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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.10.1965, Az.: 5 StR 314/65

§ 275 Strafprozessordnung (StPO) als bloße Ordnungsvorschrift

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.10.1965
Aktenzeichen
5 StR 314/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 12652
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 11.12.1964

Verfahrensgegenstand

Meineid u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die Verhandlung vom 28. September 1965
in der Sitzung vom 5.Oktober 1965, an denen teilgenommen haben:
unter Mitwirkung von
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter
Landgerichtsrat ... in der Verhandlung
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... in der Sitzung vom 28. September 1965 als Verteidiger für beide Angeklagte und
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten W. und von O. wird das Urteil des Landgerichts in Verden vom 11. Dezember 1964, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache an das Landgericht in Stade zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe

1

Das angefochtene Urteil ist am 11. Dezember 1964 verkündet und am 28. April 1965 mit den Gründen zu den Akten gebracht worden. Dies vermag zwar für sich allein die Revisionen nicht zu begründen, weil die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1951, 970; JZ 1953, 284; VRS 7, 54) den § 275 StPO nur als eine Ordnungsvorschrift ansieht. Die genannten Entscheidungen heben hervor, daß Fristüberschreitungen Anlaß geben könnten, auf die Sachrüge hin besonders strenge Anforderungen an Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Urteilsgründe zu stellen. Das mag dahinstehen, weil hier die Beschaffenheit der Urteilsgründe schon für sich starken Anlaß zu Zweifeln daran gibt, ob sie das Ergebnis der Verhandlung und Beratung beurkunden:

2

Der Akteninhalt wird teilweise wörtlich angeführt, im übrigen mit völlig entbehrlichen Einzelheiten breit dargestellt und bei der Beweiswürdigung weit eingehender herangezogen als das, was Angeklagte und Zeugen in der Hauptverhandlung gesagt haben. So enthält das Urteil, trotz seiner Weitschweifigkeit kein Wort darüber, was die Zeugin Weber, die in der Hauptverhandlung vernommen worden ist, hier bekundet hat; ihre Aussagen in den Ermittlungen zum Ursprungsverfahren werden dagegen mit großer Ausführlichkeit erörtert.

3

Nachdem in dieser nicht besonders schwierigen Sache das Urteil mit so auffallenden Gründen erst nach so langer Zeit niedergeschrieben worden ist, vermag der Senat diese Gründe nicht mehr als eine hinreichend zuverlässige Beurkundung des Beratungsergebnisses anzusehen. Er mußte das Urteil deshalb aufheben.

Sarstedt
Koffka
Schmidt
Siemer
Bundesrichter Schmitt ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. Sarstedt