Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.06.1966, Az.: VI ZR 279/64
Fußgänger; Überqueren der Fahrbahn; Rücksicht auf Straßenverkehr; Grobes Verschulden; Kfz-Betriebsgefahr
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.06.1966
- Aktenzeichen
- VI ZR 279/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10456
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1966, 877
Redaktioneller Leitsatz
1. Ein Fußgänger, der die Fahrbahn außerhalb eines Überweges überschreiten will, nimmt im allgemeinen Rücksicht auf den Straßenverkehr. Darauf kann der Kraftfahrer vertrauen.
2. Das grobe Verschulden eines Fußgängers, der zwischen parkenden Fahrzeugen hindurch mit dem Überqueren der Fahrbahn beginnt, ohne auf die herankommenden Fahrzeuge zu achten, kann die Kfz-Betriebsgefahr übertreffen (siehe auch BGH vom 16. 06. 1964, VersR 1964, 1069; OLG Hamm vom 06. 07. 1965, VersR 1968, 25; OLG Karlsruhe vom 25. 04. 1969, VersR 1969, 809).