Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.02.1972, Az.: 1 StR 585/71
Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung; Anforderungen an die Strafausetzung zur Bewährung; Voraussetzungen für den Entzug einer Fahrerlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.02.1972
- Aktenzeichen
- 1 StR 585/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11988
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München II - 25.06.1971
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung
Prozessgegner
Angestellte Jacqueline W., geborene M., aus O., Landkreis G.-P., dort geboren am ... 1948
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 29. Februar 1972,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau
Bundesrichter Dr. Mösl
Bundesrichter Pikart
Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München II vom 25. Juni 1971 im Schuldspruch ergänzt und wie folgt neu gefaßt:
Die Angeklagte ist eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig, § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1, §§ 223, 223 a, 73 StGB.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Außerdem hat es der Angeklagten die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie hat nur zum Teil Erfolg.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es sich dagegen wendet, daß die Angeklagte nicht wegen eines versuchten Tötungsverbrechens schuldig gesprochen worden ist.
Das Schwurgericht hat es nicht für erwiesen erachtet, daß die Angeklagte ihren Mann mit direktem oder bedingtem Tötungsvorsatz im Sinne des § 212 StGB angefahren hat (UA S. 90 ff).
Rechtlichen Bedenken begegnet das Urteil insoweit nicht.
Das Schwurgericht geht davon aus, daß nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Täter, der absichtlich mit seinem Kraftfahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h einen Fußgänger von hinten anfährt, zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz handelt. Es spricht zwar der Angeklagten keineswegs ab, daß auch sie diese Erfahrung besessen hat, gelangt aber auf Grund einer Reihe von Umständen zu dem Ergebnis, daß hier auch unter Berücksichtigung des Lebenserfahrungssatzes "ausreichende Feststellungen, die zwingend einen Tötungsvorsatz oder bedingten Tötungsvorsatz der Angeklagten annehmen ließen, nicht zu treffen waren" (UA S. 94). In diesem Zusammenhang hebt das Schwurgericht hervor: Der Angeklagten ist der Gedanke, ihren Mann anzufahren, erst gekommen, als sie ihn am Tatort sah. Die Angeklagte, die bei sehr raschen Reaktionen zu Voreiligkeit und Mangel an Überlegung neigt, hat den Tatentschluß so schnell gefaßt, daß sie möglicherweise nicht bedacht hat, ihr Mann könne durch das Anfahren getötet werden. Die Angeklagte ist nicht mit einer besonders hohen Geschwindigkeit gefahren. Die Tatortspuren - die Anstoßstelle an der linken äußeren Vorderseite des Wagens, die leicht schräg nach rechts laufende Bremsspur - deuten darauf hin, daß die Angeklagte ihren Mann möglicherweise nur streifen wollte. Die Angeklagte hat bis zuletzt an ihrem Mann gehangen und auch unmittelbar nach der Tat ein Verhalten gezeigt, das gegen einen Tötungsvorsatz spricht (UA S. 90 a bis 94).
Was die Staatsanwaltschaft hiergegen vorbringt, erschöpft sich in Angriffen auf die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die keinen Rechtsfehler aufzeigt.
Im Hinblick auf die Feststellung, "daß die Angeklagte mit einer zwischen 30 und 40 km/h liegenden Geschwindigkeit ... fuhr" (UA S. 78), konnte ohne nähere Begründung von einer "nicht besonders hohen Geschwindigkeit" ausgegangen werden (UA S. 93).
Auch wenn die Angeklagte ihr Fahrzeug erst nach dem Anstoß abbremste, konnte die nach rechts verlaufende Bremsspur im Zusammenhang mit der Anstoßstelle an der linken Vorderseite des Wagens ohne Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze als Anzeichen dafür gewertet werden, "daß die Angeklagte ihren Ehemann möglicherweise nur streifen wollte" (UA S. 93).
Es ist richtig, daß ein Tötungsvorsatz auch denkbar ist, wenn der Täter sich im Zustand starker Erregung befindet und alsbald nach der Tat sein Tun bedauert (BGH, Urteil vom 11. November 1960 - 4 StR 434/60 -, mitgeteilt bei Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 212 Anm. 4). Das Urteil enthält jedoch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Tatrichter dies hier übersehen haben könnte.
III.
Der Revision ist jedoch darin beizupflichten, daß die Angeklagte sich nach den getroffenen Feststellungen auch eines mit der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit stehenden gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig gemacht hat.
