Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.11.1986, Az.: 3 StR 365/86
Steuerhinterziehung bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung; Anforderungen an Betrug bei Unerreichbarkeit der eigenen Bereicherung; Abgrenzung vollendeter und versuchter Betrug gegenüber dem Sozialversicherungsträger; Ermittlung der Höhe von nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen sowie der Lohnsteuerverkürzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.11.1986
- Aktenzeichen
- 3 StR 365/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12052
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 10.02.1986
Rechtsgrundlage
- § 263 StGB
Fundstelle
- NStZ 1987, 223-224
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Täuscht der illegale Verleiher eine unzuständige Einzugstelle, kommt nur versuchter Betrug in Betracht, selbst wenn diese sich irrtümlich für zuständig hält.
- 2.
Im Falle unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung kommt gegenüber dem Sozialversicherungsträger ein vollendeter Betrug durch den Verleiher nur dann in Betracht, wenn er die Einzugsstelle täuscht, die - auch - für den Entleiher zuständig ist, welcher sich der verliehenen Arbeitskräfte bedient.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. November 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm Zschockelt Kutzer Detter als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Regierungsdirektor Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus Ka. für den Angeklagten K. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 10. Februar 1986 mit den Feststellungen aufgehoben
- a)
im Schuldspruch, soweit dieser Angeklagte wegen Betrugs in elf Fällen (II 1, 3-4, 6-12 und 14 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist;
- b)
in den zugehörigen Einzelstrafaussprüchen und im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Ausgenommen von der Aufhebung sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen; diese Feststellungen bleiben aufrechterhalten.
- 2.
Mitaufgehoben werden - mit den Feststellungen entsprechend Nr. 1 - die Verurteilungen
- a)
des Mitangeklagten Kl. wegen Betrugs in sechs Fällen (II 6-10 und 12 der Urteilsgründe) sowie
- b)
des Mitangeklagten W. wegen Beihilfe zur Umsatz- und Lohnsteuerhinterziehung und zum Betrug in fünf Fällen (II 6-10 der Urteilsgründe),
jeweils mit den zugehörigen Einzelstrafaussprüchen und dem Ausspruch über die Gesamtstrafe.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 4.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten K. wird verworfen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Umsatz Steuerhinterziehung, Lohnsteuerhinterziehung und Betrugs in jeweils elf fortgesetzten Fällen (II 1, 3 bis 4, 6 bis 12 und 14 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es handelt sich um Tatkomplexe unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung aus den Jahren von 1976 bis 1980. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Die Mitangeklagten Kl. und W., die kein Rechtsmittel eingelegt haben, sind durch dasselbe Urteil wie folgt bestraft worden:
Kl. wegen Umsatzsteuer- und Lohnsteuerhinterziehung in jeweils sieben Fällen (II 6 bis 10 und 12 bis 13), wegen Betrugs in sechs Fällen (II 6 bis 10 und 12) sowie wegen Beihilfe zur Umsatzsteuer- und Lohnsteuerhinterziehung und zum Betrug in einem Fall (II 5) mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren; W. wegen Umsatzsteuerhinterziehung, Lohnsteuerhinterziehung und Betrugs in je einem Fall (II 2) sowie wegen Beihilfe zur Umsatzsteuer- und Lohnsteuerhinterziehung und zum Betrug in fünf Fällen (II 6 bis 10) mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Die Vollstreckung der diese Mitangeklagten betreffenden Gesamtfreiheitsstrafen ist zur Bewährung ausgesetzt worden.
II.
1.
Das Rechtsmittel des Angeklagten K. ist teilweise begründet. Seine Verurteilung wegen vollendeten Betrugs hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Ausführungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, daß es sich in vollem Umfang der Konsequenzen bewußt war, die sich für Fälle unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung daraus ergeben, daß der Verleiher zur festgestellten Tatzeit für den sozialversicherungsrechtlichen Bereich im strafrechtlichen Sinne nicht Arbeitgeber der Leiharbeiter war (BGHSt 31, 32; 32, 236, 239 f.).
