Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.11.1985, Az.: 4 StR 541/85
Zulässigkeit einer Strafzumessung durch das Revisionsgericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.11.1985
- Aktenzeichen
- 4 StR 541/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 16198
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 25.02.1985
Verfahrensgegenstand
Schwere räuberischer Erpressung u.a.
Prozessgegner
Oliver C., geboren am ... 1963 in N., zur Zeit in Haft.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. November 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Goydke, Dr. Jähnke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. Februar 1985 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und einige ihm gehörende Gegenstände eingezogen.
Mit ihrer in zulässiger Weise auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist aufgrund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Das Revisionsgericht darf nur eingreifen, wenn ein falscher Strafrahmen gewählt worden ist, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind, wenn der Tatrichter rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht läßt oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder nach unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt, vielmehr ein grobes Mißverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist (BGHSt 17, 35, 36; 20, 264, 266; BGH, Urteile vom 18. Juli 1978, 1 StR 225/78 und vom 24. Februar 1983, 4 StR 686/82). In Zweifelsfällen muß die Strafzumessung des Tatrichters hingenommen werden (BGH GA 1982, 39, 40).
Das gilt auch für die Bildung der Gesamtstrafe. Sie ist ein gesonderter Strafzumessungsvorgang, der eine zusammenfassende Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten erfordert. Wie bei der Zumessung der Einzelstrafen braucht der Tatrichter aber auch bei der Gesamtstrafenbildung nur die bestimmenden Zumessungsgründe im Urteil darzulegen. Auch bei ihr ist eine erschöpfende Darstellung aller nur denkbaren Strafzumessungsgründe weder erforderlich noch möglich. Notwendig ist lediglich eine Begründung, die dem Revisionsgericht eine rechtliche Nachprüfung ermöglicht und dem Angeklagten die bestimmenden Gesichtspunkte für die verhängte Gesamtstrafe erkennbar macht (BGHSt 24, 268 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]).
Das alles hat die Strafkammer hier nicht verkannt. Sie hat "die Jugend des Angeklagten" und den Umstand, daß er noch "nicht vorbestraft ist", (erneut) "berücksichtigt" und zum Anlaß genommen, eine "mit 6 1/2 Jahren an der untersten Grenze der möglichen Gesamtstrafenbildung liegende Gesamtstrafe als ausreichend und angemessen anzusehen" (UA 10). Weder ist das eine nur formelhafte Begründung, wie die Revision meint, noch liegt die erkannte Gesamtstrafe außerhalb des Bereichs des dem Tatrichter eingeräumten Ermessensspielraums (vgl. BGH NJW 1978, 174). Insbesondere kann keine Rede davon sein, daß für einen 21 Jahre alten, nicht vorbestraften ausländischen Straftäter sechs Jahre sechs Monate Gesamtfreiheitsstrafe als Ahndung für zwei Banküberfälle, auch wenn diese nicht als minder schwere Fälle im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB angesehen worden sind, sowie eine nicht besonders ins Gewicht fallende Betrugstat eine unvertretbar niedrige Strafe sei. Allein in der verhältnismäßig geringfügigen Erhöhung der Einsatzstrafe von sechs Jahren liegt hier kein Rechtsfehler.
Hürxthal
Goydke
Jähnke
Meyer-Goßner