Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.04.1985, Az.: 4 StR 112/85
Bildung einer Gesamtstrafe aus verhängten Einzelstrafen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.04.1985
- Aktenzeichen
- 4 StR 112/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 16301
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster - 15.10.1984
- AG Münster - 13.03.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1986, 210
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Prozessführer
Hans-Heinrich Sch., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1947 in S.-L.,
zur Zeit in Haft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 2. April 1985
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 15. Oktober 1984 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilstenor wie folgt neu gefaßt:
"1.
Das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Münster vom 13. März 1984 wird aufgehoben.2.
Der Angeklagte wird wegen Diebstahls in vier Fällen, Urkundenfälschung und Betrugs zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.3.
Die beschlagnahmten Gegenstände - Pflasterstein, Schraubendreher, Arbeitshandschuhe und Plastiktüte - werden eingezogen.4.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen."
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch mußte der Urteilsspruch des angefochtenen Urteils neu gefaßt werden: Das Landgericht hat in seinem Urteilstenor die Berufung des Angeklagten in dem zu dem erstinstanzlichen Verfahren hinzuverbundenen Berufungsverfahren verworfen, ihn aber sodann gleichwohl wegen "Diebstahls in vier Fällen" verurteilt, wobei zwei Diebstahlsfälle das Berufungsverfahren betreffen. Das Landgericht hat zwar zutreffend aus den im Berufungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren verhängten Einzelstrafen gem. § 53 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe gebildet (vgl. BGH, Beschluß vom 21. November 1978 - 1 StR 497/78, mitgeteilt bei Mösl NStZ 1981, 425; BGHSt 29, 67, 68 [BGH 17.07.1979 - 1 StR 298/79]; BGH, Urteil vom 29. November 1984 - 4 StR 661/84); da diese Gesamtstrafe jedoch über drei Jahren Freiheitsstrafe liegt, hat es damit insgesamt als Gericht erster Instanz entschieden (vgl. KK § 24 GVG Rdnr. 13 f). Das hat zur Folge, daß die Berufung im Urteilsspruch nicht zu verwerfen ist, vielmehr das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben werden muß, weil es durch die neue erstinstanzliche Entscheidung gegenstandslos wird (vgl. KK § 328 StPO Rdnr. 16).
Knoblich
Ruß
Goydke
Meyer-Goßner