Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.03.1978, Az.: 1 StR 8/78
Vorübergehende Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten; Verurteilung wegen Betruges bei Verkauf angeblich wertvoller Edelsteine; Rechtsirrtümliche Bemessung oder Unklarheit der Schadenshöhe ; Entbindung eines Schöffen von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen; Urkundenbeweises durch Vorbehalte über den Inhalt von Schriftstücken zur Herbeiführung bestätigender Erklärungen des Angeklagt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.03.1978
- Aktenzeichen
- 1 StR 8/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12267
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 05.08.1977
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessführer
1. Antiquitätenhändler Imre Ma. aus N. geboren am ... 1921 in B./U.
2. Kaufmann Bela F. aus A., geboren am ... 1924 in B./U.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. März 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... und Rechtsanwalt ..., als Verteidiger des Angeklagten zu 1,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger des Angeklagten zu 2,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 5. August 1977 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Ma. wegen Betruges in sechs Fällen, davon in fünf Fällen gemeinschaftlich begangen, zur Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren, den Angeklagten F. wegen Beihilfe zum Betrug und wegen gemeinschaftlichen Betruges zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.
A.
Die Revision des Angeklagten Ma.
I.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1.
Zu Unrecht beanstandet die Revision, die Strafkammer habe gegen beide Angeklagte gemeinsam verhandelt, obwohl ein Verbindungsbeschluß nach Abtrennung beider Verfahren aus einem größeren Komplex gefehlt habe.
Die Strafkammer hat das Verfahren gegen den Angeklagten Ma. mit Beschluß vom 26. Juli 1977 abgetrennt und insoweit die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen (HA Bd. XVIII, Bl. 7). Mit Beschluß vom 1. August 1977 hat sie das Verfahren gegen den Angeklagten F. abgetrennt und dieses Verfahren mit dem Verfahren gegen den Angeklagten Ma. verbunden sowie insoweit die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen (HA Bd. XVIII Bl. 9). Ein Verbindungsbeschluß lag danach vor.
2.
Vorübergehende Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten Ma. vom 2. Verhandlungstage an ist nicht bewiesen. Den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden der Strafkammer Dr. H. und des Richters am Landgericht ... ist zu entnehmen, daß der Angeklagte in allen Teilen der Hauptverhandlung reaktionsschnell und konzentriert zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung nahm. Auf die Frage des Vorsitzenden, ob er wegen des vorausgegangenen leichten Verkehrsunfalls einen Arzt hinzuziehen solle, antwortete der Angeklagte, das sei nicht nötig, es sei nicht schlimm.
3.
Die Aufklärungsrügen bleiben erfolglos.
a)
Soweit die Revision beanstandet, das Landgericht habe das Gemälde "Bärtiger Wissenschaftler mit Zirkel und Globus", das der Beschwerdeführer dem niederländischen Maler Rembrandt zuschreibt, nicht auf seine Echtheit hin untersuchen lassen, ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht geboten, weil ein solcher etwaiger Verfahrensmangel sich lediglich auf den Strafausspruch ausgewirkt haben kann und dieser bereits aus anderen Gründen aufgehoben werden muß (vgl. unten A II 2 b).
b)
Zu ihrer Beanstandung, Po. und O. seien nicht als Zeugen vernommen worden, teilt die Revision keine bestimmten Beweisbehauptungen mit, die die Genannten hätten bestätigen sollen.
c)
Die Ausführung der Revision, bei der Bewertung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten "wäre angesichts der sehr summarischen Verfahrensweise genaueste Aufklärung geboten gewesen", enthält weder eine bestimmte Beweisbehauptung noch die Angabe von Beweismitteln. Darauf, daß an den Angeklagten, der sich zur Sache erklärt hat, weitere Fragen hätten gerichtet werden sollen, kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 4, 125; BGH, Urteil vom 14. Oktober 1975 - 1 StR 108/75).
