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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.09.1986, Az.: 3 StR 196/86

Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und wegen Betruges; Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen; Verleih von Arbeitnehmern

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.09.1986
Aktenzeichen
3 StR 196/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12024
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 20.12.1985

Fundstellen

  • Franzheim, wistra 87, 104
  • StV 1987, 343-344

Verfahrensgegenstand

Steuerhinterziehung u.a.

Prozessführer

Schlosser Rüdiger M. aus G., geboren am ... 1941 in Gl.

Amtlicher Leitsatz

Obwohl der Verleiher bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung strafrechtlich nicht Arbeitgeber ist, kann auch er die zuständige Krankenkasse durch Täuschung über die zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge betrügen. Fehlt der getäuschten Krankenkasse die Zuständigkeit für die verliehenen Arbeitnehmer, kommt nur versuchter Betrug in Betracht.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. September 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Dr. Ruß, Zschockelt, Detter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus K. als Verteidiger,
Justizangestellte ... in der Verhandlung,
Justizamtsinspektor ... bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Dezember 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie nicht das äußere Tatgeschehen betreffen. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben aufrechterhalten.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 16 Fällen, wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug in einem weiteren Fall und wegen Betrugs in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt mit der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Einschränkung zur Aufhebung des Urteils.

2

I.

1.

Obwohl die Erörterung erforderlich gewesen wäre, wird im angefochtenen Urteil nicht geprüft, ob in einem weiteren Umfang, als bisher geschehen, Fortsetzungszusammenhang zwischen einzelnen gleichartigen Taten besteht.

3

Nach den Feststellungen war der Angeklagte als wirtschaftlicher Mitinhaber von acht Unternehmen, die unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung betrieben, an Umsatzsteuer- und Lohnsteuerhinterziehungen sowie Täuschungshandlungen beteiligt, die auf die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen zielten; in einem Fall (VI) unterstützte er einen Unternehmer bei gleichen Straftaten. Mehrere dieser Unternehmen saßen in Gelsenkirchen (II, IV, V, VII und VIII). Einige Mittäter waren mit dem Angeklagten an mehreren Unternehmen beteiligt, die nur zum Zweck der Begehung der Straftaten gegründet wurden (vgl. I, IV, V, VI und VII sowie III und VIII). Das strafbare Verhalten fällt in die Zeit von April 1976 bis Juni 1979, wobei das Schwergewicht ersichtlich in den Jahren 1977 und 1978 liegt (I bis VIII). Die Handlungen, die mit Hilfe der verschiedenen Unternehmen verübt wurden, überschneiden sich zum Teil zeitlich; zum Teil folgen sie dicht aufeinander. Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob ein Gesamtvorsatz, der für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs erforderlich ist, sich vor Beendigung des letzten Teilakts auf weitere Tatteile erstreckt haben kann (vgl. BGHSt 19, 323, 324 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64];  21, 319, 322;  23, 33, 35).

4

2.

Die Feststellungen ergeben nicht, daß sich der Angeklagte in dem vom Landgericht angenommenen Umfang des vollendeten Betruges und der Beihilfe dazu schuldig gemacht hat. Obwohl der Verleiher bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung strafrechtlich nicht Arbeitgeber ist (BGHSt 31, 32), kann allerdings auch er die zuständige Krankenkasse durch Täuschung über die zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge betrügen (BGHSt 32, 236, 242 f; Kniffka NStZ 1984, 27). Dementsprechend hat das Landgericht angenommen, die Täter hätten die zuständigen Krankenversicherungsträger getäuscht (UA S. 49). Aus dem Urteil geht jedoch nicht hervor, daß die genannten Krankenkassen (UA S. 16, 18, 21, 24, 26, 27 und 32) der Verleiher mit denen der an verschiedenen Orten ansässigen zahlreichen Entleiher identisch oder aus welchem Grund sie sonst zur Tatzeit für die Entleiher zuständig waren. Soweit ihnen die Zuständigkeit für die verliehnen Arbeitnehmer fehlte, kommt nur versuchter Betrug in Betracht (BGHSt a.a.O. S. 243).

5

An dieser strafrechtlichen Beurteilung ändert sich für die Tatzeit nichts dadurch, daß nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. Mai 1984 - 10 RAr 10/83 (USK 1984, 443 Nr. 8495 = BB 1985, 527) und ab dem 1. August 1986 kraft Gesetzes (Art. 1 § 10 Abs. 3 AÜG in der Fassung des Art. 7 des Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 15. Mai 1986 - BGBl. I S. 721) der Verleiher unter bestimmten Voraussetzungen als Arbeitgeber gilt.

6

II.

1.

Die Ausführungen, mit denen sich die Revision gegen den durch Schätzung ermittelten Umfang der Lohnsteuerhinterziehungen wendet, greifen nicht durch. Nach den Feststellungen schlossen die Verleiher mündliche Arbeitsverträge mit den Arbeitnehmern. Dabei war man sich einig, daß die Verleiher "einen bestimmten Nettostundensatz" zu zahlen hatten und grundsätzlich "ohne Papiere", also ohne Lohnsteuerkarte und Anmeldung zur Krankenkasse, gearbeitet werden sollte. In vielen Fällen geschah dies auf ausdrücklichen Wunsch der Arbeiter. Die Verleiher führten keine Geschäftsunterlagen, aus denen sich die Höhe der Umsätze, die Zahl der eingesetzten Arbeiter, der Inhalt der geschlossenen Verträge und die Zahl der Baustellen ergeben hätten, auf denen Arbeiter eingesetzt wurden (UA S. 8).

7

a)

Unter diesen Umständen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht die Lohnsteuer, welche die Verleiher gemäß § 41 a Abs. 1 EStG monatlich anzumelden, einzubehalten und abzuführen hatten, mit 22% des Bruttolohns ansetzt. Denn solange der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber (im lohnsteuerrechtlichen Sinne) eine Lohnsteuerkarte schuldhaft nicht vorlegt, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI zu ermitteln (§ 39 c Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Steuersatz von 22 % entspricht dem Mindestsatz dieser Steuerklasse (§ 38 c Abs. 1 Satz 4 EStG). Die Lohnsteuer entsteht in der genannten Höhe in dem Augenblick, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt (§ 38 Abs. 2 Satz 2 EStG); ihre Verkürzung ist vollendet, sobald sie pflichtwidrig nicht angemeldet wird. Allerdings tritt die Verkürzung in der bezeichneten Höhe insofern lediglich vorübergehend ein, als die Lohnsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres nur nach den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers erhoben werden darf (BFH BStBl II 1975, 297) und - für den Fall eines Abzugs nach der Steuerklasse VI - die dadurch eingetretenen Nachteile im Lohnsteuerjahresausgleich oder bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer wieder rückgängig gemacht würden. All dies ändert aber nichts daran, daß die Lohnsteuer zunächst nach der Steuerklasse VI geschuldet und durch ihre Hinterziehung in diesem Umfang auch der Tatbestand des § 370 Abs. 1 AO erfüllt wird, wenn der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte schuldhaft nicht vorlegt und der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt ohne Abzüge auszahlt (vgl. Marschall, Bekämpfung illegaler Beschäftigung, S. 84; Hoffmann DStR 1967, 205; Franzheim JR 1982, 89, 90). Die Lohnsteuer entspricht einer Vorauszahlung auf die Einkommensteuer des Arbeitnehmers, die selbständig hinterzogen werden kann (vgl. § 38 a Abs. 2 und 3 EStG). Soweit in einem solchen Fall mögliche Vorteile bei der vorschriftsmäßigen Anwendung der Steuerklasse VI nicht auf Dauer beim Steuergläubiger verbleiben würden, mag dies im Einzelfall für den Strafausspruch erheblich sein (vgl. BGH wistra 1986, 23). Ein Rechtsfehler ist aber nicht schon darin zu sehen, daß der Tatrichter die Besonderheiten des Lohnsteuerabzugsverfahrens nach § 39 c EStG bei der Strafzumessung nicht schlechthin mildernd wertet.

8

b)

Nach den Feststellungen ist es auch nicht rechtsfehlerhaft, daß das Landgericht den Anteil des Nettoumsatzes, der an die Arbeitnehmer gezahlt wurde, als Nettolohn wertet und demgemäß den Steuersatz von 22% des Bruttolohns auf 28,2% der Nettolohnsumme umrechnet. Allerdings handelt es sich bei den in Rede stehenden Absprachen nicht um Nettolohnvereinbarungen in dem Sinne, daß die Beteiligten einen festen Betrag vereinbaren und der Arbeitgeber die auf den Lohn oder Mehrlohn entfallenden Ausgaben ausdrücklichübernimmt (vgl. BFH BStBl III 1957, 116). Wie die Vorschriften über die Besteuerung bei unwirksamen Rechtsgeschäften und beim Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§§ 41, 42 AO) zeigen, kommt es sachlichrechtlich für die Besteuerung aber nicht in erster Linie darauf an, was die Beteiligten nach außen ausdrücklich erklären; maßgebend ist vielmehr, was sie nach ihrem Verhalten wirtschaftlich tatsächlich wollen. Demnach kann eine (stillschweigende) Nettolohnabrede auch in der Vereinbarung zu sehen sein, daß ein bestimmtes Arbeitsentgelt voll und ohne Abzüge ausgezahlt wird (vgl. Martens, Merkblatt für die Bearbeitung von Beitragsstrafsachen und Bußgeldsachen - Stand: 1. Juli 1984 - S. 12; Marschall, Bekämpfung illegaler Beschäftigung, S. 84; Wank DB 1982, 645, 647, 651;  a.M. Schäfer, wistra 1982, 96, 97). Wirken Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Zwecke der Lohnsteuerhinterziehung einverständlich zusammen, so liegt in der Vereinbarung einer solchen Auszahlung in der Regel eine Nettolohnabrede, wenn das Entgelt dem Arbeitnehmer mit der Auszahlung auf Dauer ungekürzt verbleiben soll.

