Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.02.1987, Az.: VI ZR 19/86
Anspruch eines Fußgängers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen die Haftpflichtversicherung eines Taxiunternehmens wegen Verletzungen aus einem Verkehrsunfall bei Überqueren der Fahrbahn; Pflicht des Taxifahrers im Straßenverkehr zur besonderen Beachtung von nachts die Straße überquerenden Fußgängern; Plötzliches Überqueren der hell beleuchteten Straße durch einen Fußgänger zum Umsteigen in ein auf der anderen Fahrbahnseite wartendes Taxi als unabwendbares Ereignis; Pflicht zur Herabsetzung der Geschwindigkeit bei Passieren zweier gegenüberliegend geparkter Taxen ; Pflicht des Kraftfahrers zur Beobachtung etwaiger Fußgänger auf der Fahrbahnseite links von seiner eigenen; Unterschätzung der Geschwindigkeit und der Entfernung herannahender Kraftfahrzeuge durch Fußgänger in der Dunkelheit als allgemein zu berücksichtigender Erfahrungssatz; Berücksichtigung der Beeinträchtigung der Sicht durch Reflexwirkungen bei nasser oder feuchter Fahrbahn bei der Frage der Pflicht zur Herabsetzung der Geschwindigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.02.1987
- Aktenzeichen
- VI ZR 19/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 15115
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 17.12.1985
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1987, 658 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 2377-2379 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 1238 (amtl. Leitsatz)
- NStZ 1987, 402
- VersR 1988, 291 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Barbara J., geborene H., Spezialkrankenhaus L., C.,
vertreten durch ihre zur Pflegerin bestellte Mutter Frau Thekla H., S. straße ..., Ha.,
Prozessgegner
V. Versicherung der Kraftfahrt AG,
vertreten durch den Vorstand Martin Sc., H. B., I. straße ..., Ha.,
Amtlicher Leitsatz
Ein Kraftfahrer ist grundsätzlich auch bei breiten Straßen verpflichtet, die gesamte vor ihm liegende Fahrbahn zu beobachten.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Scheffen,
Dr. Kullmann,
Bischoff und
Dr. Birkmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 17. Dezember 1985 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Haftpflichtversicherer Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles.
Am 22. Oktober 1982 fuhr die Klägerin nachts gegen 3.15 Uhr mit dem Kaufmann W. in dessen Pkw die R.-Chaussee in Ha. stadtauswärts, um zu einem Taxistand zu kommen. Vor der Kreuzung der R.-Chaussee mit der H.-Straße/I.-Straße kam ihnen ein unbesetztes Taxifahrzeug entgegen. W. blinkte die Taxe an; beide Fahrzeuge hielten daraufhin ungefähr auf gleicher Höhe jeweils an ihrem Bordstein an. Die Klägerin stieg aus dem Pkw von W. zum Bürgersteig hin aus und überquerte dann hinter dem Pkw die an dieser Stelle etwa 11,30 m breite Fahrbahn in Richtung auf das Taxi. Die an der Straßenkreuzung befindliche Verkehrssignalanlage war zu dieser Zeit ausgeschaltet. Beim Überqueren der Straße wurde die Klägerin von dem rechten Kotflügel eines sich ihr von rechts mit einer Geschwindigkeit von höchstens 50 km/h nähernden, von A. geführten und bei der Beklagten versicherten weiteren Taxifahrzeuges erfaßt, in die Luft geschleudert und schwer verletzt. Die Räder des Taxifahrzeuges zeichneten keine Brems- oder Blockierspuren auf die Fahrbahn.
Die Unfallstelle war durch eine Seilleuchte mit 2 Neonröhren erhellt, die Schwarzdecke der Fahrbahn war feucht, es regnete jedoch nicht.
Die Klägerin hat unter Berücksichtigung eines mit 50% zu bewertenden Mitverschuldens ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt und die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr 50% ihres zukünftigen Schadens zu ersetzen, soweit ihre Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind.
Das Landgericht hat den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag entsprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage bezüglich des Schmerzensgeldanspruches abgewiesen und im übrigen festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 30% ihres zukünftigen materiellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 22. Oktober 1982 zu ersetzen, und zwar vorbehaltlich eines Anspruchsüberganges auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger und im Rahmen des mit ihrem Versicherungsnehmer abgeschlossenen Versicherungsvertrages bis zu den in § 12 StVG festgelegten Haftungsgrenzen.
Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin, die blondes Haar hatte und hell gekleidet war, die Fahrbahn der R.-Chaussee nicht rechtwinklig, sondern in Schrägrichtung überquert hat und daß sie nicht gelaufen, sondern mit normaler Fußgängergeschwindigkeit gegangen ist.
Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h sei der Taxifahrer A. noch etwa 55,6 m von der späteren Aufprallstelle entfernt gewesen, als die Klägerin hinter dem Pkw von W. hervorgekommen und für A. sichtbar geworden sei. Sie habe dann noch bis zur Kollision mit dem Taxifahrzeug eine Strecke von mehr als 5,65 m zurückgelegt, für die sie etwa 4 sec. benötigt habe. Der Anhalteweg habe für A. bei einer mittleren Bremsverzögerung von 6,5 m/sec. 2 einschließlich einer Reaktions- und Bremsansprechzeit von 0,8 sec. 30 m betragen.
Das Berufungsgericht geht davon aus, die Klägerin habe bei dieser Sachlage nicht den Beweis dafür führen können, daß der Versicherungsnehmer der Beklagten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen habe. Da die Fahrbahn durch die Seilleuchte ausreichend erleuchtet gewesen sei, habe A. nicht langsamer als mit 50 km/h fahren müssen. Er habe auch nicht damit rechnen müssen, daß ein Fußgänger die Fahrbahn überqueren werde. Selbst wenn er ebenso wie einer seiner Fahrgäste die Klägerin schon beim Verlassen des Pkw des W. gesehen hätte, dann hätte er daraus nicht folgern müssen, daß sie aus dem Auto aussteige, um in das an der gegenüberliegenden Fahrbahnseite haltende Taxi umzusteigen. Er habe auch sein Augenmerk nicht auf etwaige Fußgänger links von ihm richten müssen; vielmehr habe er sich darauf verlassen dürfen, daß kein Fußgänger plötzlich gefährlich nahe in seinen Fahrweg gerate, und habe sich auf den Vorgang des Überholens des rechts parkenden Taxis und auf entgegenkommende Fahrzeuge konzentrieren können.
Die Beklagte habe jedoch nicht den Beweis geführt, daß der Unfall für ihren Versicherungsnehmer ein unabwendbares Ereignis gewesen sei, so daß sie für den materiellen Schaden der Klägerin gemäß §§ 7 StVG, 3 PflVersG hafte.
II.
Das Berufungsurteil hält gegenüber den Angriffen der Revision einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Dahinstehen kann, ob sich die Revision mit Recht gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, der bei der Beklagten versicherte Taxifahrer A. habe, als er sich der späteren Unfallstelle näherte, eine Geschwindigkeit von 50 km/h einhalten dürfen.
a)
Rechtlich nicht zu beanstanden sind die diesbezüglichen Ausgangserwägungen des Berufungsgerichts.
aa)
Zutreffend geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, daß die Lichtverhältnisse an der Unfallstelle A. nicht zu einer niedrigeren Geschwindigkeit als 50 km/h zwingen mußten. Denn wenn dort die Fahrbahn aufgrund der über der Straße angebrachten Seilleuchte ausreichend erhellt war, wie das Berufungsgericht feststellt, dann reichte die Sicht des Kraftfahrers erheblich über den Anhalteweg hinaus, so daß er nicht verpflichtet war, deshalb seine Geschwindigkeit herabzusetzen (BGH, Urteil vom 5. April 1968 - 4 StR 664/67 - VRS 35, 117, 118).
bb)
Rechtsfehlerfrei hat es das Berufungsgericht auch dahinstehen lassen, ob A. die Klägerin schon beim Verlassen des Pkw des W. bemerken konnte. Denn selbst wenn er dies gesehen hätte, war dies noch kein Anlaß, seine Fahrgeschwindigkeit zu verringern. Zu diesem Zeitpunkt konnte er noch damit rechnen, daß die Klägerin im Hinblick auf seine Annäherung nicht plötzlich auf die Fahrbahn treten werde (Senatsurteil vom 14. Juni 1966 - VI ZR 279/64 - VersR 1966, 877).
b)
Ob der Taxifahrer A. aufgrund der sonstigen örtlichen Verhältnisse, etwa wegen des in seiner Fahrtrichtung anhaltenden anderen Taxifahrzeugs oder wegen der Blendwirkung des anfahrenden Pkw von W. gehalten war, seine Fahrgeschwindigkeit zu ermäßigen, kann im Streitfall unentschieden bleiben, da das Berufungsurteil aus anderen Gründen keinen Bestand hat, wie sogleich ausgeführt wird.
2.
Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht jedenfalls ein Verschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten, soweit es davon ausgeht, dieser habe sein Augenmerk nicht auf etwaige Fußgänger auf der Fahrbahnseite links von seiner Fahrbahn richten müssen.
a)
Ein Kraftfahrer ist grundsätzlich auch bei breiteren Straßen verpflichtet, die gesamte Straßenfläche vor sich zu beobachten. Der erkennende Senat hat entgegen der Annahme der Revisionserwiderung sogar bei einer Straßenbreite von 10,20 m einen Kraftfahrer grundsätzlich auch für verpflichtet gehalten, das Gelände neben der Fahrbahn, insbesondere den an der Fahrbahn gelegenen Teil des Bürgersteigs, zu beobachten, soweit dies nach der Lage des einzelnen Falles möglich und zumutbar ist (Senatsurteil vom 13. April 1953 - VI ZR 75/52 - VersR 1953, 242, 243). Wenn daher ein Taxifahrer in der Nachtzeit auf einer gut ausgeleuchteten Straße zwischen zwei Fahrzeugen hindurch seine Fahrt fortsetzen will, muß er, wenn er nicht schon auf das achtet, was sich am Fahrbahnrand ereignet, jedenfalls die für die Gegenrichtung vorgesehene Fahrbahn überblicken und darf seine Aufmerksamkeit nicht ausschließlich auf seine Fahrbahnhälfte konzentrieren.
War die Klägerin, wie das Berufungsgericht annimmt, von A. auf der Gegenfahrbahn zu erkennen, als sie hinter dem Pkw, aus dem sie ausgestiegen war, hervorkam, so mußte er spätestens in diesem Zeitpunkt seine Fahrweise darauf einstellen. Da sich die Klägerin in Richtung auf das am gegenüberliegenden Straßenrand haltende Taxi bewegte und trotz seiner Annäherung ihren Weg fortsetzte, war er zu sofortigem Bremsen verpflichtet.
b)
Ausgehend von den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hätte der Versicherungsnehmer der Beklagten den Unfall sogar noch vermeiden können, wenn er die Klägerin erst wahrgenommen hätte, nachdem sie bereits 1 3/4 sec. lang nach ihrem Hervortreten hinter dem Pkw des W. auf der Fahrbahn gegangen war und in dieser Zeit rund 2,40 m zurückgelegt hatte. Denn nach den getroffenen Feststellungen war er dann noch etwa 31 m von der Klägerin entfernt; da er - wie das Berufungsgericht weiter feststellt - einschließlich einer Reaktions- und Bremsansprechzeit von 0,8 sec. nur einen Bremsweg von 30 m benötigte, wäre sein Fahrzeug noch rund 1 m vor der Klägerin zum Stehen gekommen, falls er die Klägerin erst zu diesem Zeitpunkt bemerkt und dann sofort gebremst hätte. Hierzu war er spätestens zu diesem Zeitpunkt auch verpflichtet (vgl. OLG Köln, VRS 45, 432, 433). Denn er konnte nicht damit rechnen, die Klägerin würde stehenbleiben, da es eine jedem Autofahrer bekannte Erfahrung ist, daß Fußgänger in der Dunkelheit sowohl die Geschwindigkeit als auch die Entfernung herannahender Kraftfahrzeuge leicht unterschätzen (BGH, Urteil vom 17. September 1969 - 4 StR 286/69 - VRS 38, 44; vgl. auch Sprenger, Kraftverkehrsrecht von A-Z - Kennzahl 27.801, S. 28).
3.
War der Versicherungsnehmer der Beklagten aber verpflichtet, die gesamte Straßenfläche der R.-Chaussee vor sich aufmerksam zu überblicken und konnte er bereits einige Sekunden vor dem Unfall die Klägerin erkennen, so gereicht es ihm entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ferner auch zum Verschulden, daß er nicht versucht hat, der Klägerin ein wenig nach links auszuweichen. Das Berufungsgericht geht ersichtlich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon aus, daß ein Kraftfahrer nach Möglichkeit hinter einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger vorbeizufahren hat (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 1967 - VI ZR 132/65 - VersR 1967, 457, 458 m.w.N.). Da die Klägerin von dem vorderen rechten Kotflügel der Taxe erfaßt wurde, hätte - wie die Revision mit Recht rügt - schon ein nur geringfügiges Ausweichen nach links den Unfall verhindern können. Ein solches Ausweichen wäre A. möglich gewesen, wenn, wie das Berufungsgericht seiner eigenen Aussage entnimmt (BU S. 11 Abs. 2), Gegenverkehr allenfalls aus weiter Entfernung nahte, zumal die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (BU S. 9) auf seiner Fahrbahnhälfte schon etwa 2 m zurückgelegt hatte und er deshalb von der 5,65 m breiten Gegenfahrbahn auch bei einem Ausweichen nach links kaum etwas in Anspruch nehmen mußte. Ein den Unfall vermeidendes geringes Ausweichen nach links wurde auch nicht dadurch verhindert, wie die Revisionserwiderung meint, daß sich auf der Gegenfahrbahn der Pkw des W. wieder in Bewegung setzte, aus dem die Klägerin ausgestiegen war.