4.
Verstöße der Strafkammer gegen den Grundsatz, daß die Feststellungen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu entnehmen sind (§ 261 StPO), sind nicht bewiesen.
Die Revision bemängelt insofern, das Landgericht habe die Feststellungen des angefochtenen Urteils
a)
Franz G. habe die Smaragde bisher nicht verwerten können,
b)
im Januar 1975 hätten die Täter dem O. 500 g Rohsmaragde übergeben, die sich jedoch als praktisch wertlos erwiesen hätten,
nicht den Ergebnissen der Hauptverhandlung entnommen.
Beide Angeklagten waren geständig (UA S. 77). Die Anklageschrift enthält die vom Beschwerdeführer benannten Ausführungen (HA XI Bl. 23, 64). Danach kann die Strafkammer die Feststellungen dem Geständnis des Angeklagten Ma. entnommen haben.
II.
Die Sachrüge ist teilweise begründet.
1.
Der Schuldspruch wird durch die Feststellungen getragen.
a)
Der Angeklagte Ma. spiegelte entweder allein oder im Zusammenwirken mit anderen den Geschädigten vor, die angebotenen Edelsteine seien von guter Qualität, ihr gewinnbringender Weiterverkauf nach dem Schleifen sei gesichert. Er erweckte dadurch den unrichtigen Eindruck, die Geschädigten könnten durch kurzfristigen Einsatz von Barmitteln oder Sachwerten, insbesondere Bildern, erhebliche Gewinne erzielen. Aufgrund der auf diese Weise hervorgerufenen irrigen Vorstellungen gaben die Geschädigten an den Angeklagten Ma. und seine Mitbeteiligten Geld, Wechsel oder Sachwerte hin. Die Getäuschten sind insofern in ihrem Vermögen geschädigt, als sie für ihre hingegebenen Leistungen keinen vertragsgemäßen Gegenwert, sondern nur geringerwertige Sachleistungen erhielten (UA S. 79). Das gilt auch für den Fall B I 3 der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil G.) Zwar ist in diesem Fall der tatsächliche Wert des Bildes nicht angegeben. Das ist jedoch für die rechtliche Einordnung unschädlich, weil die Feststellungen ergeben, daß G. außer dem Kaufpreis von 300.000,- DM noch Smaragde für das Bild hingab (UA S. 12, 13). Der Senat entnimmt daraus, daß ihm durch den Kauf des Bildes ein Vermögensschaden entstanden ist, auch wenn berücksichtigt wird, daß das Gemälde aus der Zeit Rembrandts einen Wert gehabt haben muß. Für die Schadenshöhe und damit für die Strafzumessung ist der Wert des Bildes allerdings von Bedeutung.
b)
Tatmehrheit ist in rechtlich nicht angreifbarer Weise angenommen (UA S. 80).
c)
Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision erschöpfen sich im wesentlichen in Polemik gegen die das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters.
2.
Der gesamte gegen den Angeklagten Ma. gerichtete Strafausspruch kann wegen rechtsirrtümlicher Bemessung oder Unklarheit der Schadenshöhe in Einzelfällen, die auf sämtliche Einzelstrafen eingewirkt haben kann, nicht bestehen bleiben.
a)
Im Fall B I 1 (Betrug zum Nachteil G.) berücksichtigt die Strafkammer strafschärfend "die Schadenshöhe von 250.000,- DM" (UA S. 88). Die Feststellungen ergeben, daß G. vom Angeklagten und von Po. Smaragde für 250.000,- DM kaufte. "Die für das Auge schönen Steine hatten einen Wert von etwa 60.000,- DM" (UA S. 8). Das Landgericht war deshalb gehalten, bei der Bemessung der Schadenshöhe diesen Betrag vom gezahlten Kaufpreis abzusetzen. Ob und in welcher Höhe ein Vermögensschaden eingetreten ist, ergibt ein Vergleich der Vermögenslage des Getäuschten vor und nach dem Austausch der Leistungen (RGSt 16, 1; BGHSt 16, 220, 221). Dabei ist jeder wertmäßig meßbare Vorteil zu berücksichtigen, den der Getäuschte erlangt hat (BGHSt 17, 147, 149).
