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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.01.1966, Az.: 1 StR 299/65

Begründung des Rechtsmittels der Revision mit einer erheblich verspäteten Urteilsabsetzung; § 275 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) als zwingende Verfahrensvorschrift bzw. als Disziplinar- und Ordnungsvorschrift

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.01.1966
Aktenzeichen
1 StR 299/65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 11953
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ellwangen

Fundstellen

  • BGHSt 21, 4 - 10
  • JZ 1966, 322-324 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1966, 342-343 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 603-605 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Körperverletzung

Prozessführer

Mechaniker Hansjörg K. aus H. Kreis A., dort geboren am ... 1937

Amtlicher Leitsatz

Daß das Urteil erst nach Ablauf der Frist des § 275 Abs. 1 StPO zu den Akten gebracht wird, begründet sich allein die Revision auch dann nicht, wenn die erheblich überschritten ist (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
in der Sitzung vom
4. Januar 1966
beschlossen:

Tenor:

Daß das Urteil erst nach Ablauf der Frist des § 275 Abs. 1 StPO zu den Akten gebracht wird, begründet für sich allein die Revision auch dann nicht, wenn die Frist erheblich überschritten ist (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

Gründe

1

I.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Berufung hat das Landgericht verworfen. Dieses Urteil hat das Oberlandesgericht Stuttgart auf die Revision des Angeklagten aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. In der nochmaligen Hauptverhandlung blieb die Berufung wiederum erfolglos.

2

Die erneute Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hält das Oberlandesgericht für begründet. Es meint zwar, daß die Sachbeschwerde nicht durchdringen könne. Doch möchte es auf die Verfahrensrüge, mit der die Revision geltend macht, das Urteil sei erst 16 Monate nach der Hauptverhandlung zu den Akten gebracht worden, das angefochtene Urteil aufheben. Daran sieht es sich durch mehrere Urteile des Bundesgerichtshofs gehindert. Es hat daher dem Bundesgerichtshof die Rechtsfrage vorgelegt, ob auf die Rüge der Verletzung des § 275 Abs. 1 StPO die erst ein Jahr und vier Monate nach der Verkündung erfolgte Absetzung des Urteils einer kleinen Strafkammer die Revision rechtfertige.

3

II.

Die Voraussetzungen der Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG sind gegeben.

4

Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, daß die Revision auf eine Überschreitung der in § 275 Abs. 1 StPO bestimmten Frist nicht gestützt werden könne (so u.a. BGH NJW 1951, 970 Nr. 24; BGH LM StPO § 275 Nr. 2 = MDR 1953, 309). Dieser Rechtsgrundsatz gilt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs selbst bei sehr erheblicher Verspätung der Urteilsabsetzung. So ist in der Absetzung eines Urteils erst 16 1/2 Monate nach der Verkündung kein die Revision begründender Verfahrensfehler gesehen worden (BGH Urteil vom 16. Dezember 1958 - 1 StR 429/58).

5

III.

In der Sache vermag der Senat dem vorlegenden Oberlandesgericht nicht zu folgen.

6

1.)

Das Reichsgericht und ihm folgend der Bundesgerichtshof haben die Vorschrift des § 275 Abs. 1 StPO stets für eine dem Richter gegebene Ordnungsvorschrift gehalten, auf deren Verletzung allein die Revision nicht gestützt werden könne (RGSt Rspr. 4, 91; RGSt 2, 378;  59, 362;  62, 182; BGH außer den oben angeführten Entscheidungen u.a. noch die Urteile vom 12. September 1952 - 1 StR 339/52; vom 8. Dezember 1955 - 3 StR 425/55 und vom 5. Oktober 1965 - 5 StR 314/65). Eine eingehende Begründung hierfür hielt das Reichsgericht nicht für erforderlich. Es hat die Vorschrift "der Natur der Sache nach" (Rspr RGSt 4, 91) oder "ihrer Natur nach" (RGRSt 59, 362) ganz selbstverständlich als "instruktionelle", als Disziplinar- oder Ordnungsvorschrift angegeben.