a)
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, daß sich auch der unerlaubte Verleiher des vollendeten Betrugs gegenüber den Sozialversicherungsträgern schuldig machen kann, wenn er gegenüber der Einzugsstelle falsche Erklärungen über die Zahl der bei ihm eingestellten Arbeitskräfte und die abzuführenden Beiträge abgibt (BGH NStZ 1984, 26 mit Anm. Kniffka; BGHSt 32, 236, 240 ff.). Das gilt aber nur, wenn er die Einzugsstelle täuscht, die - auch - für den Entleiher zuständig ist, welcher sich der verliehenen Arbeitskräfte bedient. Nur insoweit kann der Tatbestand des § 263 StGB zur äußeren und inneren Tatseite erfüllt sein, insbesondere hinsichtlich des Merkmals der vorsätzlichen Schädigung. In Fällen, in denen die getäuschte Einzugsstelle sowohl für den Verleiher als auch für den Entleiher zuständig ist, schädigt der Verleiher durch die Täuschung bewußt und gewollt die berechtigten Gläubiger (vgl. BGHSt 32, 236, 242). Insoweit kann er einen Betrug zugunsten des Entleihers begehen. Wenn er statt des Entleihers irrtümlich sich selbst für zahlungspflichtig hält, so ist dies im Hinblick darauf, daß es jeweils um den von seinem Vorsatz umfaßten Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile) für eine bestimmte versicherungspflichtige Tätigkeit bestimmter einzelner Arbeitnehmer geht, und im Hinblick auf die besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse bei der unerlaubten gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung lediglich eine unerhebliche Abweichung des vorgestellten vom eingetretenen Schaden, die dessen Identität bei wertender und wirtschaftlicher Betrachtung weder objektiv noch subjektiv in Frage stellt (a.A. Weidemann NStZ 1985, 208 ff.). Wie der Senat schon entschieden hat, steht in solchen Fällen der Annahme der Vollendung des Betrugs auch nicht entgegen, daß die vom Verleiher erstrebte unmittelbare eigene Bereicherung aus Rechtsgründen unerreichbar ist (BGHSt 32, 236, 242 f.; zustimmend Weidemann a.a.O. S. 209; vgl. ferner Lackner StGB 16. Aufl. § 263 Anm. X 1; Cramer in Schönke/Schröder StGB 22. Aufl. § 263 Rdn. 178).
Nur versuchter Betrug kommt dagegen in Betracht, wenn der Verleiher durch sein Verhalten eine unzuständige Einzugsstelle irreführt, selbst wenn sie sich irrtümlich für zuständig hält (BGHSt 32, 232, 243 [BGH 20.01.1984 - 2 ARs 387/83]; BGH, Urteil vom 24. September 1986 - 3 StR 196/86; ebenso Kniffka a.a.O. S. 27; Weidemann a.a.O. S. 210; zweifelnd Martens NStZ 1984, 319 [BGH 29.02.1984 - 2 StR 731/83]). Denn hier täuscht er jemand, der weder selbst - als Gläubiger - beitragsberechtigt ist noch die in Rede stehenden Beiträge für andere Sozialversicherungsträger einzuziehen hat. Infolgedessen scheitert die Vermögensverfügung. Eine durch Täuschung bewirkte Vermögensverfügung setzt zwar nicht notwendig voraus, daß der Getäuschte eine rechtliche Verfügungsbefugnis über das betroffene Vermögen hat; es genügt vielmehr jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, welches das Vermögen des Geschädigten unmittelbar mindert (BGHSt 14, 170, 171 f.). Bei Unzuständigkeit der Einzugsstelle fehlt es aber an dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen ihrem Unterlassen, weitere Beiträge zu verlangen, und einer Vermögensminderung der Berechtigten. Deren Vermögen wird durch die Unterlassung nicht betroffen.
