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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.02.1986, Az.: I ZR 105/84

Vorverkauf von Konzertkarten durch den Inhaber einer Vorverkaufsstelle als Gegenstand einer Tätigkeit eines Handelsvertreters

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.02.1986
Aktenzeichen
I ZR 105/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 14772
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts Karlsruhe - 18.04.1984
LG Mannheim

Fundstellen

  • MDR 1986, 730 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1986, 709-710 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma Richard Sch. KG, Z. Sch.,
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin Julia Sch., ... (Hauptpost), M.,

Prozessgegner

Kaufmann Matthias H., H. Konzerte, O 6.8, M.,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Vorverkauf von Konzertkarten durch den Inhaber einer Vorverkaufsstelle Gegenstand der Tätigkeit eines Handelsvertreters sein kann.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. April 1984 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin unterhält ein Einzelhandelsgeschäft für Tabakwaren, Zeitungen und Zeitschriften. Daneben verkauft sie im Wege des Vorverkaufs für verschiedene Veranstalter Eintrittskarten für Konzerte und andere Anlässe von örtlicher und regionaler Bedeutung. Diese Vorverkäufe tätigt sie im Namen ihrer jeweiligen Vertragspartner. Für ihre Bemühungen erhebt sie pro Eintrittskarte einen Vorverkaufsaufschlag, der im allgemeinen 10 % des Eintrittspreises beträgt.

2

Für den Beklagten, der Inhaber einer Konzertagentur ist, hat die Klägerin in dieser Weise ca. 7 Jahre lang Eintrittskarten verkauft. Im Januar 1982 kündigte der Beklagte die Zusammenarbeit mit ihr zu Ende März 1982. Von diesem Zeitpunkt ab stellte er ihr keine Vorverkaufskarten mehr zur Verfügung.

3

Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung von 15.276,93 DM als Ersatz für entgangene Vorverkaufsaufschläge in der Zeit von April bis Juni 1982 in Anspruch genommen. Sie hat ausgeführt, zwischen den Parteien habe ein Handelsvertretervertrag bestanden, der im Januar 1982 frühestens zum 30. Juni 1982 kündbar gewesen sei. Durch die vorzeitige Beendigung der Zusammenarbeit habe der Beklagte diesen Vertrag in zum Schadensersatz verpflichtender Weise verletzt.

4

Der Beklagte ist dem Anspruch der Klägerin nach Grund und Höhe entgegengetreten. Er hat bestritten, daß die Klägerin den Kartenvorverkauf für ihn als Handelsvertreterin bewirkt habe.

5

Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 14.247,36 DM verurteilt. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil in Höhe eines Betrages von 9.583,78 DM aufrechterhalten. Wegen des Differenzbetrages hat es die Klage abgewiesen.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich, soweit er verurteilt worden ist, die zugelassene Revision des Beklagten, der seinen bisherigen Antrag, die Klage vollen Umfangs abzuweisen, weiterverfolgt.

7

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Zwischen den Parteien habe ein Handelsvertretervertrag im Sinne der §§ 84 ff. HGB bestanden. Während der Zeit ihrer Zusammenarbeit mit dem Beklagten sei die Klägerin als selbständige Gewerbetreibende ständig damit betraut gewesen, Konzertkarten für den Beklagten und in dessen Namen zu verkaufen. Diese Zusammenarbeit sei nicht nur von Fall zu Fall, sondern auf Dauer angelegt gewesen, wie sich aus der langjährigen Geschäftsverbindung der Parteien, aus den von der Klägerin getätigten Umsätzen von mehr als 1.600.000,00 DM allein in den Jahren von 1979 bis 1981 und daraus ergebe, daß ihr der Beklagte in allen Verkaufsfällen ein Kartenkontingent zur Verfügung gestellt habe. Durch die vorzeitige Beendigung dieses Vertrages, der im Januar 1982 frühestens zum 30. Juni 1982 kündbar gewesen sei (§ 89 Abs. 2 HGB), habe der Beklagte eine Vertragsverletzung begangen, die ihn zum Schadensersatz in Höhe des Provisionsausfalls der Klägerin (9.583,78 DM) verpflichte.