7

Daneben ist gegenüber der Rüge einer Verletzung des § 275 Abs. 1 StPO fast stets eingewendet worden, daß auf der Verletzung dieser Vorschrift ein Urteil nie beruhen könne, weil das Urteil, nämlich der Urteilsspruch, niemals von einem Geschehen nach seiner Verkündung beeinflußt worden sein könne (so RGSt 2, 378, 379;  59, 362; BGH NJW 1951, 970 Nr. 24 und LM StPO § 275 Nr. 2).

8

Gelegentlich wurde freilich die Frage aufgeworfen, ob durch eine längere Überschreitung der Frist des § 275 Abs. 1 StPO die Beurkundungswirkung der schriftlichen Gründe für das Beratungsergebnis beeinträchtigt werde, ohne daß dieser Gesichtspunkt allein - abgesehen von einer unten zu erörternden Ausnahme - zu einer Aufhebung des Urteils geführt hätte (vgl. RGSt 59, 362; BGH NJW 1951, 970 und BGH Urteil vom 8. Dezember 1955 - 3 StR 425/55). In der Entscheidung RGSt 62, 182 wird die Frage ausdrücklich verneint.

9

2.)

An der bisherigen Rechtsprechung, daß § 275 Abs. 1 StPO eine Ordnungsvorschrift ist, deren Verletzung die Revision grundsätzlich nicht zu begründen vermag, will das vorlegende Oberlandesgericht festhalten. Auch der Senat stimmt dem bei. Sarstedt (JZ 1965, 238) hat zwar zur Erörterung gestellt, ob die Rechtsprechung diese ihre bisherige Ansicht nicht aufgeben und jene Gesetzesbestimmung als zwingende Vorschrift ansehen solle, deren Verletzung die Revision begründe. Er hat beachtenswerte Gründe hierzu angeführt. Ohne deren Gewicht zu verkennen, hält sie der Senat im Hinblick auf die dagegen sprechenden Umstände doch nicht für durchschlagend. Der wichtigste Gegeneinwand ist, daß die kurze Frist - ursprünglich sogar nur drei Tage - in großen und wichtigen Strafverfahren gar nicht eingehalten werden kann. Sarstedt meint zwar, daß der Zwang zur Einhaltung der Wochenfrist das ganze Strafverfahren reformieren werde, weil von vornherein alles daraufhin ausgerichtet werden müsse, daß das Urteil in einer Woche niederzuschreiben sei. Der Senat vermag sich hiervon letztlich keinen Gewinn für die Rechtsfindung zu versprechen. Die Hauptaufgabe des Tatrichters im Strafverfahren ist es, den wirklichen Sachverhalt zu erforschen und festzustellen und ein hierauf beruhendes gerechtes Urteil zu fällen. Diese Aufgabe darf nicht schon von Anfang an durch den am Ende stehenden Zwang belastet werden, die Wochenfrist zur schriftlichen Urteilsniederlegung nur ja um keinen Tag zu überschreiten. Mag die bisherige Rechtsprechung auch gelegentlich unbefriedigend erscheinen, so erscheint sie dem Senat doch immer noch eher tragbar als ihre plötzliche völlige Umkehrung mit ihren weittragenden, kaum zu übersehenden Folgen, die sich auch zum Nachteil des Angeklagten auswirken könnten.

10

3.)

Würde man § 275 Abs. 1 StPO als eine zwingende Verfahrensvorschrift ansehen, auf die sich auch andere Verfahrensbeteiligte (Angeklagter, Staatsanwaltschaft. Nebenkläger) berufen könnten, so würde allerdings nach Ansicht des Senats damit erst die Frage aufgeworfen, welche Wirkung die Nichteinhaltung der Frist in Bezug auf das Revisionsverfahren hat, ob sie nämlich allein schon die Revision soll begründen können, oder ob noch weiter zu prüfen ist, ob das Urteil auf der Nichteinhaltung beruht. Im ersten Falle würde ein sog. absoluter Revisionsgrund angenommen werden. Die absoluten Revisionsgründe sind jedoch in § 338 StPO abschließend aufgeführt. Ein Verstoß gegen § 275 Abs. 1 StPO fällt unter keinen der dort aufgeführten Fälle, auch nicht unter § 338 Nr. 7 StPO, denn das Urteil enthält Entscheidungsgründe, wenn sie auch verspätet zu den Gerichtsakten gekommen sind. Nach Ansicht des Senats verbietet sich auch die entsprechende Anwendung dieser Bestimmung. Die unwiderlegbare Vermutung, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe, hat der Gesetzgeber nur ganz bestimmten von ihm als besonders wesentlich erachteten Gesetzesverletzungen beigelegt. Es ist nicht Sache des Richters, ihnen weitere hinzuzufügen.

