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Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
Amtliche Abkürzung
AGBauGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2130-3

In der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578)

Zuletzt geändert durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 285, 2026 S. 7) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Wahrnehmung von Aufgaben der Gemeinde1
Aufstellung des Flächennutzungsplans2
Regionalplanerische Festlegungen3
Stadtentwicklungsplanung, Bereichsentwicklungsplanung4
Mitteilung der Planungsabsicht5
Aufstellung und Festsetzung von Bebauungsplänen6
Erhebliches Gesamtinteresse Berlins bei Bebauungsplänen7
Aufstellung und Festsetzung von Bebauungsplänen zur Verwirklichung von Erfordernissen der Verfassungsorgane des Bundes8
Aufstellung und Festsetzung von Bebauungsplänen von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung9
Anpassungspflicht der Bezirke, Planungsgebot10
Änderung, Ergänzung, Aufhebung und Berichtigung der Bauleitpläne11
Besondere Gestaltungsanforderungen12
Veränderungssperre13
(weggefallen)14
Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen15
Vorkaufsrecht16
Informationspflicht, Eingriffsrecht17
Eingriffsrecht bei städtebaulichen Vorhaben17a
Im Zusammenhang bebaute Ortsteile, bebaute Bereiche im Außenbereich18
Bodenordnung19
Enteignung20
(weggefallen)21
Erschließungsbeitrag22
Kostenerstattung23
Festlegung von Sanierungsgebieten24
Landesprogramme zum Erwirken von Bundesfinanzhilfen25
Vorbereitung und Durchführung
von Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen
26
Städtebauliche Entwicklungsbereiche27
Städtebauliche Verträge, Erschließungsverträge28
Auskunftsanspruch29
Stadtumbau29a
Soziale Stadt29b
Erhaltung baulicher Anlagen30
Automatisiertes Verfahren auf Abruf30a
Baulandkataster30b
Verarbeitung personenbezogener Daten30c
Planungsverbände31
Geltendmachung von Verfahrens- und Formmängeln32
Erlass von Ausführungsvorschriften33
(weggefallen)34
Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheides35
Überleitungsvorschriften36
In-Kraft-Treten37

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs

Vom 12. Dezember 2025 (GVBl. S. 2026 S. 7)

Nach Artikel 4 Absatz 2 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird bekanntgemacht, dass dieses Gesetz vorbehaltlich seines Artikels 4 Absatz 1 am 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist.