Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 02.09.1992, Az.: 10 AZR 355/90
Berücksichtigung von Krankheitszeiten bei der Auszahlung von Sonderzuwendung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 02.09.1992
- Aktenzeichen
- 10 AZR 355/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 15767
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 47 Abs. 3 BMT-AW II
- § 46 Abs. 1 BMT-AW II
- § 133 BGB
- § 31 des BMT-AW II
- § 37 BMT-AW II
- § 31 Abs. 1 BMT-AW II
- § 284 Abs. 2 BGB
- § 288 Abs. 1 BGB
- § 97 Abs. 1 ZPO
Fundstelle
- ZTR 1993, 116 (red. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
Die Zahlung von Krankengeldzuschuß fällt unter die "Bezüge" im Sinne von § 47 Abs 3 des Bundesmanteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt und führt daher nicht zu einer Kürzung der Zuwendung
Tatbestand
Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Zahlung eines Zuwendungsanteils für das Jahr 1986.
Die Klägerin ist bei dem Beklagten seit dem 1. Juni 1980 als Altenpflegehelferin im Alten- und Pflegeheim J in F beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II) Anwendung. Im Jahr 1988 bezog die Klägerin ein Gehalt von 2.685,00 DM brutto monatlich bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden.
Die Klägerin war im Jahr 1986 ab 5. Juni nach einem Arbeitsunfall arbeitsunfähig erkrankt. Bis einschließlich zum 16. Juli 1986 zahlte der Beklagte das Gehalt weiter. Anschließend erhielt die Klägerin bis einschließlich 8. Dezember 1986 einen kalendertäglichen Krankengeldzuschuß gemäß § 31 Abs. 2 BMT-AW II von 9,72 DM.
Gemäß § 46 BMT-AW II zahlte der Beklagte an die Klägerin eine anteilige Zuwendung in Höhe von 1.458,62 DM brutto; dabei legte er bei der Berechnung die Monate Januar bis Juli 1986 zugrunde und kürzte die volle Zuwendung um 5/12 mit der Begründung, die Klägerin habe ab 17. Juli 1986 keine "Bezüge" im Sinne der tariflichen Vorschriften, sondern lediglich Krankengeldzuschußleistungen erhalten. Die volle Zuwendung hätte 2.500,44 DM brutto betragen.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 1986 machte die Klägerin einen Betrag von 10/12 des vollen Zuwendungsbetrages geltend. Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 22. Dezember 1986 eine weitere Zahlung unter Hinweis auf § 47 Abs. 3 BMT-AW II ab.
Die maßgeblichen Tarifvorschriften lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 46 Zuwendung
(1)
Der Arbeitnehmer erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er1.
am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und nicht für den gesamten Monat Dezember ohne Lohnfortzahlung zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit beurlaubt ist; und2.
seit dem 1. Oktober ununterbrochen als Angestellter, Arbeiter, Auszubildender, Praktikant im Dienst der Arbeiterwohlfahrt gestanden hatoder
im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei der Arbeiterwohlfahrt im Arbeitsverhältnis gestanden hat oder steht; und
3.
nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.(2)
Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 39 Abs. 4) oder infolge Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (§ 39 Abs. 3) oder wegen Bezugs des vorgezogenen Altersruhegeldes (§ 25 Abs. 3 AVG bzw. § 1248 Abs. 3 RVO) endet, erhält eine Zuwendung, wenn er mindestens vom Beginn des Kalenderjahres an ununterbrochen als Angestellter, Arbeiter, Auszubildender, Praktikant im Dienst der Arbeiterwohlfahrt gestanden hat. Absatz 1 gilt nicht.(3)
...(4)
Hat der Arbeitnehmer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 die Zuwendung erhalten, so hat er sie in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn nicht eine der Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegt.Protokollnotizen zu § 46:
1. ...
2. ...
3. ...
4.
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuwendung erfüllt auch der Arbeitnehmer, der die Zuwendung nur deshalb nicht erhalten würde, weil sein Arbeitsverhältnis wegen Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung oder zum zivilen Ersatzdienst nach den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland ruht oder geruht hat.§ 47 Höhe der Zuwendung
(1)
Die Höhe der Zuwendung wird in einem Zusatztarifvertrag geregelt.(2)
...(3)
Hat der Arbeitnehmer nicht während des gesamten Kalenderjahres Bezüge von der Arbeiterwohlfahrt aus einem der in § 46 genannten Rechtsverhältnisse oder während eines dieser Rechtsverhältnisse Mutterschaftsgeld nach § 13 Mutterschutzgesetz erhalten, vermindert sich die Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Monat, für den der Arbeitnehmer weder Bezüge (Vergütung, Lohn, Krankenbezüge, Urlaubsbezüge etc.) aus einem der in § 46 genannten Rechtsverhältnisse zur Arbeiterwohlfahrt noch während eines dieser Rechtsverhältnisse Mutterschaftsgeld nach § 13 Mutterschutzgesetz erhalten hat. Die Verminderung unterbleibt für die Kalendermonate, für die der Arbeitnehmer wegen der Ableistung von Grundwehrdienst, einer Wehrübung oder des zivilen Ersatzdienstes nach den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland von der Arbeiterwohlfahrt keine Bezüge erhalten hat, wenn er vor dem 1. Dezember entlassen worden ist und nach der Entlassung unverzüglich die Arbeit wieder aufgenommen hat....
