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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.03.1994, Az.: 4 StR 644/93

Gesamtstrafe; Verhängung; Umstände; Bemessung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.03.1994
Aktenzeichen
4 StR 644/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12267
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • StV 1994, 370

Redaktioneller Leitsatz

Das Gericht hat bei der Bemessung einer Gesamtstrafe folgende Umstände besonders zu berücksichtigen:

1. das Verhältnis der Straftaten zueinander;

2. die Häufigkeit der Begehung;

3. die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen;

4. das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung rechtskräftiger Strafen aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es gegen ihn wegen versuchter Erpressung sowie versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung auf eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren erkannt.

2

Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

3

1. Es kann dahinstehen, ob die Verfahrensrüge in der gesetzlich vorgeschriebenen Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt worden ist. Sie ist auf jeden Fall unbegründet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 9. Februar 1994, die durch die Gegenerklärung des Verteidigers vom 7. März 1994 nicht entkräftet wird, zutreffen dargelegt hat.

4

2. Die Sachrüge führt lediglich zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren. Im übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

5

Die Strafkammer hat für den Fall der versuchten Erpressung eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, wegen der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung eine solche von sechs Jahren rechtsfehlerfrei festgesetzt. Aus diesen beiden Strafen hat sie eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren gebildet. Die Begründung hierfür lautet wie folgt: "Eine weitere Gesamtstrafe war aus den beiden anderen Einzelstrafen zu bilden, wobei das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren für angemessen erachtet".

6

Mit dieser Formulierung wird das Landgericht den Anforderungen, die an die Begründung einer Gesamtfreiheitsstrafe zu stellen sind, nicht gerecht. Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe gebildet. Das Gesetz schreibt vor, daß hierbei die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt werden müssen (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB). An einer solchen zusammenfassenden Würdigung fehlt es hier. Wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHSt 24, 268, 289) [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71] entschieden hat, sind bei der erforderlichen Gesamtschau der Taten namentlich das Verhältnis der einzelnen Straftaten zueinander, insbesondere ihr Zusammenhang, ihre größere oder geringere Selbständigkeit, ferner die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen. Ferner ist in einer Würdigung der Person des Täters seine Strafempfänglichkeit, seine größere oder geringere Schuld im Hinblick auf das Gesamtgeschehen und seine innere Einstellung zu den Taten zu erörtern (aaO S. 270).

7

Das gilt in besonderem Maße in Fällen, in denen die Gesamtfreiheitsstrafe - wie hier - nur geringfügig unter der Summe der beiden Einzelstrafen liegt (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 3). Die von der Strafkammer gewählte formelhafte Begründung läßt nicht erkennen, daß sich die Strafkammer dieser Begründungserfordernisse bewußt war.

8

Das Landgericht wird die zweite Gesamtfreiheitsstrafe unter Beachtung der obigen Ausführungen neu zu bemessen haben. Die erste Gesamtfreiheitsstrafe wird von der Aufhebung nicht erfaßt.