11

Das müßte auch für den Fall gelten, daß die Frist des § 275 Abs. 1 StPO um eine sehr erhebliche Zeit überschritten worden ist. Das Revisionsgericht kann nicht eine Regel dahin aufstellen, daß es bei Überschreitung der Wochenfrist um eine bestimmte Zeit, etwa um sechs oder neun Monate, so angesehen werden müsse, als enthalte das Urteil keine Entscheidungsgründe oder es bestehe zum mindesten die unwiderlegbare Vermutung für ihre Fehlerhaftigkeit (so Habscheidt NJW 1964, 629, 1842). Damit würde sich das Gericht eine Befugnis anmaßen, die nur den Gesetzgeber zustehen kann.

12

Zwar hat der Bundesgerichtshof im Zivilprozeß dann den unbedingten Revisionsgrund des § 551 Nr. 7 ZPO für gegeben erachtet, wenn die Urteilsgründe fünf Monate nach der Verkündung des Urteils noch nicht zu den Akten gebracht sind (BGHZ 7, 155 [BGH 18.09.1952 - III ZR 144/51]). Daß die diese Entscheidung tragenden Erwägungen auf das Strafverfahren nicht zutreffen, ist aber bereits in BGH LM StPO § 275 Nr. 2 dargelegt. Der Gedanke, daß nach so langer Zeit das Beratungsergebnis nicht mehr sicher wiedergegeben werde, spielte bei jener zivilprozessualen Entscheidung keine Rolle.

13

Der Senat vermag auch der Erwägung nicht zu folgen, daß der Richter zu einer solchen Festlegung von Zeitgrenzen berufen sei, weil der Gesetzgeber versage. Der Bundesgesetzgeber hat erst durch das Strafprozeßänderungsgesetz vom 19. Dezember 1964 (BGBl I, 1067) eine Reihe von Vorschriften der Strafprozeßordnung - auch die Frist zur Revisionsbegründung - geändert. § 275 Abs. 1 StPO hat er unverändert gelassen, obwohl ihm die Rechtsprechung hierzu und die sich daran anknüpfende Kritik bekannt sein mußte. Eine Änderung - etwa im Sinne des Vorschlags von Seibert in MDR 1955, 148 - erschien ihm also nicht vordringlich.

14

Das vorlegende Oberlandesgericht meint denn auch, eine bestimmte zeitliche Grenze festzulegen, mit deren Überschreitung § 338 Nr. 7 StPO eingreife, sei nicht angängig. Es werde ganz von der Lage des Einzelfalles abhängen, wann eine längere Fristüberschreitung noch hingenommen werden könne und wann, nicht. Das Oberlandesgericht will also noch in jedem Einzelfall prüfen, ob das Urteil (nämlich in seinen Gründen) auf dem Fehler beruht, wobei es allerdings schon die bloße Möglichkeit entscheiden lassen will, daß die Urteilsgründe unrichtig wiedergegeben sind. Das aber scheint den Senat ebenfalls bedenklich. Denn eine solche Möglichkeit ließe sich bei keiner längeren Fristüberschreitung völlig ausschließen.

15

4.)

Der Kritik an der bisherigen Rechtsprechung zur Frage des Beruhens des Urteils auf der Fristüberschreitung (neuerdings Peters, Die verspätete Absetzung des Strafurteils im Strafverfahren in Festschrift für Helmut von Weber S. 374, 379; Habscheidt a.a.O., Sarstedt a.a.O.) ist zuzugeben, daß mit dem bloßen Hinweis, der auf Grund der Hauptverhandlung und der Beratung erlassene Urteilsspruch könne auf der nachfolgenden Verzögerung in der Urteilsabsetzung nicht beruhen, die Problematik der Sache nicht voll erfaßt wird. Denn das Revisionsgericht kann das tatrichterliche Urteil nur an Hand der schriftlichen Urteilsgründe nachprüfen. Geben sie das Beratungsergebnis nicht zutreffend wieder, dann ist die Grundlage der revisionsrichterlichen Nachprüfung selbst in Frage gestellt. Es ist nicht zu verkennen, daß die Gefahr in dieser Richtung umso größer wird, je später das Urteil zu den Akten gebracht wird.

