Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.06.1979, Az.: 3 StR 178/79
Absicht, sich durch wiederholten Handel mit Betäubungsmitteln eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen; Abhängigkeit der Straferschwernis der Gewerbsmäßigkeit beim Handel mit Betäubungsmitteln vom Umfang des ausgeführten Geschäfts ; Gleiche (oder bei vermeintlich abgestufter Beteiligung demgemäß abgestufte) Bestrafung von Mittätern bei vermeintlich gleicher Tatbeteiligung durch verschiedene Gerichte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.06.1979
- Aktenzeichen
- 3 StR 178/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 12181
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 19.01.1979
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Prozessführer
Krankenpfleger Hans-Jürgen G. aus L., geboren am ... 1954 in F., Kreis S.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Nr. 2 auf dessen Antrag -
am 13. Juni 1979
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 1979 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1.
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wendet, ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
2.
Dagegen hat der Strafausspruch auf die Sachrüge hin keinen Bestand. Wie die Revision darlegt, begegnet er in mehrerer Hinsicht durchgreifenden Bedenken.
a)
Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß der Umfang der insgesamt verkauften Haschischmenge deutlich über der Mindestgrenze dessen liege, was als "gewerbsmäßig" angesehen werden müsse (UA S. 11). Hierbei hat es möglicherweise verkannt, daß zur Gewerbsmäßigkeit beim Handel mit Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 4 Nr. 4 BetMG) zwar die Absicht gehört, sich durch wiederholte Betätigung als Händler eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (vgl. BGHSt 1, 383; BGH bei Dallinger MDR 1975, 725), daß die Annahme dieses Straferschwerungsgrundes aber nicht vom Umfang des ausgeführten Geschäfts abhängig ist. Dieser Fehler allein würde den Angeklagten allerdings nicht beschweren. Die Feststellungen ergeben jedoch nicht, von welcher verkauften Mindestmenge die Strafkammer ausgegangen ist.
b)
Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten weiter erwogen, daß er sich nach einem Jahr wiederum bedenkenlos der Drogenszene zugewandt habe, obwohl er die Schädlichkeit des Haschischs am eigenen Leibe erfahren habe (UA S. 12). Feststellungen über schädliche Auswirkungen, die diese Erwägung tragen, enthält das Urteil jedoch nicht. Der Angeklagte hatte zum Haschisch gegriffen, "um sich besser konzentrieren zu können und stärkere Meditations- und Musikerlebnisse zu erreichen". Gegen Ende des Jahres 1976 hörte er mit dem Konsum von Drogen auf, weil er die Überzeugung gewonnen hatte, daß sie ihm "nichts gebracht" hätten (UA S. 5).
c)
Bei der Bemessung "der Strafe" hat sich das Landgericht schließlich an den Freiheitsstrafen orientiert (zweieinhalb Jahre und ein Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung), die in anderen Fällen gegen die am Haschischhandel beteiligten Zeugen L. und K. verhängt worden sind. Das Landgericht hat sich darauf bezogen, um "trotz ihrer Verurteilung in verschiedenen Verfahren eine dem tatsächlichen Beitrag der gemeinsamen Tat entsprechende Bestrafung zu finden" (UA S. 12). Ein Grundsatz, daß Mittäter von verschiedenen Gerichten bei vermeintlich gleicher Tatbeteiligung gleich (oder bei vermeintlich abgestufter Beteiligung demgemäß abgestuft) zu bestrafen seien, kann in dieser Form nicht bestehen, weil die Vergleichsmöglichkeiten zwischen den in verschiedenen Verfahren gewonnenen Ergebnissen zu gering sind, insbesondere zum Maß der Schuld (BGH NJW 1951, 522 [BGH 05.03.1951 - I ZR 40/50], insoweit in BGHSt 1, 145 nicht abgedruckt). Vielmehr muß der Tatrichter in jedem Einzelfall die angemessene Strafe unter Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände aus der Sache selbst finden (BGH, Urteil vom 29. Juni 1965 - 1 StR 151/65). Allerdings darf die Strafkammer die in den anderen Fällen angeführten Strafzumessungsgründe im Rahmen ihrer eigenen Erwägungen verwerten, soweit sie sie selbst billigt (BGH NJW 1951, 522 [BGH 05.03.1951 - I ZR 40/50]). Die Revision beanstandet jedoch zu Recht, daß dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen ist, auf welchen Gründen die (im übrigen erheblich voneinander abweichenden) Strafen gegen L. und K. beruhen.
Da sich nicht ausschließen läßt, daß das Urteil zum Nachteil des Angeklagten auf den dargelegten Fehlern beruht, muß der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.
Dr. Schubath
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm