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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.1980, Az.: 1 StR 461/80

Uneinsichtigkeit und bisherige Haftdauer als Strafzumessungskriterien; Hervorhebung der eigenen Intelligenz und Überlegenheit des Angeklagten als Anhaltspunkt für seine Uneinsichtigkeit; Strafen gegen Mittäter in "einem gerechten Verhältnis zueinander"; Vereinbarkeit der Annahme einer zukünftigen Gefährlichkeit des Angeklagten mit vorhergehender Ablehnung der zukünftigen Gefährlichkeit im Rahmen der Entscheidung über eine Sicherungsverwahrung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.12.1980
Aktenzeichen
1 StR 461/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 14144
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 07.03.1980

Fundstelle

  • StV 1981, 122-123

Verfahrensgegenstand

Betrug

Prozessführer

Frigyes Vilmos S. aus M., geboren am ... 1925 in G. (Ungarn), zur Zeit in Haft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und
des Generalbundesanwalts
und - soweit er nach § 349 Abs. 2 StPO entscheidet
- auf dessen Antrag am 16. Dezember 1980
gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 7. März 1980 im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

I.

Soweit die Revision des Angeklagten sich gegen den Schuldspruch des Urteils der 19. Strafkammer des Landgerichts München I vom 7. März 1980 richtet, kann sie keinen Erfolg haben, weil die Nachprüfung des genannten Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen unter Berücksichtigung der gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO abgegebenen Gegenerklärungen des Angeklagten und seiner Verteidiger keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

II.

Soweit die Revision des Angeklagten den Strafausspruch angreift, hat die Sachrüge aus folgenden Gründen Erfolg:

3

1.

Mit der Erwägung, daß der Angeklagte, der sich nunmehr "schon fast fünf Jahre in Haft befinde, nach wie vor völlig uneinsichtig auftrete", daß er "noch genauso uneinsichtig sei, wie er es vor seiner Festnahme war", und mit der Erwägung, daß die Zukunftsprognose des Angeklagten wegen seiner Uneinsichtigkeit und weil erfahrungsgemäß die Aktivität von Betrügern "im Alter nicht nachlasse, sondern eher noch zunehme", schlecht sei, hat die Strafkammer die Verhängung einer "harten Strafe" gegen den Angeklagten gerechtfertigt (UA S. 130/131).

4

Gegen beide Erwägungen bestehen durchgreifende Bedenken.

5

a)

Die Uneinsichtigkeit des Angeklagten ist vom Tatgericht damit begründet worden, daß er "auf seine überragende Intelligenz poche", und sich deshalb "so überlegen fühle, daß er sich auch weigere, sich selbst Rechenschaft über sein Handeln in der Vergangenheit abzulegen". Nach dieser Begründung kann es sein, daß das Tatgericht rechtsfehlerhaft (vgl. BGHSt 1, 105, 106; 1, 342; BGH, Urt. vom 12. Juli 1977 - 1 StR 305/77 - bei Holtz MDR 1977, 982 -; BGH, Urt. vom 20. Juni 1979 - 3 StR 200/79 -; Dreher/Tröndle, StGB 39. Aufl. § 46 Rdn. 29 m.w.N.) dem Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der Uneinsichtigkeit (auch) angelastet hat, daß er die von ihm bezogene Verteidigungsposition, er sei in allen Fällen gutgläubig gewesen (UA S. 74), einnahm und aufrecht hielt.

6

b)

Im Rahmen ihrer Überlegungen, ob gegen den Angeklagten die Maßregel der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB anzuordnen sei, hat die Strafkammer ausgeführt, es sei kein sicheres Urteil darüber möglich, wie die Entwicklung des Angeklagten weiter verlaufen werde. Die Voraussetzungen der Anordnung seien infolgedessen "mangels ausreichender Beurteilungsgrundlagen zu verneinen" (UA S. 131). Mit diesen Ausführungen ist es nicht zu vereinbaren, daß das Tatgericht im Rahmen der Strafzumessung unter Berufung auf einen - die sorgfältige Prüfung im Einzelfall nicht erübrigenden - Erfahrungssatz und auf Uneinsichtigkeit des Angeklagten dessen zukünftige Gefährlichkeit bejaht.

7

2.

Die verhängten Strafen übersteigen erheblich die von der Strafkammer in einem schon früher abgeschlossenen Verfahren gegen den Mittäter M. ausgesprochenen Strafen. Im Falle III C der Urteilsgründe (Komplex K.) ist die Diskrepanz besonders groß (M. erhielt 3 Jahre und 6 Monate, der Angeklagte 8 Jahre). Da nach den Feststellungen nichts dafür zu ersehen ist, daß die mittäterschaftlichen Beiträge M. wesentlich hinter denen des Angeklagten zurückblieben, liegt - insbesondere im Falle III C - die Annahme nahe, daß das Leugnen des Angeklagten und seine Verteidigungsstrategie, auch soweit sie ungünstige Schlüsse auf seine Persönlichkeit und auf seine Einstellung zu seinen Taten zulassen, unangemessen überbewertet worden sind. Zwar muß in jedem Verfahren die den Zumessungsgrundsätzen des Gesetzes (§ 46 StGB) entsprechende Strafe unter Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände "aus der Sache selbst" gefunden werden (BGH, Beschl. vom 13. Juni 1979 - 3 StR 178/79 - bei Holtz MDR 1979, 986). Der Gesichtspunkt, daß gegen Mittäter verhängte Strafen auch in "einem gerechten Verhältnis zueinander" stehen sollten, kann aber nicht völlig außer Betracht bleiben (BGH, Urt. vom 14. März 1978 - 1 StR 8/78).

8

3.

Da die aufgezeigten Begründungsmängel des angefochtenen Urteils sich bei allen von der Strafkammer festgesetzten Einzelstrafen ausgewirkt haben können, waren der gesamte Strafausspruch und - als Folge davon (vgl. § 55 Abs. 2 StGB)- auch Absatz III. des Urteilsspruchs, mithin der gesamte Rechtsfolgenausspruch, aufzuheben.

Pikart
Woesner
Herdegen
Ulsamer
Maul