Der tatsächliche Vermögensschaden beträgt demgemäß 190.000,- DM. Daß G. die Smaragde bisher nicht verwerten konnte (UA S. 9), bedeutet nicht, daß sie wertlos waren. Dieser Umstand muß deshalb bei der Bemessung der Schadenshöhe außer Betracht bleiben.
Die rechtsirrige Annahme der Höhe des Vermögensschadens kann die Einzel strafe zu B I 1 (Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten) zum Nachteil des Angeklagten Ma. mitbestimmt haben.
b)
Beim Kauf des Bildes "Bärtiger Wissenschaftler mit Zirkel und Globus" (Fall B I 3) ist ungeklärt, welchen objektiven Wert das Gemälde hatte und wie hoch der Wert der Smaragde zu veranschlagen ist, die Gries außer den 300.000,- DM für das Bild hingab. Ob es sich dabei um dieselben Steine handelte, die Ma. vorher dem G. verkauft hatte (Fall B I 1), bleibt zu klären. Ferner bedarf der Aufklärung, ob sich das Bild, das nach den bisherigen Feststellungen auf Anraten Dr. P. nach USA verkauft wurde (UA S. 13), noch im Vermögen des Architekten G. befindet oder ob es ihm endgültig entzogen worden ist.
c)
Als Schadenshöhe wertet die Strafkammer im Fall B IV (Betrug zum Nachteil O.) "den die Millionengrenze weit übersteigenden Schaden am Barvermögen des Geschädigten sowie den Verlust von Sachwerten (3 Bilder: Satyrszene, St. Nikolaus Abend, Selbstbildnis von Rembrandt" - UA S. 90). Die Feststellungen belegen jedoch nicht, daß das "Selbstbildnis von Rembrandt" dem Vermögen O. entzogen worden ist. In der Vereinbarung vom 4. Oktober 1973 legten O. und der Angeklagte Ma. fest, daß der Angeklagte das Gemälde an Frau K. verkaufen und dafür 50.000 Karat Rohsmaragde von dieser erhalten sollte. Die Beteiligten bewerten das Bild mit 4 Mill. DM (UA S. 61). Später trat an die Stelle der Forderung nach Übereignung des Bildes das Verlangen nach Aufzahlung oder 1 Mill. DM mit der Begründung, daß die Zuschreibung des Gemäldes zweifelhaft sei (UA S. 67). Schließlich verzichtete Frau K. nach Erhalt von Schmuck und Geld auf das Bild (UA S. 70). Es ist deshalb davon auszugehen, daß das Gemälde dem Kommerzienrat O. nicht entzogen worden ist.
Die für den Fall B IV verhängte Einsatzstrafe (Freiheitsstrafe von fünf Jahren) kann durch die irrtümliche Berücksichtigung des Verlustes des erheblichen Sachwertes, den das Gemälde darstellt, beeinflußt sein.
d)
Die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen B I 1, 3 und B IV hat zur Folge, daß auch die Gesamtstrafe aufgehoben werden muß. Darüberhinaus ist nicht auszuschließen, daß die irrtümliche Bemessung der Schadenshöhe in diesen Fällen auch auf die anderen Einzelstrafen eingewirkt hat. Die Strafkammer berücksichtigt in allen Fällen strafschärfend, daß die Taten einen erheblichen Schaden verursacht haben (UA S. 87). Das Gewicht aller Taten kann sich jedoch mindern, wenn sich herausstellt, daß der Schaden in einigen Fällen wesentlich geringer ist als die Strafkammer angenommen hat.
Allgemein ist zur Strafzumessung des Landgerichts zu bemerken: die Begründung erweckt den Eindruck, daß die Strafkammer die absolute Höhe der vom Angeklagten angerichteten Schäden überbewertet, wenn sie auch nicht unerwähnt läßt, daß er nur sehr Vermögende geschädigt hat. Den Gesichtspunkt, daß sich diese auf Grund ihrer Neigung, innerhalb kurzer Zeit hohe Gewinne erzielen zu wollen, vom Angeklagten zu fragwürdigen Geschäften verstricken ließen, hat das Landgericht zwar hervorgehoben (UA S. 87); es leuchtet aber nicht ohne weiteres ein, daß sich darin eine besondere Gefährlichkeit des Angeklagten zeige, dem das Landgericht übrigens an anderer Stelle eine günstige Sozialprognose bescheinigt (UA S. 91).
B.
Die Revision des Angeklagten F.
I.
Die Verfahrensrügen bleiben erfolglos.
1.
Die Besetzungsrüge ist unbegründet.
Die Revision meint, die Strafkammer sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil die Hilfsschöffen R. und Fö. mitgewirkt hätten. Dadurch sei der Angeklagte seinem gesetzlichen Richter entzogen worden. Die Hauptschöffen hätten sich wegen Urlaubs entschuldigt. Dabei sei ein strenger Maßstab anzulegen. Es fehle die Feststellung, daß eine Verschiebung des Urlaubs den Schöffen nicht zuzumuten gewesen sei. Zur Entscheidung über die Befreiung eines Hauptschöffen von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen sei der Vorsitzende der Strafkammer zuständig. Maßnahmen des Vorsitzenden seien aber nicht festzustellen.
Diese Beanstandung geht fehl. Nach §§ 54, 77 Abs. 3 Satz 3 GVG entscheidet der Vorsitzende der Strafkammer darüber, ob ein Hinderungsgrund vorliegt, der dazu fuhrt, daß ein Schöffe von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen zu entbinden ist. Das ist hier in rechtlich nicht angreifbarer Weise geschehen. Die Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache fand vom 2. bis 5. August 1977 statt. Der Hauptschöffe E. erklärte am 27. Juni 1977 schriftlich, er befinde sich in der Zeit vom 1. bis 16. August 1977 in einem bereits seit November 1976 geplanten Auslandsurlaub. Der Vorsitzende der Strafkammer hat daraufhin den Schöffen E. am 28. Juni 1977 von der Dienstleistung am 2. August 1977 befreit. Anstelle des Hauptschöffen E. wurde der Hilfsschöffe Fö. geladen, der mitgewirkt hat.
Der Hauptschöffe Sch. teilte am 26. Juni 1977 mit, er verbringe in der Zeit vom 30. Juli bis 11. September 1977 seinen Urlaub im Ausland. Der Urlaub war bereits im Februar 1977 bei seiner Dienststelle gemeldet, eine Schiffspassage war bereits im April 1977 gebucht. Der Hauptschöffe wies darauf hin, daß er an die Ferien gebunden sei, weil er schulpflichtige Kinder habe.
Der Vorsitzende der Strafkammer befreite den Schöffen durch Verfügung vom 4. Juli 1977 von der Dienstleistung am 2. August 1977. Er veranlaßte die Ladung des Hilfsschöffen R., der mitgewirkt hat. Ohne erkennbaren Ermessensfehler hat der Vorsitzende die teilweise lange zuvor gebuchten Auslandsreisen beider Hauptschöffen als Hinderungsgrund im Sinne des § 54 GVG gewertet (BGH, Urteil vom 27. Mai 1977 - 1 StR 41/75). Unschädlich ist, daß er eine Verschiebung dieser Reisen nicht in Betracht zog. Die Akten ergeben, daß der Vorsitzende der erkennenden Strafkammer die Maßnahmen traf. Einer besonderen Begründung bedurften sie nicht, da sich die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen bereits aus den Anträgen der Hauptschöffen und den Aktenvermerken ergeben.