9

So ist es hier. Die Verleiher und die Arbeitnehmer vereinbarten Lohnauszahlung nach einem bestimmten "Nettostundensatz", und zwar grundsätzlich "ohne Papiere". Nach dem darin zum Ausdruck kommenden einverständlichen Willen sollte der ausgezahlte Lohn den Arbeitnehmern ungekürzt auf Dauer verbleiben, obwohl sie Steuerschuldner waren. Der Sache nach war er damit Nettolohn. Die Arbeitnehmer sollten - bar in die Hand - das erhalten, was ihnen auf legale Weise nur bei einem entsprechend hohen Bruttolohn ausgezahlt werden konnte. Nach ihrem Verhalten "übernahmen" die Verleiher damit die Lohnabzugsteile, auch wenn sie davon ausgingen, sie würden sie tatsächlich nicht abführen. Die gemeinschaftliche Lohnsteuerhinterziehung war nur das Motiv, das zu der vereinbarten Nettolohnauszahlung führte, ließ deren Charakter aber unberührt. Die Verleiher waren überdies rechtlich und - wie der Zusammenhang der Urteilsgründe erkennen läßt - infolge eigenen Verschuldens auch tatsächlich nicht in der Lage, einen Teil der ausgezahlten Beträge etwa zum Zweck oder Ausgleich einer Lohnsteuerzahlung von den Arbeitnehmern zurückzuverlangen. Wenn ein Teil des Lohns gleichsam ein Entgelt für die gemeinschaftliche Lohnsteuerhinterziehung und die Vereinbarung insoweit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 370 AO) nichtig gewesen sein sollte (§ 134 BGB), so wäre es den Verleihern nach § 817 Satz 2 BGB verwehrt, einen entsprechenden Betrag zurückzufordern; denn sie waren sich bei der Auszahlung bewußt, daß auch sie verbotswidrig handelten (vgl. BGHZ 75, 299, 302). Indem sie die Lohnzahlungen "ohne Papiere" verschleierten, insbesondere keine Bücher darüber führten, setzten sie sich außerdem von Anfang an bewußt und gewollt außerstande, später wegen ihnen abgeforderter Lohn steuer Regreß beim einzelnen Arbeitnehmer zu nehmen. Wenn ein Arbeitgeber in dieser Weise auf den Regreß verzichtet, liegt darin bei der Lohnzahlung die Zuwendung eines Vorteils an den Arbeitnehmer, weshalb auf diesen Vorteil - im Zeitpunkt des Verzichts - Lohnsteuer, das heißt also "Steuer auf Steuer" zu erheben ist (vgl. BFH BStBl II 1985, 164, 169 f;  1985, 170, 173;  Schmidt/Drenseck EStG 5. Aufl. § 42 d Anm. 10). Wenn das Finanzamt den Arbeitnehmer in einem solchen Fall nachträglich in Anspruch nimmt, macht der Verlust des Vorteils dessen Zufluß (im Sinne des § 38 Abs. 2 EStG) lohnsteuerrechtlich nicht ungeschehen (Schmidt/Heinicke a.a.O. § 11 Anm. 3).

10

c)

Soweit der Senat mit seiner dargelegten Rechtsauffassung von dem Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. März 1984 - 1 StR 883/83 (wistra 1984, 145) abweichen sollte, ist er nicht verpflichtet, nach § 136 Abs. 1 GVG den Großen Senat für Strafsachen anzurufen; denn seit dem 1. Januar 1986 ist er für Steuerstrafsachen allein zuständig. Das Urteil des 2. Strafsenats vom 18. Dezember 1981 - 2 StR 526/81 - (wistra 1982, 111) ist nicht einschlägig. Es betrifft die Anwendung des § 529 Abs. 1, § 1428 Abs. 1 RVO, § 225 Abs. 1 AFG. Der Bundesgerichtshof hat dort die Annahme abgelehnt, der Arbeitgeber habe die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung einbehalten. Darum geht es im vorliegenden Fall nicht.

11

2.

Aus den dargelegten Gründen ist auch die Schätzung der Höhe der Sozialversicherungsbeiträge, die Gegenstand des Verfahrens wegen Betrugs sind, rechtlich nicht zu beanstanden.

12

III.

Der Senat hat die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten, weil sie von den genannten Fehlern (I) nicht beeinflußt sind. Die Aufrechterhaltung hindert das Landgericht nicht, in der neuen Hauptverhandlung ergänzende Feststellungen zur Zuständigkeit der Einzugsstellen zu treffen.

Vors. Richter am BGH Schmidt ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben Gribbohm
Gribbohm
Ruß
Zschockelt
Detter