Die Fehlreaktion könnte, wie die Revision mit Recht hervorhebt, den Versicherungsnehmer der Beklagten jedenfalls bei einer Beobachtungsmöglichkeit von 4 sec. nicht entlasten. Einem Kraftfahrer kann nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats nur dann kein Vorwurf gemacht werden, wenn er in einer plötzlichen, von ihm nicht verschuldeten und nicht vorhersehbaren Gefahrenlage nicht die bestmögliche Reaktion zeigt (Senatsurteil vom 7. Februar 1967 - VI ZR 132/65 - a.a.O. m.w.N.). Das war aber nicht der Fall, wenn der Versicherungsnehmer der Beklagten die Klägerin 4 sec. lang sehen konnte.
III.
Bei dieser Sachlage war das Berufungsurteil aufzuheben.
Der Senat ist jedoch nicht in der Lage, abschließend in der Sache zu entscheiden. Die Verfahrensrügen der Revisionserwiderung, mit denen diese sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, der Taxifahrer A. habe die Klägerin bis zur Kollision auf ihrem Weg über die Fahrbahn auf eine Gehstrecke von mehr als 5,65 m sehen können, sind nämlich ebenfalls begründet. Die Revisionserwiderung beanstandet mit Recht, daß das Berufungsgericht allein aufgrund der Zeugenvernehmungen zu dem Ergebnis gelangt ist, die Wahrnehmung der Klägerin sei nicht durch eine Blendwirkung beeinträchtigt gewesen.
1.
Das Berufungsgericht brauchte allerdings dem Umstand keine Bedeutung zuzumessen, daß der Sachverständige Prof. D. darauf hingewiesen hatte, die guten Bedingungen bezüglich der Wahrnehmung der Klägerin (gleichmäßige Beleuchtung von Person und Fahrbahn und helle Kleidung der Klägerin) hätten infolge der Feuchtigkeit der Fahrbahn eine Einschränkung erfahren können, weil dadurch die Leuchtdichte des Unter- und Hintergrundes nicht mehr gleichmäßig, sondern durch spiegelnde Reflexe gestört war. Die Beeinträchtigung der Sicht durch Reflexwirkungen bei nasser oder feuchter Fahrbahn mußten dem Beklagten als Taxifahrer geläufig sein (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 1964 - VI ZR 195/63 - VersR 1965, 290, 291). Wenn er sie nicht durch aufmerksamere Beobachtung der Fahrbahn ausgleichen konnte, mußte er seine Geschwindigkeit entsprechend ermäßigen.
2.
Der erkennende Senat vermag dem Berufungsgericht jedoch nicht zu folgen, daß sich die Beklagte aufgrund der Aussage von A., er sei nicht geblendet gewesen, bevor er die Klägerin sah, und aufgrund der im Berufungsverfahren getroffenen Feststellung, der Pkw von W. habe, nachdem er aus seiner Stellung parallel zum Fahrbahnrand nur ein kurzes Stück angefahren war, bei der Annäherung von A. noch keine Schrägstellung eingenommen gehabt, auch nicht auf die sonstigen Ausführungen des Sachverständigen Prof. D. in seinem unfallanalytischen und lichttechnischen Gutachten berufen kann. Der Sachverständige geht auf S. 13 seines Gutachtens offenbar unabhängig davon, ob W. schon sogleich nach dem Anfahren versuchte, in einem Bogen in die I.-Straße einzubiegen, davon aus, daß die Scheinwerfer des Fahrzeuges von W., die eine relativ hohe Lichtstärke hatten, eine Blendstörung hervorriefen, die bewirkt hatte, daß der Taxifahrer A. die Klägerin "in den zeitlich entsprechenden Positionen auf ihrer Bewegungsbahn noch nicht wahrnehmen konnte". Diese Blendstörung, die sich ersichtlich von einer richtigen Blendung erheblich unterscheidet, konnte - wie jedenfalls im Revisionsverfahren zu unterstellen ist - auch bestehen, wenn W. nur langsam vom Fahrbahnrand aus angefahren war und wenn A. subjektiv eine Blendung nicht wahrgenommen hatte. Die Revisionserwiderung weist deshalb mit Recht darauf hin, daß das Berufungsgericht bei diesem Beweisergebnis den Sachverständigen Prof. D. jedenfalls noch ergänzend hätte befragen müssen, ob auch dann, wenn dessen Prämisse wegfiel, daß W. sofort mit "Linksabbiegetendenz" losgefahren war, die Klägerin eine bestimmte Strecke für A. infolge dieser Blendstörung noch nicht sichtbar auf der Straße zurückgelegt hatte, nachdem sie hinter dem Pkw von W. auf die Straße getreten war, und welchen Einfluß dies etwa auf die Abwendbarkeit des Unfalles hatte.
3.
Da somit noch weitere Feststellungen erforderlich sind, war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens vorzubehalten war.
Scheffen
Dr. Kullmann
Bischoff
Dr. Birkmann