2.
§§ 249, 261, 267 Abs. 1 StPO sind entgegen der Ansicht der Revision nicht dadurch verletzt, daß die Strafkammer den von den Angeklagten Ma. und F. zu Täuschungszwecken hergestellten Kaufvertrag vom 3. Mai 1972 im angefochtenen Urteil wörtlich wiedergibt (UA S. 23 bis 25), obwohl er nicht förmlich zum Zwecke des Beweises in der Hauptverhandlung verlesen worden ist.
Der Revision ist einzuräumen, daß der Ersatz eines möglichen Urkundenbeweises durch Vorhalte über den Inhalt von Schriftstücken zur Herbeiführung bestätigender Erklärungen des Angeklagten grundsätzlich unzulässig ist, wenn es sich um längere Schriftstücke oder um solche handelt, die sprachlich oder inhaltlich schwer zu verstehen sind (BGHSt 11, 159 im Anschluß an BGHSt 5, 278). Das gilt aber nur, wenn aus dem Schriftstück Tatsachen entnommen worden sind, die nach den Umständen eines Beweises bedurften. Schriftstücke, die bei der Schilderung eines nicht bestrittenen und unzweifelhaften Sachverhalts aus anderen Gründen, z.B. nur wegen der Vollständigkeit oder der Genauigkeit, wörtlich mitgeteilt werden, sind nicht als Ersatz für einen möglichen Urkundenbeweis verwertet (BGHSt 11, 159, 162).
So liegen die Dinge hier. Der Angeklagte F. war im vollen Umfang geständig (UA S. 77). Er gab zu, den Vertrag zu Täuschungszwecken unterschrieben zu haben, um Graf Schö. in Sicherheit zu wiegen. Das angefochtene Urteil ergibt eindeutig, daß die Strafkammer ihre Feststellungen allein auf die Geständnisse der Angeklagten und nicht auf einen Urkunden beweis gegründet hat (UA S. 77). Der Vertrag vom 3. Mai 1972 ist danach nicht zum Zwecke der Feststellung sonst unbeweisbarer Tatsachen, sondern lediglich aus Gründen der Vollständigkeit und Genauigkeit wörtlich in das angefochtene Urteil übernommen worden.
3.
Soweit die Strafkammer auf die Verträge vom 28. März 1972 (UA S. 20) und vom 4. Mai 1973 (UA S. 37) sowie auf den Schriftwechsel der Angeklagten untereinander Bezug nimmt, bedurfte es keiner förmlichen Verlesung, weil die Urkunden nicht wörtlich im angefochtenen Urteil wiedergegeben sind und ihr Inhalt durch bestätigten Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt werden konnte.
II.
Die sachlichrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils führt lediglich zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1.
Der Schuldspruch wird durch die Feststellungen getragen.
a)
Die Strafkammer erblickt den Tatbestand der Beihilfe zum Betrug im Fall B I 2 ohne erkennbaren Rechtsirrtum darin, daß der Angeklagte F. den Mitangeklagten Ma. bei der Täuschung des Architekten G. unterstützte. Er bestätigte mit Schreiben vom 14. Oktober 1971 gegenüber dem Geschädigten der Wahrheit zuwider, daß er einen Abnehmer für 5 bis 6.000 Karat geschliffener Smaragde zum Preis von 500,- DM je Karat habe. Dabei wußte er, daß unter Ausnutzung dieses Schreibens "jemand um erhebliche Vermögenswerte gebracht werden sollte" (UA S. 10). Nachdem er G. kennengelernt hatte, täuschte er ihm vor, er könne das Smaragdgeschäft über die ungarische Firma Ar. abwickeln (UA S. 11). Für seine Mitwirkung erhielt er von Ma. mindestens 10.000,- DM. "Im einzelnen" war er in die weiteren Machenschaften Ma. nicht eingeweiht (UA S. 10). Ma. vollendete den Betrug zum Nachteil G. und erlangte dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil in Höhe von 435.000,-DM (UA S. 80). F. handelte "in Kenntnis der Grundzüge der objektiven Tatumstände" und in der Absicht, Ma. einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen (UA S. 81).
