin

Fundstelle

  • MDR 1962, 808 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des Arztes Dr. John B., P. Avenue, N., USA,

Prozessgegner

das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf, F. Platz ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Frage, ob das Vergleichseinkommen nach §12 Abs. 2, §21 Abs. 2 3. DV-BEG um mehr als 20 % zu erhöhen ist, entscheidet sich für jedes einzelne Jahr danach, welche Aufwendungen der Verfolgte in diesem Jahr für die Sicherung der Alters- und Hinterbliebenenvorsorge machen müßte.

  2. b)

    Der Grundsatz, daß von dem Erwerbseinkommen des Verfolgten, bevor es mit den Tabellensätzen der Anlage 1 zur 3. DV-BEG verglichen wird, nur Aufwendungen abgesetzt werden dürfen, mit denen das Einkommen eines Beamten seiner Natur nach nicht belastet ist, ist dahin zu erläutern, daß in diesem Sinne absetzbare Aufwendungen anzunehmen sind, soweit die Werbungskosten des Verfolgten den Pauschalbetrag des deutschen Einkommensteuerrechts (§9 a Abs. 1 Nr. 1 EStG 1961) übersteigen.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 2. Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Wilden und Dr. Graf

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1. Februar 1961 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der am 1. Juli 1895 geborene Kläger ließ sich im Jahre 1928 in Berlin-Weißensee als Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten nieder. Gleichzeitig wurde er zum Leitenden Arzt an der Haut- und Geschlechtskrankenfürsorgestelle (Beratungs- und Behandlungsstelle) des Bezirksamts P. berufen. Wegen seiner jüdischen Abstammung wurde er am 30. Juni 1933 als Fürsorgearzt entlassen. 1938 wurde ihm aus demselben Grunde die Approbation und damit die Erlaubnis zum Praktizieren entzogen. Er wanderte deshalb mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern in die Vereinigten Staaten von Amerika aus, wo er im Januar 1940 ankam. Dort legte er nochmals das Ärzteexamen ab. Seit 1945 betreibt er wieder eine Praxis, jedoch nicht mehr als Facharzt, sondern als allgemeiner Arzt.

2

Der Kläger beansprucht Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Er hat die Rente gewählt. Wegen der in seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst erlittenen Schädigung ist es vor dem Landesverwaltungsgericht in Köln zwischen dem Kläger und dem Bundesminister des Innern am 4. Dezember 1957 zum Abschluß eines Vergleichs gekommen. Nach diesem hat der Kläger Anspruch auf bevorzugte Wiedereinstellung als nichtvollbeschäftigter Arzt, sofern er die sonstigen allgemeinen Voraussetzungen für die Wiedereinstellung in den öffentlichen Dienst erfüllt. Ferner kann er nach dem Vergleich bis zur Wiedereinstellung Bezüge nach §21 a BWGöD in bestimmter Höhe beanspruchen.

3

Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger wegen seines Schadens als freiberuflich tätig gewesener Arzt eine Kapitalentschädigung von 40.000 DM zuerkannt und ausgesprochen, daß eine Rentenwahl nicht gegeben sei. Für die Berechnung der Kapitalentschädigung ist der Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingereiht und ein Entschädigungszeitraum wegen Beschränkung in der Erwerbstätigkeit vom 1. Januar 1934 bis zum 31. Dezember 1938 und wegen Verdrängung aus der Erwerbstätigkeit vom 1. Januar 1939 bis zum 31. Dezember 1951 zugrundegelegt worden.

4

Der Kläger ist der Auffassung, daß ihm das Rentenwahlrecht zu Unrecht versagt worden sei, und hat deshalb Klage erhoben. Er beansprucht die in der Anlage 5 zur 3. DV-BEG für den höheren Dienst nach der höchsten Altersstufe vorgesehene Rente für die Zeit vom 1. November 1953 an sowie eine Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres für die vorhergehende Zeit.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Kammergericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

6

Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen Klagantrag unter Berücksichtigung der in der Zwischenzeit durch Verordnung erfolgten Erhöhungen der Rentenbeträge weiter.

