Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.10.1986, Az.: 4 StR 456/86
Aufhebung der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung aufgrund eines Rechtsfehlers; Gesamtwürdigung der in der Tat und in der Täterpersönlichkeit liegenden Umstände bei Strafaussetzung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren ; Darlegung der bestimmenden Stafzumessungsgründe im Urteil bei der Gesamtstrafenbildung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.10.1986
- Aktenzeichen
- 4 StR 456/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 16469
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 28.11.1985
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
Prozessgegner
1. Walter T., aus E., dort geboren am ... 1951
2. Hans B. aus O., geboren am ... 1950 in E.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 30. Oktober 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Laufhütte,
Goydke, Dr. Jähnke als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. November 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit den Angeklagten T. und B. Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen Bandendiebstahls in 17 Fällen, wegen Diebstahls, wegen Urkundenfälschung in 11 Fällen, davon in 6 Fällen in Tateinheit mit Betrug sowie wegen Hehlerei in 4 Fällen und den Angeklagten B. wegen Bandendiebstahls in 14 Fällen, wegen Diebstahls, wegen Urkundenfälschung in 11 Fällen, davon in 6 Fällen in Tateinheit mit Betrug, sowie wegen Hehlerei in 3 Fällen verurteilt. Es hat gegen beide Angeklagte jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die in zulässiger Weise auf die Aussprüche über die Gesamtstrafen beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem vom Generalbundesanwalt vertretenen Umfang Erfolg.
1.
Die Bemessung der Höhe der Gesamtstrafen durch das Landgericht ist revisionsrechtlich allerdings nicht zu beanstanden.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist in der Lage, sich aufgrund der Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruck von Tat und Täter zu verschaffen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn Rechtsfehler vorliegen, insbesondere wenn der Tatrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder rechtlich anerkannte Strafzwecke außer acht gelassen haben oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit nach oben oder nach unten inhaltlich löst, daß ein grobes Mißverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist (BGHSt 17, 35, 36/37; 29, 319, 320 m. w. Nachw.; BGH, Urteil vom 21. November 1985; - 4 StR 541/85). Die Höhe der vom Tatrichter für den konkreten Fall bestimmten Strafe kann vom Revisionsgericht anhand der im Urteil dargelegten Umstände nicht ohne weiteres nachgeprüft werden. Bei der Gewichtung der einzelnen Umstände spielen vielmehr die aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung und dem Eindruck von der Persönlichkeit des Angeklagten gewonnenen Momente eine Rolle, die sich einer exakten Richtigkeitskontrolle entziehen und schon deshalb eine volle Nachprüfung des Strafausspruchs durch den Revisionsrichter ausschließen (BGHSt 27, 2, 3). In Zweifelsfällen muß die Strafzumessung des Tatrichters hingenommen werden (BGHSt 29, 319, 320; BGH GA 1982, 39, 40).
Das gilt auch für die Gesamtstrafe, deren Bildung ein gesonderter Strafzumessungsvorgang ist, der eine zusammenfassende Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten erfordert. Wie bei der Zumessung der Einzelstrafen braucht der Tatrichter aber auch bei der Gesamtstrafenbildung nur die bestimmenden Zumessungsgründe im Urteil darzulegen. Auch bei ihr ist eine erschöpfende Darstellung aller nur denkbaren Strafzumessungsgründe weder erforderlich noch möglich. Notwendig ist lediglich eine Begründung, die dem Revisionsgericht eine rechtliche Nachprüfung ermöglicht und dem Angeklagten die bestimmenden Gesichtspunkte für die verhängte Gesamtstrafe erkennbar macht (BGHSt 24, 268, 271 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]; BGH, Urteil vom 21. November 1985 - 4 StR 541/85).
Die von der Strafkammer gebildeten Gesamtstrafen entsprechen diesen Grundsätzen. Unter Erhöhung der von den Angeklagten jeweils verwirkten höchsten Einzelstrafen von einem Jahr hat sie gemäß § 54 Abs. 1 StGB auf Gesamtstrafen von zwei Jahren erkannt und dabei insbesondere darauf abgestellt, daß die Angeklagten nicht oder nicht erheblich vorbestraft sind, daß sie in vollem Umfang geständig waren, ihr Tun aus eigenem Antrieb beendet haben, bevor die Polizei eingriff, und beachtliche Zahlungen zur Wiedergutmachung der angerichteten Schäden geleistet haben (UA 25/26). Die von der Strafkammer auf diese Weise festgesetzten Strafen sind auch angesichts der sehr erheblichen Schäden nicht unvertretbar milde und lösen sich auch nicht, wie die Revision meint, von ihrer Bestimmung als gerechter Schuldausgleich. Daß die Strafkammer dem Nachtatverhalten der Angeklagten ein besonderes Gewicht beigemessen hat, läßt keinen Rechtsfehler erkennen und ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Revision versucht durch eine andere Gewichtung dieser Umstände in unzulässiger Weise die Wertung des Tatrichters durch ihre eigene zu ersetzen.
2.
Dagegen kann die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafen zur Bewährung keinen Bestand haben.
Das Landgericht hat zu dieser Frage lediglich ausgeführt, die Strafen könnten - trotz einiger Bedenken - zur Bewährung ausgesetzt werden, weil das Verhalten der Angeklagten nach der Serie ihrer Straftaten eine günstige Prognose zulasse. Die Angeklagten bemühten sich um eine Wiedergutmachung des Schadens, gingen einer geregelten Arbeit nach und hätten sich seit fast zwei Jahren nichts mehr zuschulden kommen lassen, so daß auch ohne Strafverbüßung eine künftige straffreie Führung erwartet werden könne (DA 27).
Diese knappen Ausführungen, die lediglich eine Begründung für die günstige Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB darstellen, lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer bei ihrer Entscheidung von den Grundsätzen ausgegangen ist, die für eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB auch in der seit dem 1. Mai 1986 geltenden Fassung des 23. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 13. April 1986 (BGBl I S. 393) zu beachten sind. Danach erfordert die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren eine Gesamtwürdigung der in Tat und in der Täterpersönlichkeit liegenden Umstände (vgl. BGH NStZ 1982, 114 und 285, 286; BGH StV 1983, 18; BGH, Urteil vom 12. Juni 1986 - 4 StR 215/86). Diese allein dem Tatrichter obliegende Gesamtwürdigung muß ergeben, daß eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, nicht als unangebracht erscheint und den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderläuft (BGHSt 29, 370, 371) [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80]. Bei der Wertung muß der Tatrichter auch berücksichtigen, wie nahe die festgesetzte Freiheitsstrafe an die Höchstgrenze von zwei Jahren heranreicht, bis zu welcher Strafaussetzung gewährt werden kann. Insoweit gilt als Auslegungskriterium, daß "besondere Umstände" um so gewichtiger sein müssen, je näher die Strafe an der Obergrenze liegt (BGH wistra 1985, 147, 148).
Zu alledem hat die Strafkammer in den Urteilsgründen keine Stellung bezogen. Das ist ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung zwingt.
Hürxthal
Laufhütte
Goydke
Jähnke