Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.09.1995, Az.: 3 StR 221/95
Natürliche Handlungseinheit; Höchstpersönliche Rechtsgüter; Tötung zweier Kinder; Strafschärfung; Alter des Tötungsopfers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.09.1995
- Aktenzeichen
- 3 StR 221/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12543
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Krefeld
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1996, 129 (Volltext mit red. LS)
- StV 1996, 148
Redaktioneller Leitsatz
1. Eine natürliche Handlungseinheit ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Täter verschiedene höchstpersönliche Rechtsgüter angreift. (hier: Tötung zweier Kinder)
2. Strafschärfung darf grundsätzlich nicht eintreten, weil das Tötungsopfer besonders jung war.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft.
Die Angeklagte hatte den Entschluß gefaßt, sich und ihre beiden Kinder, ihre viereinhalbjährige Tochter Janina und ihren zweieinhalb jährigen Sohn Jonas umzubringen. In einem Hotelzimmer vermischte sie in zwei Gläsern eine aus Schlaf-, Migräne- und Kopfschmerztabletten in Wasser aufgelöste breiige Tablettenmasse mit Coca Cola und gab dieses Getränk ihren Kindern, die alsbald einschliefen. Als sich kurze Zeit später Janina erbrach, kam der Angeklagten die Vorstellung, daß das verabreichte Tablettengemisch möglicherweise nicht ausreichen würde, um ihre Kinder zu töten. Daraufhin erdrosselte sie zunächst ihren aus dem Bett gehobenen Sohn mit einem Wollschal. Nachdem sie ihn wieder ins Bett gelegt hatte, nahm sie Janina aus dem Bett, hielt sie eine Weile auf dem Arm und streichelte sie. Als das Mädchen in tiefen Schlaf gesunken schien, legte sie es auf den Boden und erdrosselte es in gleicher Weise wie zuvor ihren Sohn.
Die Annahme des Landgerichts, die Tötung der beiden Kinder stelle sich als natürliche Handlungseinheit dar, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach der Rechtsprechung liegt natürliche Handlungseinheit vor, wenn mehrere, im wesentlichen gleichartige Handlungen von einem einheitlichen Willen getragen werden und aufgrund ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs so miteinander verbunden sind, daß sich das gesamte Tätigwerden auch für einen Dritten als einheitliches Geschehen darstellt (BGHSt 4, 219, 220; 10, 230, 231; BGH NStZ 1993, 234). Grundsätzlich können diese Voraussetzungen auch dann gegeben sein, wenn sich die Angriffe des Täters gegen höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen richten (BGH NJW 1985, 1565; BGH NStZ 1985, 217; BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit, Entschluß einheitlicher 9). Hierbei darf jedoch nicht außer acht gelassen werden, daß höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen, insbesondere das Leben von Menschen, einer additiven Betrachtungsweise, wie sie der natürlichen Handlungseinheit zugrunde liegt, nur ausnahmsweise zugänglich sind. Greift daher der Täter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu vernichten, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluß und engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlaß, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen (BGHSt 2, 246; 16, 397; BGH NStZ 1984, 311; BGH bei Holtz MDR 1995, 880; BGH StV 1981, 396 m.w.N.; Jähnke LK StGB 10. Aufl. § 212 Rdn. 38).
So liegt es hier. Nach der Tötung ihres Sohnes befaßte sich die Angeklagte zunächst geraume Zeit mit ihrer Tochter, bevor sie diese dann ebenfalls erdrosselte. Der Senat kann offenlassen, ob eine Handlungseinheit vorgelegen hätte, wenn die Verwirklichung des zunächst beabsichtigten Planes, beide Kinder mit einer Cola-Tabletten-Mischung zu töten, gelungen wäre. Jedenfalls dann, wenn nach dem für möglich gehaltenen Scheitern des ursprünglichen Tatplans der Täter aufgrund eines neuen Entschlusses das Tatmittel wechselt und mit ihm nacheinander - mit einer deutlichen zeitlichen Zäsur - zwei Opfer tötet, ist der Zusammenhang zwischen den Tatausführungen nicht mehr so eng, als daß die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit geboten wäre.
§ 265 Absatz 1 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da die geständige Angeklagte sich gegenüber der geänderten Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses nicht wirksamer als bisher hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
2. Die Revision der Angeklagten.
Das Rechtsmittel der Angeklagten dringt nur zum Strafausspruch durch.
Allerdings ist der Vorwurf, daß die Angeklagte aus der mehr und mehr als verzweifelt empfundenen Situation nicht andere Auswege gesucht hat, nicht zu beanstanden. Könnte dies der Angeklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden, so träfe sie an der Tötung ihrer Kinder kein Verschulden. Die in diesem Zusammenhang von der Revision bemängelten Überlegungen sind so zu verstehen, daß durch sie das Maß der Pflichtwidrigkeit der Angeklagten gemäß § 46 Abs. 2 StGB gekennzeichnet werden sollte. Zu Recht hat die Strafkammer daher wertend gewürdigt, daß sich die Angeklagte nicht unvermittelt mit einer auswegslos scheinenden Situation konfrontiert sah, und nicht unvorbereitet in die hier zu beurteilende Situation geriet (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 6).
Jedoch ist die strafschärfende Erwägung, die Angeklagte habe "den Tod zweier unschuldiger Kinder verursacht, die ihr Leben noch vor sich hatten", nicht frei von Rechtsfehlern. Zwar stellt die Strafkammer - bei Zugrundelegung einer natürlichen Handlungseinheit - zutreffend darauf ab, daß der Schuld- und Unrechtsgehalt bei der Tötung nicht nur eines, sondern zweier Menschen erhöht ist. Das Alter der Opfer durfte der Angeklagten aber nicht angelastet werden, weil der strafrechtliche Schutz des Lebens Wertabstufungen grundsätzlich nicht zuläßt (vgl. BGH, Beschluß vom 11. August 1995 - 2 StR 362/95;Urteil vom 15. Februar 1984 - 2 StR 347/83; BayObLG NJW 1974, 250 [BayObLG 25.04.1973 - 5 RReg St 45/73] m. Anm. Schroeder; Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 46 Rdn. 33).