7

Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.

Entscheidungsgründe:

8

I.

In dem vorliegenden Rechtsstreit ist nicht mehr zu prüfen, ob dem Kläger neben der ihm im Vergleichswege gewährten Entschädigung nach dem BWGöD eine selbständige weitere Entschädigung wegen des in der freiberuflichen Tätigkeit erlittenen Berufsschadens zuerkannt werden kann, oder ob nach den Grundsätzen, wie sie in §113 Abs. 2 BEG ihren Ausdruck gefunden haben, nur entweder Entschädigung nach den Vorschriften wegen der Verdrängung aus dem öffentlichen Dienst oder nach den Vorschriften wegen der Beeinträchttigung der selbständigen Erwerbstätigkeit, wenn auch unter Berücksichtigung des in der anderen Berufstätigkeit eingetretenen Schadens, erfolgen kann (vgl. Urteile des Senats RzW 1960, 393 Nr. 57, 399 Nr. 66, 1963, 318 Nr. 26). Wegen des in der selbständigen Erwerbstätigkeit erlittenen Berufsschadens ist dem Kläger unanfechtbar eine Kapitalentschädigung zugesprochen worden. Das Bestehen dieses Anspruchs kann daher nicht mehr in Frage gestellt werden (Urteil des Senats RzW 1959, 407 Nr. 50), und der Kläger kann nach §81 BEG anstelle der Kapitalentschädigung die Rente wählen, wenn die Voraussetzungen des §82 BEG vorliegen.

9

II.

1.

Die Entscheidung hängt davon ab, ob der Kläger, der unangreifbar in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingestuft ist, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht aus seiner Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt hat. Dafür ist auch, von Bedeutung, ob für diesen Zeitpunkt, in dem der Kläger 65 Jahre alt war, seine Alters- und Hinterbliebenenvorsorge als hinreichend sichergestellt gelten kann.

10

2.

Das Berufungsgericht hat, wie in §21 Abs. 1, 2, 5 3. DV-BEG vorgesehen ist, das Einkommen des Klägers dem sich aus der Anlage 1 zur 3. DV-BEG ergebenden Einkommen eines vergleichbaren Beamten des höheren Dienstes gegenübergestellt. Dem Vergleichseinkommen hat es den in §21 Abs. 2 3. DV-BEG vorgesehenen Zuschlag von 20 % hinzugerechnet, weil der Kläger eine wirksame Vorsorge für sein Alter und seine Hinterbliebenen nicht habe treffen können. Es hat aber nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, geprüft, ob dem Vergleichseinkommen ein Zuschlag von mehr als 20 % hinzuzusetzen ist.

11

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann das Vergleichseinkommen bei vorgerücktem Alter des Verfolgten auch im Rahmen des §21 Abs. 2 3. DV-BEG in entsprechender Anwendung von §12 Abs. 2 Satz 2 3. DV-BEG um mehr als 20 % erhöht werden (RzW 1958, 369 Nr. 34). Der Senat hat ferner ausgesprochen, daß eine solches Erhöhung nach dem Sinn dieser Vorschriften auch bei einem in mittleren Lebensjahren stehenden Verfolgten möglich ist, sofern nämlich die Aufwendungen, die für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung nötig sind, nicht nur geringfügig über 20 % des Durchschnittseinkommens eines vergleichbaren Beamten hinausgehen (RzW 1961, 395 Nr. 29). Dabei entscheidet sich die Frage, ob das Vergleichseinkommen über 20 % hinaus zu erhöhen ist, jeweils nach dem Zeitpunkt, für den die ausreichende Lebensgrundlage festzustellen ist (ebenso Held, RzW 1962, 4, 8 Fußnote 33). Hat ein Verfolgter, für den die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge nicht gesichert ist, bereits in verhältnismäßig jungen Jahren wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können, und ist für die ersten Jahre dieser Tätigkeit zu prüfen, ob er das Vergleichseinkommen erreicht hat, so wird diesem kein höherer Zuschlag als 20 % hinzuzurechnen sein. Hat ihm aber seine Erwerbstätigkeit lange Jahre hindurch keine die Tabellensätze mit dem Zuschlag von 20 % erreichenden Einkünfte und damit keine ausreichende Lebensgrundlage gebracht, so kann es geboten sein, bei der Prüfung, ob in diesen späteren Jahren eine ausreichende Lebensgrundlage erreicht ist, nunmehr dem Vergleichseinkommen einen höheren als den Zuschlag von 20 % hinzuzufügen. Ebenso kann ein Zuschlag von mehr als 20 % angebracht sein, wenn der Verfolgte überhaupt erst in späteren Lebensjahren eine Erwerbstätigkeit hat aufnehmen können.