b)
Der Tatbestand des gemeinschaftlichen Betruges ist im Fall B II nach rechtlich einwandfrei begründeter Ansicht der Strafkammer dadurch verwirklicht, daß der Angeklagte F. im Zusammenwirken mit Ma. und anderen den Grafen Schö. durch Täuschungen um etwa 2.482.500,- DM schädigte. Ma. weihte diesmal F. "in die Planung weitgehendst ein" (UA S. 14). Die Täter spiegelten dem Geschädigten vor, die von ihnen angebotenen Rohsmaragde seien von hohem Wert, er könne sie mit einer garantierten Schleifausbeute zu einem Preis von 300,- DM je Karat und damit gewinnbringend verkaufen, der Absatz sei gesichert. Graf Schö. zahlte den genannten Betrag. Sein Vermögensschaden liegt darin, daß er keinen vertragsmäßigen Gegenwert, sondern nur geringwertige Edelsteine erhielt. F. handelte in Kenntnis der Tatumstände und in der Absicht, sich rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen.
c)
Tatmehrheit ist rechtsirrtumsfrei festgestellt (UA S. 82).
2.
Gegen die Strafzumessungserwägungen bestehen rechtliche Bedenken bei der Einzelstrafe zu B I 2.
a)
In diesem Fall (Beihilfe zum Betrug des Ma. zum Nachteil G.) berücksichtigt die Strafkammer bei der Bejahung des besonders schweren Falles im Sinne des § 263 Abs. 3 StGB, "daß der Schaden jeweils 300.000,- DM übersteigt" (UA S. 92). Auch diese Tat stelle einen "Systembetrug" dar. Dessen Umstände seien dem Angeklagten F. bei der Tatbegehung bekannt gewesen (UA S. 93).
Diese Darlegung steht in Widerspruch zu der Feststellung, daß F. in diesem Fall nicht im einzelnen in den Plan Ma. eingeweiht war und die von diesem angestrebten und erlangten rechtswidrigen Vermögensvorteile (435.000,- DM) nicht kannte. Er wußte nur, daß es um erhebliche wirtschaftliche Werte ging. Dennoch lastet die Strafkammer dem Angeklagten F. den vollen Vermögensschaden an, "da er sich generell zu einer Mitwirkung bereiterklärt hat" (UA S. 94). Diese Erwägung läßt Raum für die Besorgnis, daß die Strafkammer den Grundsatz des § 29 StGB verkannt hat, wonach jeder Teilnehmer der Tat ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft wird. Da der Angeklagte F. das volle Ausmaß der Vermögensschädigung nicht kannte, kann es ihm auch nicht strafschärfend angerechnet werden. Eine pauschal erklärte Bereitschaft zur Mitwirkung bedeutet noch nicht, daß der Gehilfe bestimmte Vorstellungen von der Höhe des Schadens gehabt hat, den der Haupttäter anrichten wird. Erst diese Vorstellungen aber können die Schwere der Schuld und damit die Verschärfung der Strafe begründen.
b)
Der Rechtsmangel bei der Bemessung der Einzelstrafe zu B I 2 kann sich auch auf die Einsatzstrafe im Fall B II (gemeinschaftlicher Betrug zum Nachteil Graf Schö.) ausgewirkt haben. Demgemäß war der gesamte gegen den Angeklagten F. gerichte Strafausspruch aufzuheben. Der neu entscheidende Tatrichter erhält damit auch die Möglichkeit, die Strafen für beide Angeklagten in ein gerechtes Verhältnis zueinander zu setzen.
Mösl
Woesner
Zipfel
Herdegen