Die Begründung, mit der diese Frage in dem Urteil ausdrücklich verneint wird, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Schwurgericht geht zutreffend davon aus, daß die Tat der Angeklagten an sich auch von § 315 b StGB erfaßt wird, weil sie den ihr zur Last zu legenden Eingriff in die Verkehrssicherheit zwar im fließenden Verkehr begangen hat, dieser Eingriff aber nicht nur fehlerhafte Verkehrsteilnahme gewesen ist (BGHSt 21, 301, 302) [BGH 01.09.1967 - 4 StR 340/67]. Es meint jedoch, die Angeklagte habe keinen "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff" im Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB vorgenommen, weil ihr strafbares Verhalten mit den Tatbeständen der Nr. 1 und 2 dieser Strafnorm nicht vergleichbar sei.
Richtig ist insoweit der Ausgangspunkt, daß der "ähnliche, ebenso gefährliche Eingriff" des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB an den Begehungsformen der Nr. 1 und 2 ausgerichtet, insbesondere von ebensolcher, also erheblicher Gefährlichkeit sein muß (BGH VRS 40, 104, 105).
Entgegen der Auffassung des Schwurgerichts rechtfertigen aber die getroffenen Feststellungen hier die Anwendung des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Der Ehemann der Angeklagten war als Fußgänger, der sich auf der linken Seite einer Fahrbahn befand, durch diese Vorschrift geschützt (BGHSt 22, 365, 367) [BGH 02.04.1969 - 4 StR 102/69]. Dadurch, daß die Angeklagte ihn vorsätzlich mit ihrem Pkw anfuhr, hat sie das Fahrzeug bewußt zweckentfremdet und ein verkehrsfeindliches Verhalten gezeigt (BGHSt 23, 4, 7 [BGH 21.05.1969 - 4 StR 18/69]; BGH VRS 37, 116). Entgegen der Annahme des Schwurgerichts ist eine allgemein verkehrsfeindliche Einstellung nicht erforderlich. Ein solcher Eingriff in die Sicherheit des Straßenverkehrs erfüllt den objektiven Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB (BGHSt 22, 6; 23, 4 [BGH 13.05.1969 - 2 StR 616/68]- Zufahren auf einen Polizeibeamten, um den Weg frei zu bekommen -; 21, 301 - verkehrshinderliches absichtliches Wegabschneiden -; siehe auch den hier nicht einschlägigen Sonderfall BGH VRS 40, 104).
Auch der erforderliche Gefährdungsvorsatz der Angeklagten (BGHSt 22, 67, 73 [BGH 15.12.1967 - 4 StR 441/67]; BGH VRS 37, 365, 366) ist hier dem Sachverhalt zweifelsfrei zu entnehmen.
Die Angeklagte hat daher einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB begangen. Da sie in der Absicht gehandelt hat, einen Unglücksfall herbeizuführen, sind auch die Voraussetzungen des Abs. 3 dieser Strafnorm i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB gegeben. Der Schuldspruch ist somit dahin zu ergänzen, daß die Angeklagte eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist - § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1, §§ 223, 223 a, 73 StGB.
§ 265 StPO steht dieser Ergänzung des Schuldspruchs nicht entgegen. Das Schwurgericht hat, auch um die Tatbestandsmerkmale des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB würdigen zu können, die Tatausführung in allen wesentlichen Einzelheiten geprüft und festgestellt. Es ist ausgeschlossen, daß sich die Angeklagte, wenn sie auf die Möglichkeit der tateinheitlichen Verurteilung auch gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB hingewiesen worden wäre, anders und umfassender hätte verteidigen können, als tatsächlich geschehen.
IV.
Das Schwurgericht hätte, wie es in dem Urteil ausdrücklich darlegt, gegen die Angeklagte auch dann auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr erkannt, wenn es neben der gefährlichen Körperverletzung auch den Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB für gegeben angesehen hätte, der mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet wird (UA S. 100). Übersehen worden ist hierbei zwar, daß auch § 315 b Abs. 3 StGB hätte in Betracht gezogen werden müssen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren androht. Im Hinblick auf die festgestellten näheren Umstände der abgeurteilten Tat kann aber davon ausgegangen werden, daß es sich hier um einen minder schweren Fall im Sinne des § 315 b Abs. 3 StGB handelt und das Schwurgericht selbst dann bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr geblieben wäre, wenn es den Schuldspruch auch auf diese Strafnorm gestützt hätte.
Die Strafzumessungserwägungen lassen im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen.
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft war somit zu verwerfen.
Der Senat hat es für angezeigt erachtet, die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen in vollem Umfange der Staatskasse aufzuerlegen.
Loesdau
Mösl
Pikart
Strickert