§ 17 AGBauGB - Informationspflicht, Eingriffsrecht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
- Amtliche Abkürzung
- AGBauGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2130-3
(1) Bei einer Entscheidung über
- 1.
- 2.
Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung außerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Einzelhandelskonzentration,
- 3.
großflächige Vergnügungsstätten sowie Anlagen für sportliche und kulturelle Zwecke mit einer Bruttogrundfläche von mehr als 2.500 Quadratmetern und vergleichbare Vorhaben,
- 4.
sonstige Vorhaben von erheblichen Gesamtinteressen Berlins
ist im bauaufsichtlichen Verfahren die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Bauvorlagen zu unterrichten.
(2) Äußert sich die Senatsverwaltung nicht innerhalb von einem Monat seit der Unterrichtung, so kann der Bezirk davon ausgehen, dass erhebliche Gesamtinteressen Berlins nicht beeinträchtigt sind. Für die Zustimmung der Gemeinde gilt die Frist nach Satz 1 entsprechend.
(3) Falls wegen einer Beeinträchtigung erheblicher Gesamtinteressen Berlins ein Eingriffsrecht ausgeübt werden soll, gilt § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 sinngemäß. Die Beurteilung erheblicher Gesamtinteressen Berlins erfolgt im Einvernehmen mit der für die vorbereitende Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung.