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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.04.1994, Az.: 4 StR 92/94

Gesamtstrafe; Zulässige Obergrenze; Verhältnis der Straftaten; Person des Täters

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.04.1994
Aktenzeichen
4 StR 92/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12191
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • StV 1994, 425

Redaktioneller Leitsatz

Soll eine Gesamtstrafe gebildet werden, die sich im Bereich der zulässigen Obergrenze befindet, so haben das Verhältnis der Straftaten untereinander sowie die Person des Täters in der Beurteilung besondere Berücksichtigung zu finden.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger in vier Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm untersagt, für die Dauer von fünf Jahren den Beruf eines Facharztes für Gynäkologie auszuüben.

2

Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

3

Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge lediglich zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Im übrigen erweist es sich - auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung des Verteidigers vom 21. März 1994 - als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

4

Die Strafkammer hat für jeden der vier Fälle des sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger rechtsfehlerfrei eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt. Die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten hat sie wie folgt begründet: "Unter nochmaliger Berücksichtigung der Person und der Taten des Angeklagten hat die Kammer daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten für notwendig und angemessen erachtet" (UA 64).

5

Mit dieser Formulierung wird - wie die Revision zu Recht rügt - das Landgericht den Anforderungen, die an die Begründung der Gesamtfreiheitsstrafe zu stellen sind, nicht gerecht. Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe gebildet. Das Gesetz schreibt vor, daß hierbei die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt werden müssen (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB). An einer solchen umfassenden Würdigung fehlt es hier.

6

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGHSt 24, 268, 269 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]; BGH, Beschluß vom 10. März 1994 - 4 StR 644/93) sind bei der erforderlichen Gesamtschau der Taten namentlich das Verhältnis der einzelnen Straftaten zueinander, insbesondere ihr Zusammenhang, das Maß ihrer Selbständigkeit, ferner die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen, sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen. Ferner ist in einer zusammenfassenden Würdigung der Person des Täters das Maß seiner Schuld im Hinblick auf das Gesamtgeschehen, seine innere Einstellung zu den Taten, seine Strafempfänglichkeit und die Auswirkung der Verurteilung auf sein künftiges Leben in der Gesellschaft (vgl. hierzu auch BGHSt 35, 148, 149) zu erörtern. Dies gilt in besonderem Maße in Fällen, in denen sich - wie hier - trotz gewichtiger Strafmilderungsgründe (UA 61) die Gesamtfreiheitsstrafe der gesetzlich zulässigen Obergrenze nähert (vgl. BGHSt 24, 268, 271 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]; BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 3).

7

Die vom Landgericht gewählte formelhafte Begründung läßt nicht erkennen, daß sich die Strafkammer dieser Bewertungsgrundsätze und Begründungserfordernisse bewußt war.

8

Das Urteil muß daher hinsichtlich des Gesamtstrafenausspruchs aufgehoben werden.