16

Dieser Gesichtspunkt ist, wie oben ausgeführt, schon in der bisherigen Rechtsprechung gelegentlich erörtert worden, obwohl die Ansicht, daß § 275 Abs. 1 StPO nur eine Ordnungsvorschrift sei, dabei nie in Zweifel gezogen worden ist. In der Tat könnte er auch dann von Bedeutung sein, wenn man jener Ansicht folgt. Denn das nach § 275 StPO anzufertigende Urteil muß die der Beratung und Abstimmung entsprechenden Gründe wiedergeben und es ist ein Rechtsfehler, wenn es andere Gründe enthält (RGSt 47, 115, 117; RG JW 1928, 2270 Nr. 69).

17

Die Schwierigkeit ist nur, wie eine Abweichung von den beratenen und beschlossenen Gründen angesichts des Beratungsgeheimnisses festzustellen ist. Eine unwiderlegbare Vermutung aufzustellen, daß die erst nach Ablauf einer bestimmten längeren Zeit zu den Akten gebrachten Gründe nicht mehr dem Beratungsergebnis entsprechen, würde, wie schon oben ausgeführt, die Aufstellung eines neuen absoluten Revisionsgrundes bedeuten, die dem Richter nicht zusteht. Nicht gangbar ist ferner der von Peters (a.a.O.) vorgeschlagene Weg, den Revisionsführer bei jeder Überschreitung der in § 275 Abs. 1 StPO gesetzten Frist die Möglichkeit zu gewähren, die Nichtübereinstimmung der schriftlichen Gründe mit den mündlich verkündeten zu rügen (vgl. Sarstedt a.a.O.). Im vorliegenden Falle ist eine solche Rüge auch nicht erhoben, so daß sich ein näheres Eingehen hierauf erübrigt.

18

Es gilt vielmehr auch hier der Satz, daß Verfahrensfehler bewiesen sein müssen. Wenn die darauf gestützte Rüge durchgreifen soll, müßte also feststehen, daß die Urteilsgründe nicht dem wirklichen Beratungsergebnis entsprechen. Daß hierfür eine Vermutung besteht, vermag der Senat auch für den Fall nicht anzuerkennen, daß es sich um das Urteil einer kleinen Strafkammer handelt, in der der versitzende Berufsrichter Verhandlungsleiter und Urteilsverfasser in einer Person ist. Das Erinnerungsvermögen der Menschen ist sehr unterschiedlich. Außerdem können einem Richter genaue Aufzeichnungen zur Verfügung stehen, die es ihm ermöglichen, das Ergebnis von Hauptverhandlung und Beratung auch nach langer Zeit noch zuverlässig wiederzugeben (vgl. auch BGHZ 32, 17, 26 [BGH 25.01.1960 - II ZR 22/59]:

"Andererseits kann aus der Tatsache eines so langen Zeitablaufs unmöglich generell geschlossen werden, daß sich die schriftliche Begründung nicht mit den beratenen Gründen decke.").

19

Im Einzelfalle mögen allerdings die Urteilsgründe selbst Anhaltspunkte dafür geben, daß sie das Beratungsergebnis nicht mehr zuverlässig beurkunden. In einem solchen Fall hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ein Urteil aus diesem Grunde aufgehoben (Urteil vom 5. Oktober 1965 - 5 StR 314/65). Unter dieser Voraussetzung kann unter Umständen schon die Sachrüge zum Erfolg führen, denn die nachgeschobenen Gründe sind unbeachtlich (RGSt 47, 115; RG JW 1928, 2270 Nr. 69).

20

5.)

Der Senat hält es aus diesen Erwägungen-in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt - nicht für angebracht, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach auch eine erhebliche Überschreitung der in § 275 Abs. 1 StPO bestimmten Frist für sich allein noch nicht die Revision begründet. Er ist überdies der Meinung, daß solchen Fristüberschreitungen durch Maßnahmen der Dienstaufsicht oder der Geschäftsverteilung vorgebeugt werden könnte.

Senatspräsident Dr. Hübner ist beurlaubt und ortsabwesend. Fischer
Fischer
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Mai
Pikart