Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.01.1984, Az.: 2 ARs 387/83
Antrag auf Aufhebung der Ausschließung als Verteidiger; Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen Beschluss zur Aufhebung der Ausschließung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.01.1984
- Aktenzeichen
- 2 ARs 387/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 11421
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Zweibrücken - 25.10.1983 - AZ: 1 Ausschl. 1/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 32, 231 - 232
- MDR 1984, 418 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 935 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1984, 320
Verfahrensgegenstand
Aufhebung der Ausschließung
Verleumdung u.a.
Amtlicher Leitsatz
Keiner Anfechtung unterliegen Beschlüsse, mit denen das Oberlandesgericht es ablehnt, die Ausschließung des Verteidigers wieder aufzuheben.
Redaktioneller Leitsatz
Nach § 138d Abs. 6 S. 1 StPO ist die Beschwerde nur insoweit zulässig, als es sich um die Anfechtung eines auf § 138a gestützten Ausschließungsbeschlusses handelt. Auf eine Aufhebung des Beschlusses ist die Vorschrift nicht anwendbar.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 20. Januar 1984
gemäß § 309 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die sofortigen Beschwerden der Rechtsanwälte K. und S. gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 25. Oktober 1983 werden als unzulässig verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Anträge der beiden Rechtsanwälte, ihre Ausschließung als Verteidiger aufzuheben, zurückgewiesen.
Die dagegen eingelegten sofortigen Beschwerden der betroffenen Rechtsanwälte sind unzulässig. Gegen einen die Aufhebung der Ausschließung ablehnenden Beschluß des Oberlandesgerichts findet eine Beschwerde nicht statt (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). § 138 d Abs. 6 Satz 1 StPO eröffnet den Beschwerderechtszug nur insoweit, als es sich um die Anfechtung eines auf § 138 a StPO gestützten Ausschließungsbeschlusses handelt. Auf Entscheidungen, welche die Aufhebung eines solchen Beschlusses ablehnen, ist die Vorschrift nicht anwendbar (Kleinknecht/Meyer, StPO 36. Aufl. § 138 c Rdn. 18; Dünnebier in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 138 d Rdn. 29). Der gegenteiligen Auffassung von Laufhütte (in KK StPO, § 138 d Rdn. 16) folgt der Senat nicht. Die dafür gegebene Begründung, die Ablehnung der Aufhebung sei im Ergebnis die Anordnung des - weiteren - Ausschlusses, beschränkt sich auf die Hervorhebung eines formalen Gesichtspunkts; sie läßt die materiellen Unterschiede des Ausschließungs- und Aufhebungsverfahrens außer Betracht: im Aufhebungsverfahren (§ 138 a Abs. 3 StPO), das - anders als das Ausschließungsverfahren (§ 138 d Abs. 1 StPO) - keine mündliche Verhandlung erfordert, ist lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Ausschließung nachträglich entfallen sind (§ 138 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StPO) oder einer der anderen - leicht zu beurteilenden - Aufhebungsgründe (Nrn. 2, 3) vorliegt. Dafür bedarf es nicht der Eröffnung einer weiteren Instanz; eine "sinngemäße" Anwendung des § 138 d Abs. 6 StPO ist insoweit nicht geboten. Ob für eine Entscheidung nach § 138 a Abs. 3 Satz 2 StPO (Aufrechterhaltung der Ausschließung nach Ablauf der Jahresfrist) etwas anderes gilt, braucht - da ein solcher Fall nicht gegeben ist - nicht erörtert zu werden.
Die sofortigen Beschwerden sind deshalb auf Kosten der betroffenen Rechtsanwälte (§ 473 Abs. 1 StPO) zu verwerfen.
Meyer
Niemöller