9

II.

Die gegen dieses Urteil gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg,

10

1.

Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Geschäftsbeziehungen der Parteien nach den für den Handelsvertreter geltenden Vorschriften der §§ 84 ff. HGB beurteilt. Der Auffassung der Revision, daß die Klägerin nicht Handelsvertreterin des Beklagten gewesen sein könne, weil es dafür bei Inhabern von Kartenvorverkaufsstellen wie hier an mehreren wesentlichen Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 HGB fehle, kann nicht beigetreten werden.

11

a)

Wer gegenüber einem Unternehmer die Verpflichtung eingeht, sich als selbständiger Gewerbetreibender ständig um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften für diesen zu bemühen, ist, wie sich aus den §§ 84 Abs. 1, 86 HGB ergibt, Handelsvertreter (BGH, Urt. v. 18. November 1971 - VII ZR 102/70, LM HGB § 84 Nr. 6 = BB 1972, 11; BGHZ 59, 87, 90). Das gilt nach ständiger Rechtsprechung nicht nur für Warenvertreter, sondern auch für andere Absatzmittler (BGHZ 43, 108 [BGH 21.01.1965 - VII ZR 22/63] - für Toto-Lotto-Annahmestellen; BGHZ 62, 71, 73 [BGH 21.12.1973 - IV ZR 158/72] - für Reisebüros; BGH, Urt. v. 8. Februar 1980 - I ZR 78/78, LM. HGB § 84 Nr. 11 = NJW 1980, 1793 - für Vermittler von Bauaufträgen; BGH, Urt. v. 4. Dezember 1981 - I ZR 200/79, LM HGB § 84 Nr. 13 = BB 1982, 1876, 1877 - für Vermittler von Grundstücksgeschäften; OLG Hamm BB 1968, 1017 - für Vermittler von Ladegut; vgl. auch § 92 HGB für Versicherungs- und Bausparkassenvertreter und § 92 c Abs. 2 HGB für Schiffsagenturen). Inhaber von Kartenvorverkaufsstellen, die - wie die Klägerin - Karten für Konzerte, Theater und sonstige Anlässe an das Publikum abgeben, sind davon nicht ausgenommen. Dem steht nicht entgegen, daß die Pflichten solcher Verkaufsstelleninhaber, worauf die Revision abhebt, regelmäßig anders ausgestaltet sind als die der Warenvertreter. Für die Beurteilung einer Tätigkeit als die eines Handelsvertreters kommt es nicht auf den Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben oder darauf an, ob die geschuldeten Dienste höherer oder untergeordneterer Art sind. Maßgebend ist allein, ob der Beauftragte als selbständiger Gewerbetreibender ständig mit der Vermittlung oder dem Abschluß von Geschäften für den Unternehmer betraut ist.

12

b)

Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht vorliegend hinsichtlich der Vorverkaufstätigkeit der Klägerin ohne Rechtsverstoß für gegeben erachtet. Nach seinen rechtsfehlerfreien Feststellungen haben sich die Parteien über alle für den Abschluß eines Handelsvertretervertrages notwendigen Punkte geeinigt. Ohne Erfolg wendet die Revision dagegen ein, es sei nicht Aufgabe der Klägerin gewesen, sich wie ein Handelsvertreter um den Abschluß von Geschäften zu bemühen, weil sich ihre Tätigkeit nach der Art der ihr übertragenen Pflichten darauf beschränkt habe, Karten auf Nachfrage ohne eine besondere Kundenbetreuung zu verkaufen. Die Revision übersieht, daß es für die Annahme der Vermittlungs- oder Abschlußtätigkeit eines Handelsvertreters nicht von entscheidender Bedeutung ist, ob die Kunden ausschließlich oder überwiegend durch den Handelsvertreter geworben werden. Vielmehr reicht es aus, wenn der Handelsvertreter beim Zustandekommen von Geschäften zwischen Kunden und Unternehmer wesentlich mitwirkt (BGH, Urt. v. 4. Juni 1975 - I ZR 130/73, LM HGB § 89 b Nr. 48 = BB 1975, 1409, 1410; BGH, Urt. v. 11. März 1982 - I ZR 27/80, LM HGB § 84 Nr. 14 = NJW 1982, 1757, 1758). So liegt der Fall hier. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin dem am Erwerb von Konzertkarten im Vorverkauf interessierten Publikum die Gelegenheit dazu vereinbarungsgemäß in ihren Geschäftsräumen geboten. Damit hat sie das Verkaufsgeschäft des Beklagten entscheidend gefördert. Weitergehenderer Werbemaßnahmen bedurfte es nach der Art der ihr übertragenen Abschlußtätigkeit (Kartenvorverkauf im Rahmen einer Vorverkaufsstelle) nicht (vgl. BGHZ 43, 108, 113 [BGH 21.01.1965 - VII ZR 22/63]; BGH, Urt. v. 11. März 1982 - I ZR 27/80, a.a.O.).