12

Diese Grundsätze gelten auch in den Fällen des §82 BEG. Für die Feststellung, ob im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage gegeben ist, kann es erforderlich sein, auf die vorhergehenden Jahre zurückzugreifen und zu untersuchen, ob in ihnen ein genügend großes Einkommen erzielt wurde; je nach dem Alter des Verfolgten kann für die einzelnen vorhergehenden Jahre ein Zuschlag von nur 20 % oder ein höherer Zuschlag zu dem Vergleichseinkommen in Betracht kommen.

13

Nach den getroffenen Feststellungen übt der Kläger in den Vereinigten Staaten seit 1945 eine ärztliche Praxis aus. Er war, als er seine Berufstätigkeit wieder aufnahm, 50 Jahre alt. Schon in diesem Alter konnte er möglicherweise die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge nur durch Aufwendungen sicherstellen, die über 20 % des durchschnittlichen Einkommens eines vergleichbaren Beamten des höheren Dienstes hinausgehen, sofern er nicht etwa im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit im Dienst der Stadt Berlin, für die ihm Wiedergutmachung auf Grund des Vergleichs vom 4. Dezember 1957 nach §21 a BWGöD gewährt wird, eine im Ausland auszahlbare Versorgung erhält, die im Rahmen des §21 Abs. 2 3. DV-BEG voll zu berücksichtigen wäre. Möglicherweise wäre für die ganze Zeit, in der eine Gegenüberstellung seines Einkommens mit dem Vergleichseinkommen der Anlage 1 zur 3. DV-BEG in Betracht kommen kann, das Vergleichseinkommen mehr als 20 % zu erhöhen. In diesem Fall wären mithin höhere Vergleichswerte, als das Berufungsgericht angenommen hat, einzusetzen.

14

3.

Das Berufungsgericht hat dem Vergleichseinkommen die Bruttoeinkünfte des Klägers, ohne Abzüge zuzulassen, gegenübergestellt. Die Anlage 1 zur 3. DV-BEG gehe von den Bruttogehältern der vergleichbaren Beamten aus; daher müßten zum Vergleich auch die Bruttobezüge des Verfolgten herangezogen werden. Werbungskosten und Sonderausgaben im Sinne des deutschen Steuerrechts seien bei den in der Anlage 1 zur 3. DV-BEG angeführten Bruttoeinkünften eines vergleichbaren Bundesbeamten nicht abgesetzt, obwohl derartige Ausgaben auch für den Bundesbeamten in Betracht kommen konnten. Den in Bruttobeträgen angegebenen Vergleichseinkommen könnten mithin nicht Nettobeträge gegenübergestellt werden.

15

Dabei hat das Berufungsgericht aber nicht hinreichend berücksichtigt, daß sich auch die Bruttoeinnahmen insbesondere eines selbständig Erwerbstätigen mit denjenigen eines entsprechenden Beamten vielfach nicht ohne weiteres vergleichen lassen. Bei einem Beamten halten sich die Werbungskosten naturgemäß meist in verhältnismäßig engen Grenzen, und zwar schon deshalb, weil es ihm nicht obliegt, die Dienststelle oder Betriebsstätte einzurichten und zu unterhalten, an der er seine Arbeit verrichtet. Die Vergleichseinkommen der Ablage 1 zur 3. DV-BEG sind Bruttobeträge insofern, als die nicht allzu bedeutenden Werbungskosten, die einem Beamten erwachsen, und die er steuerlich von seinem Einkommen absetzen kann, in diesen Beträgen noch enthalten sind. Anders ist es aber mit den darüber hinausgehenden oft sehr erheblichen Aufwendungen, die vor allem der selbständig Erwerbstätige, ausnahmsweise auch ein unselbständig Erwerbstätiger, notwendig machen muß, um überhaupt aus seiner Erwerbstätigkeit Einkünfte erzielen zu können, die aber bei einem Beamten ihrer Natur nach nicht anfallen können. Es wäre unbillig, wenn etwa bei einem Arzt oder einem Rechtsanwalt, dessen Bruttoeinnahmen die Tabellensätze überschreiten, die ausreichende Lebensgrundlage als erreicht gelten würde, obwohl bei Berücksichtigung der Aufwendungen für die Einrichtung und Unterhaltung der Praxis und der Gehälter für die Angestellten und anderer gerade mit diesem Beruf verbundener Unkosten diese Sätze noch nicht erreicht sind. Derartige Aufwendungen sind in den Vergleichsgehältern nicht einbegriffen. Nach der Rechtsprechung des Senats sind deshalb von dem Erwerbseinkommen des Verfolgten, bevor es dem Vergleichseinkommen gegenübergestellt wird, Aufwendungen abzusetzen, mit denen das Einkommen eines Beamten seiner Natur nach nicht belastet ist,, die aber der Verfolgte bei der Eigenart seines Berufs notwendig machen muß, um aus seiner Berufsausübung Einkünfte zu erzielen (Urteile RzW 1961, 395 Nr. 29 und vom 12. Juli 1961 - IV ZR 83/61 -).

16

Dem ist Held in einem RzW 1962, 4 veröffentlichten Aufsatz entgegengetreten, in dem er ausführt, daß Werbungskosten in vollem Umfang von dem Einkommen abzusetzen seien, bevor es den Vergleichssätzen der Anlage 1 zur 3. DV-BEG gegenübergestellt werde. Zunächst macht er geltend, daß die Unterscheidung je nachdem, ob ein Beamter derartige Aufwendungen habe oder nicht, fehl am Platz sei, da die Anlage 1 zur 3. DV-BEG nicht die Diensteinkommen vergleichbarer Beamter enthalte; sie sei nur in Anlehnung an die Diensteinkommen aufgestellt, weiche jedoch ohne erkennbares System von den Zahlen der Besoldungsübersichten ab. Für die Feststellung der ausreichenden Lebensgrundlage sei vielmehr das jeweilige Einkommen des Verfolgten dem Durchschnittseinkommen des Berufsgenossen der Anlage 1 gegenüberzustellen.