An dieser strafrechtlichen Beurteilung ändert sich für die Tatzeit nichts dadurch, daß nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. Mai 1984 - 10 RAr 10/83 (USK 1984, 443 Nr. 8495 - BB 1985, 527) und ab 1. August 1986 kraft Gesetzes (Art. 1 § 10 Abs. 3 AÜG in der Fassung des Artikels 7 des Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 15. Mai 1986 - BGBl I 721) der illegale Verleiher unter bestimmten Voraussetzungen als Arbeitgeber gilt (BGH, Urteil vom 24. September 1986 - 3 StR 196/86).
b)
Das Landgericht nimmt anscheinend an, die Krankenkassen, bei denen die Verleiher einen Teil der Arbeitnehmer gemeldet hatten, seien die zuständigen Einzugsstellen gewesen. Aus dem Urteil geht aber nicht hervor, ob diese Einzugsstellen mit denen der zahlreichen Entleiher identisch oder aus welchem Grunde sie sonst zur Tatzeit für die Entleiher zuständig gewesen wären. Die Feststellungen ergeben insbesondere nicht, daß die genannten Entleiher ihren Sitz jeweils gerade an dem Ort hatten, von dem aus die Verleiher ihr Gewerbe betrieben.
2.
Im übrigen greifen die Beanstandungen, welche die Revision mit der Sachrüge geltend macht, nicht durch.
a)
Das Landgericht hat hinreichend dargelegt, daß der Angeklagte Mittäter bei den ihm vorgeworfenen Taten war. Wenn es ihn unter den dargelegten Umständen als wirtschaftlichen Mitinhaber der Verleihfirmen bezeichnet, so ist dies nicht rechtsfehlerhaft.
b)
Das Landgericht hat die Möglichkeit eines weiter reichenden Fortsetzungszusammenhangs zwischen den verschiedenen Tatkomplexen geprüft. Wenn es die Aufgabe eines Betriebs und die Begründung eines neuen Subunternehmens jeweils als einen den Zusammenhang unterbrechenden Einschnitt gewertet hat, so ist dies tatrichterlich möglich und trotz gewisser zeitlicher Überschneidungen rechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden.
c)
Das Landgericht hat auch die Grundlagen, nach denen es die Höhe der Lohnsteuerverkürzung und die Höhe der nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge durch Schätzung ermittelt hat, ausreichend dargetan. Die Annahme, der Lohnanteil am Bruttoumsatz habe 70 % betragen, kann auf den Angaben des Angeklagten und der Mitangeklagten beruhen; sie hält sich im Rahmen tatrichterlichen Ermessens. Auch die Berechnung der hinterzogenen Lohnsteuer nach einem Steuersatz von 19 % des Bruttolohns für das Jahr 1974 und 22 % für die folgenden Jahre läßt unter den obwaltenden Umständen Rechtsfehler nicht erkennen. Wie das Urteil ergibt, verfügten die Verleiher in der Regel über einen festen Stamm von Arbeitnehmern, die ständig bereit waren, ohne Papiere zu arbeiten (UA S. 11). Die Arbeitnehmer wurden zum überwiegenden Teil nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Mit ihrem Einverständnis wurden weder Lohnsteuern noch Sozialversicherungsbeiträge für sie abgeführt; sie erhielten den vereinbarten Lohn voll ausgezahlt (UA S. 12). Unter solchen Umständen darf der Tatrichter die Lohnsteuer gemäß § 39 c Abs. 1 Satz 1 EStG nach der Lohnsteuerklasse VI ermitteln, für die der Mindeststeuersatz 22 % beträgt (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1986 - 3 StR 336/86, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Es beschwert den Angeklagten nicht, daß das Landgericht nicht von einer Nettolohnvereinbarung ausgegangen ist (vgl. BGH a.a.O.).
Auch im übrigen hat die Überprüfung der Verurteilung des Angeklagten weitere Rechtsfehler weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch ergeben.
3.
Die begründeten Beanstandungen führen in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des Urteils gegen den Angeklagten K.; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben aufrechterhalten, weil sie von den Fehlern nicht betroffen sind. Die Aufrechterhaltung hindert das Landgericht nicht, in der neuen Verhandlung ergänzende Feststellungen zur Zuständigkeit der Einzugsstellen zu treffen. Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung auf die Mitangeklagten Kl. und W. zu erstrecken, soweit sie an den von der Aufhebung betroffenen Taten beteiligt sind (d.h. auf die Verurteilung Kl. wegen Betrugs in den Fällen II 6 bis 10 und 12, ferner auf die Verurteilung W. wegen Beihilfe zur Umsatz- und Lohnsteuerhinterziehung und zum Betrug in den Fällen II 6 bis 10). Auch insoweit bleiben jedoch die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.
Gribbohm
Zschockelt
Kutzer
Detter