Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.06.1965, Az.: 1 StR 151/65
Erhebliche Minderung des Hemmungsvermögens; Verminderung des Einsichtsvermögens durch Tabletten und Alkoholkonsum; Beschränkung der Revision auf Rechtsfehler; Revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit der Strafzumessungserwägungen des Tatrichters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.06.1965
- Aktenzeichen
- 1 StR 151/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 13037
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Passau - 28.01.1965
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Notzucht u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 29. Juni 1965,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 28. Januar 1965 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit fortgesetzter Blutschande, fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen und fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO und des sachlichen Rechts rügt, erstrebt die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch. Sie ist nicht begründet.
Die Strafkammer hält es entsprechend der Einlassung des Angeklagten für möglich, daß dieser vor den jeweiligen Einzelakten der fortgesetzten Straftat außer einer erheblichen Menge Alkohol auch Dromorantabletten - ein Betäubungsmittel - zu sich genommen hatte. Nach ihren Feststellungen konnte der vernommene Sachverständige nicht ausschließen, daß beim Angeklagten wegen der Einnahme des Dromorans und des Alkoholgenusses Einsichts- und Hemmungsvermögen so vermindert waren, "daß diese Beeinträchtigung als erheblich im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB anzusehen ist." Vor allem das Hemmungsvermögen könne im Sinne des § 51 Abs. 2 StPO erheblich vermindert gewesen sein. "Diesem Gutachten hat sich das Gericht angeschlossen und ist davon ausgegangen, daß bei dem Angeklagten die strafrechtliche Verantwortlichkeit bei Begehung der einzelnen Taten ... erheblich ... vermindert war."
Die Revision greift diese Ausführungen an und meint, die Jugendschutzkammer habe nicht selbst, wie es ihre Aufgabe gewesen wäre, die tatsächlichen und rechtlichen Folgerungen aus dem Gutachten des Sachverständigen gezogen, sondern die Prüfung einer reinen Rechtsfrage dem Sachverständigen überlassen (BGHSt 7, 238).
Richtig ist hieran, daß die Frage, ob die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, zur Zeit der Tat erheblich vermindert war, eine letzten Endes vom Tatrichter selbst zu beantwortende Rechtsfrage ist, wozu ihm der Sachverständige nur die tatsächlichen Unterlagen liefern kann (BGHSt 7, 238). Das schließt aber nicht aus, daß der Sachverständige auch zu dieser Rechtsfrage selbst Stellung nimmt und das Gericht seine Ansicht übernimmt (BGH a.a.O.). In vorliegenden Falle handelte es sich, soweit die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB in Betracht kam, um einen verhältnismäßig einfachen Sachverhalt. Es war nach der Meinung des Sachverständigen zweifelhaft, ob die Beeinträchtigung des Einsichts- und Hemmungsvermögens infolge der durch das mögliche Zusammenwirken von Alkohol und Betäubungsmittel hervorgerufenen Bewußtseinsstörung einen Grad erreicht hatte, der als erheblich im Sinne des Gesetzes anzusehen war. Wenn das Landgericht unter den gegebenen Umständen glaubte, die Frage nicht verneinen zu können, so ist darin kein Rechtsfehler zu finden, zumal es sich bei dem Sachverständigen um einen Gerichtsarzt handelte, der häufig zu Fragen der Zurechnungsfähigkeit Stellung zu nehmen hat und von dem daher angenommen werden kann, daß er auch mit den einschlägigen Rechtsbegriffen vertraut ist. Die Revision vermag auch nicht aufzuzeigen, welche Überlegungen tatsächlicher oder rechtlicher Art die Strafkammer denn noch hätte anstellen sollen. Das Landgericht konnte bei der Strafzumessung also von der Milderungsmöglichkeit der §§ 51 Abs. 2, 44 StGB Gebrauch machen.
Zutreffend hat das Landgericht die Strafe gemäß § 73 StGB dem § 177 StGB entnommen. Mildernde Umstände scheiden allerdings von vornherein aus, weil § 173 Abs. 1 StGB, der tateinheitlich in Betracht kommt, keine mildernden Umstände zuläßt (RGSt 73, 148; BGHSt 1, 152, 155) [BGH 24.04.1951 - 1 StR 101/51]. Das hat die Strafkammer zwar übersehen, jedoch hat sich dies nicht zugunsten des Angeklagten ausgewirkt, weil sie mildernde Umstände nicht angenommen hat.
Bei einem Strafrahmen, der hiernach von vier Monaten und 15 Tagen Gefängnis bis zu 15 Jahren Zuchthaus reichte, hat die Strafkammer auf ein Jahr und sechs Monate Zuchthaus erkannt, also auf eine Strafe, die sich keineswegs an der unteren Grenze des Strafrahmens bewegte.
Abwegig ist die Rüge, die Strafkammer hätte berücksichtigen müssen, daß der Angeklagte bei den späteren Einzelakten wußte, er werde "unter den medizinischen Voraussetzung des § 51 II StGB sich auf sexuellem Gebiet strafbar machen." Daß bei den Angeklagten jeweils die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorlagen, hat nicht einmal die Strafkammer mit Hilfe eines Sachverständigen sicher festgestellt; sie hat nur die Möglichkeit nicht ausschließen können. Daher brauchte sie bei der Strafzumessung nicht zuungunsten des Angeklagten davon auszugehen, er habe von vornherein gewußt, daß er unter dem Einfluß von Betäubungsmitteln und Alkohol sich an seinem Kind vergehen werde.
Mit ihren sonstigen Ausführungen will die Staatsanwaltschaft ihre eigenen Strafzumessungserwägungen an die Stolle derjenigen der Strafkammer setzen. Das ist unzulässig wie ja auch das Revisionsgericht die Zumessungsgründe des Tatrichters nicht durch eigene ersetzen kann, selbst wenn es die Strafe als sehr mild ansieht. Nur Rechtsfehler des Tatrichters könnten der Revision zum Erfolg verhelfen. Solche sind jedoch nicht zu ersehen. Soweit es sich um die zukünftige Auswirkung eines sittlichen Schadens beim Opfer der Straftat handelt, kann immer nur von Möglichkeiten oder Wahrscheinlichkeiten ausgegangen werden. Auch ein Sachverständiger könnte hierüber keine volle Sicherheit erbringen. Die von der Strafkammer widerspruchsfrei getroffenen Feststellungen sind im Revisionsverfahren nicht angreifbar. Der Strafausspruch kann nicht mit dem Hinweis auf geringere oder härtere Strafen angefochten werden, die in anderen, möglicherweise ähnlichen Fällen verhängt worden sind. Bei der Verschiedenheit der jeweiligen Tatumstände und der Täterpersönlichkeit muß der Tatrichter in jedem Einzelfall die angemessene Strafe unter Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände aus der Sache selbst finden. Das ist hier geschehen.
Die Revision ist hiernach zu verwerfen.
Fischer
Loesdau
Mai
Pikart