13

Auch in der weiteren Annahme des Berufungsgerichts, daß die Klägerin während der Zeit der Zusammenarbeit der Parteien zum Verkauf von Eintrittskarten im Rahmen ihrer Vorverkaufsstelle ständig verpflichtet war, d.h. immer dann, wenn der Beklagte Konzertkarten abzusetzen hatte, kann kein Rechtsfehler gefunden werden.

14

Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen war die Klägerin bis zur Beendigung der Vertragsbeziehungen der Parteien gehalten, die ihr vom Beklagten jeweils angebotenen Kartenkontingente abzunehmen und sich um den Vorverkauf zu bemühen. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, daß die Klägerin über einen Zeitraum von 7 Jahren hinweg Karten für den Beklagten im Vorverkauf abgesetzt und dabei allein in den letzten drei Jahren vor der Vertragsbeendigung Jahresumsätze von rund 400.000,00 DM (1979), 500.000,00 DM (1980) und 700.000,00 DM (1981), zusammen mehr als 1.600.000,00 DM erzielt habe. Vertragsbeziehungen von dieser Dauer und Umsätze in dieser Größenordnung sprechen bereits nach der Lebenserfahrung für die Annahme, daß es der übereinstimmenden Absicht der Parteien entsprach, nicht nur von Fall zu Fall, d.h. von Vorverkauf zu Vorverkauf, sondern stets bei Bedarf Karten über die Vorverkaufsstelle der Klägerin zu vertreiben.

15

Gegen die Annahme eines Handelsvertretervertrages spricht schließlich auch nicht, daß die Klägerin eine Vorverkaufstätigkeit auch noch für andere Veranstalter entfaltet hatte. Ein Tätigwerden für andere Unternehmer ist dem Handelsvertreter nicht schon kraft Gesetzes ohne weiteres untersagt und jedenfalls dann unbedenklich, wenn - wie es hier der Fall war - der Unternehmer, hier der Beklagte, den weiteren Tätigkeiten seines Handelsvertreters zugestimmt hatte.

16

Wenn danach das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt ist, daß die Klägerin nach den Vereinbarungen der Parteien auf Dauer verpflichtet war, als Handelsvertreterin Karten im Vorverkauf für den Beklagten abzusetzen, so kann diese im wesentlichen tatrichterliche Überzeugungsbildung aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

17

2.

Der Beklagte hat seine Vertragspflichten aus dem somit gemäß § 89 Abs. 2 HGB frühestens zum 30. Juni 1982 kündbaren Vertragsverhältnis der Parteien durch die vorzeitige Einstellung seiner Zusammenarbeit mit der Klägerin verletzt. Das rechtfertigt den geltend gemachten Schadensersatzanspruch. Die Bemessung dieses Anspruchs durch das Berufungsgericht hat die Revision nicht beanstandet. Sie läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen.

18

III.

Danach war die Revision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

v. Gamm
Piper
Erdmann
Teplitzky
Scholz-Hoppe