§ 20 AGBauGB - Enteignung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
- Amtliche Abkürzung
- AGBauGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2130-3
Die Rechte und Pflichten Berlins als Antragsteller im Enteignungsverfahren nach dem Baugesetzbuch nimmt die Senatsverwaltung für Finanzen wahr. Sie kann ihre Aufgaben auf die Bezirksämter übertragen.