17

Wilden hat jedoch schon RzW 1957, 131 darauf hingewiesen, daß die Tabellensätze der Anlage 1 zur 3. DV-BEG nicht das Durchschnittseinkommen von Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung, wie der Verfolgte sie hat, sein können; dazu sind die Einkünfte der einzelnen Berufsgruppen, auch soweit sie der Art nach eine gleichwertige Ausbildung voraussetzen, zu verschieden. Allgemeine Durchschnittssätze, die eine einheitliche, aber nicht unsachgemäße Behandlung der Entschädigungsfälle gewährleisten, lassen sich kaum anders finden, als daß die Beamtengehälter mit ihrer Staffelung nach den verschiedenen Besoldungsgruppen und Dienstaltersstufen herangezogen werden. So ist denn auch die in der Anlage 1 zur 3. DV-BEG gegebene Einkommensübersicht in Anlehnung an die Gehälter vergleich, barer Bundesbeamter geschaffen worden, wie in der Begründung zum Entwurf des §12 3. DV-BEG ausdrücklich gesagt wird (BR-Drucks. 17/57, 11), und in §12 Abs. 1 Satz 2, §21 Abs. 1 Satz 2 3. DV-BEG ist bestimmt, daß der Verfolgte für die Anwendung der in der Anlage 1 enthaltenen Tabelle wie für die Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe einzureihen ist. Mag auch, worauf Held hinweist, ein früherer Regierungsentwurf zur 3. DV-BEG noch deutlicher die ausreichende Lebensgrundlage mit dem Erreichen der Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten in Verbindung gebracht haben, so läßt sich doch nicht in Abrede stellen, daß auch jetzt die Tabellensätze der Anlage 1 zur 3. DV-BEG in stark schematisierter Form das Einkommen eines vergleichbaren Bundesbeamten, und zwar das Brutto einkommen, wiedergeben. Sie stellen nicht das Einkommen eines Berufsgenossen des Verfolgten dar, den es abstrakt, so daß sich auf der Grundlage seines Einkommens allgemeine Tabellensätze aufstellen ließen, nicht gibt. Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß die in den §§12, 21 3. DV-BEG getroffene Regelung, die der Vereinfachung und einheitlichen Behandlung der Entschädigungsfälle dient und Ausnahmen zuläßt, mit dem Gesetz vereinbar ist. Mit dem Bruttoeinkommen eines entsprechenden Beamten läßt sich aber das Einkommen des Verfolgten nur vergleichen, wenn in ihm die Unkosten, die der Beamte aus seinem Einkommen bestreiten muß, enthalten sind, darüber hinausgehende jedoch vorher abgesetzt sind.

18

Held meint weiter, der in §12 Abs. 1 - ebenso §21 Abs. 1-3. DV-BEG genannte Begriff der Einkünfte sei so au gebrauchen, wie er im Steuerrecht verwendet werde, nämlich in seiner Bedeutung als Gewinn oder als Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§2 Abs. 4 EStG 1961), denn auch bei der Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe werde das Durchschnittseinkommen unter Benutzung der Begriffsbestimmungen des Steuerrechts ermittelt. Er verweist in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Senats, in dem dargelegt ist, daß es bei der Ermittlung des Einkommens eines selbständigen Unternehmers vor der Verfolgung, wenn das Unternehmen mit Verlust abschloß, an einem Unternehmerlohn, der für die Beurteilung des Durchschnittseinkommens zu verwenden sei, fehlt (RzW 1961, 397 Nr. 31).

19

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß die für die Einstufung maßgebenden Tabellensätze der Anlage 3 zur 3. DV-BEG durchweg nicht unerheblich niedriger sind als die Sätze der Anlage 1; es trifft also nicht ohne weiteres zu, daß die Feststellung der Einkünfte für die Gegenüberstellung mit dem vergleichbaren Beamteneinkommen nach §12 Abs. 1, §21 Abs. 1 3. DV-BEG in derselben Weise wie die Feststellung des Vorverfolgungseinkommens erfolgen müßte.

20

Held ist dagegen zuzugestehen, daß im Interesse einer möglichst einfachen Abwicklung der Entschädigung umständliche Ermittlungen darüber vermieden werden müssen, ob Aufwendungen und Unkosten, die dem Verfolgten entstanden sind, abzugsfähig sind, und daß auch in dieser Hinsicht eine weitgehend pauschalierte Regelung gelten muß. Hier bietet sich der Gedanke an, daß deutsche Beamte im Gesamtdurchschnitt Werbungskosten etwa in der Höhe haben, wie sie das deutsche Einkommensteuergesetz den unselbständigen Arbeitnehmern als Pauschbetrag zubilligt (564 DM; §9 a Abs. 1 Nr. 1 EStG 1961); Ausnahmen, die sicherlich nicht ganz selten vorkommen, können außer Betracht bleiben. Es ist deshalb davon auszugehen, daß ein Verfolgter Werbungskosten in Höhe des Pauschbetrages des §9 a Abs. 1 Nr. 1 EStG 1961 von seinem Einkommen, bevor es den Vergleichssätzen der Anlage 1 zur 3. DV-BEG gegenübergestellt wird nicht absetzen kann. Über die Pauschale hinausgehende Werbungskosten sind dagegen abzusetzen. Es genügt, daß der Verfolgte, der Abzüge geltend machen will, darlegt, daß seine Werbungskosten den Pauschbetrag des deutschen Einkommensteuerrechts übersteigen. Darüber, daß es sich um Aufwendungen handelt, mit denen das Einkommen eines Beamten seiner Natur nach nicht belastet ist, braucht er sich dann nicht weiter zu äußern; davon ist bei Aufwendungen, die den Pauschbetrag übersteigen, ohne weiteres auszugehen.

21

4.

Sollte sich ergeben, daß der Kläger auch dann, wenn diese Grundsätze angewendet werden, ein ausreichendes Einkommen erzielte, sollte aber gleichwohl die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge nicht gesichert sein, so könnte er so, als sei für sein Alter und seine Hinterbliebenen gesorgt, nur behandelt werden, wenn ihm der Vorwurf unsorgfältiger Wirtschaftsführung zu machen wäre (§9 Abs. 1 BEG). Darüber, nach welchen Grundsätzen diese Prüfung vorzunehmen ist, daß dabei insbesondere jede Engherzigkeit zu vermeiden ist, hat sich der Senat wiederholt geäußert (so in den Urteilen RzW 1961, 549 Nr. 14 und vom 21. Juni 1961 IV ZR 22/61). Die Bezüge, die der Kläger nach §21 a BWGöD auf Grund des Vergleichs vom 4. Dezember 1957 bekommt, sind bei der Entscheidung darüber, ob und seit wann er eine ausreichende Lebensgrundlage hat, und ob er sich eine Versorgung schaffen konnte, zu berücksichtigen, jedoch nur, soweit feststeht, daß der Kläger die Bezüge gemäß dem Vergleich, über dessen Auslegung Streit besteht, auch wirklich erhält.

22

5.

Damit der Sachverhalt unter diesen Gesichtspunkten nochmals geprüft werden kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Vorhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

23

In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht nochmals prüfen müssen, wie das von dem Kläger in den Vereinigten Staaten erzielte Einkommen in die deutsche Währung umzurechnen ist. Dabei wird es zu beachten haben, daß Ausgangspunkt für die Umrechnung die von dem Statistischen Bundesamt für allgemeine Zwecke veröffentlichten Kaufkraftmittelwerte zwischen dem deutschen und dem ausländischen Wägungsschema sein müssen, daß diese Werte jedoch einer Korrektur bedürfen, die sich ergibt, wenn der Preisvergleich auf die den Haushalt der Verfolgten besonders belastenden Ausgabenposten, wie sie in dem Urteil des Senats RzW 1961, 121 Nr. 18 aufgeführt sind, ausgedehnt wird. Hinzuweisen ist auf die von dem Statistischen Bundesamt im März 1961 erfolgte Veröffentlichung, in der eine dementsprechende Kaufkraftberechnung im Verhältnis zwischen der deutschen und der amerikanischen Währung für die besonderen Zwecke des Entschädigungsrechts erfolgt ist, und auf die Ländervereinbarung über die Umrechnung des in der Währung der Vereinigten Staaten erzielten Einkommens; nach dieser wird von den Entschädigungsbehörden der beteiligten Länder eine etwas niedrigere Kaufkraftrichtzahl, als sie sich aus der letzten Veröffentlichung des Statistischen Bundesamts ergibt, angewendet, um Unsicherheiten, mit denen naturgemäß auch diese Veröffentlichung behaftet ist, auszuschalten, soweit sie sich zum Nachteil der Verfolgten auswirken könnten.

Senatspräsident Ascher ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben Raske Raske Wüstenberg Wilden Dr. Graf