(7)
Die Zuwendung soll spätestens zwischen dem 15. November und 15. Dezember gezahlt werden.(8)
...§ 54 Ausschlußfrist
(1)
Ansprüche aus diesem Tarifvertrag müssen innerhalb einer Ausschlußfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden.(2)
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ...§ 31 Krankenbezüge und Krankengeldzuschuß
(1)
Dem Arbeitnehmer werden im Falle einer durch Krankheit oder Unfall verursachten Arbeitsunfähigkeit oder während eines von einem Träger der Sozialversicherung oder von der Versorgungsbehörde verordneten Kur- oder Heilverfahrens Krankenbezüge in Höhe der Vergütung bis zum Ende der 6. Woche gezahlt.(2)
Nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 3 Jahren wird bei Arbeitsunfähigkeit ab der 7. Woche bis einschließlich der 13. Woche, bei einer Beschäftigungszeit von mehr als 5 Jahren ab der 7. Woche bis einschließlich der 18. Woche und bei einer Beschäftigungszeit von mehr als 10 Jahren ab der 7. Woche bis einschließlich der 26. Woche ein Zuschuß zu den Barleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bis zur Höhe der Nettovergütung gezahlt....
§ 37 Urlaubsvergütung
(1)
Als Urlaubsvergütung erhält der Arbeitnehmera)
die Vergütung nach § 23 bzw. den Lohn nach § 28,b)
Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind (z.B. Zulagen gemäß Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen, Gefahrenzulagen gemäß § 30, Zulagen gemäß Protokollnotiz Nr. 21 oder 46 sowie andere Zulagen, die als fester Bestandteil der monatlichen Bruttovergütung gezahlt werden), und Überstundenpauschalvergütungen,c)
für jeden Urlaubstag eine Zulage (Aufschlag) gemäß Absatz 2.(2)
..."
Mit ihrer am 24. November 1988 bei Gericht eingereichten Klage begehrt die Klägerin die Zahlung eines weiteren Zuwendungsanteils von 3/12 aus 2.500,44 DM in Höhe von 625,11 DM.
Sie hat die Auffassung vertreten, bei der Berechnung der Zuwendung sei auch die Zeit, in der sie den Krankengeldzuschuß erhalten habe, zu berücksichtigen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 625,11 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag seit 1. Januar 1987 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Zuwendung sei entsprechend zu kürzen, weil die Klägerin ab dem 17. Juni 1986 keine Bezüge im Sinne des § 47 Abs. 3 BMT-AW II erhalten habe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die im Urteil des Arbeitsgerichts zugelassene Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der im Urteil des Landesarbeitsgerichts zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Gründe
Die Revision ist unbegründet, denn das Landesarbeitsgericht hat zu Recht entschieden, daß der Beklagte an die Klägerin einen Betrag von 625,11 DM brutto als weiteren Zuwendungsanteil zahlen muß.
I.
Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Klage sei begründet, weil der Krankengeldzuschuß unter die Bezüge im Sinne des § 47 Abs. 3 BMT-AW II falle und damit die Zuwendung nicht zu kürzen sei. § 47 Abs. 3 BMT-AW II erläutere den Begriff der Bezüge durch einen Klammerzusatz, der zwar lediglich Krankenbezüge, nicht aber den Krankengeldzuschuß ausdrücklich erwähne. Die erläuternde Aufzählung sei jedoch - wie die Anfügung von "etc." verdeutliche - nicht abschließend. Die Auslegung des BMT-AW II ergebe, daß der Krankengeldzuschuß von den Bezügen in § 47 Abs. 3 BMT-AW II erfaßt werde. Der BMT-AW II sei erkennbar an die Tarifregelungen für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes angelehnt. Der MTB II verstehe aber unter "Krankenbezügen" sowohl "Krankenlohn" wie "Krankengeldzuschuß". Auch der Zuwendungstarifvertrag bewirke für den Fall der Gewährung von Krankengeldzuschuß keine Minderung der Höhe der Zuwendung. Im Sprachgebrauch werde unter "Bezügen" die Gesamtheit dessen verstanden, was aufgrund des Dienstverhältnisses "bezogen" wird. Es unterliege auch keinem vernünftigen Zweifel, daß der aufgrund des BMT-AW II gezahlte Zuschuß Entgeltcharakter trage. Die Erläuterung im Klammerzusatz in § 47 Abs. 3 BMT-AW II weise auch Entgeltbestandteile auf, die keine unmittelbare Gegenleistung für eine tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung darstellten; § 47 Abs. 3 BMT-AW II erfasse selbst gewisse Zeiten des ruhenden Arbeitsverhältnisses. Der Tarifvertrag knüpfe an den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses an, so daß der Anspruch unabhängig von der Arbeitsleistung bestehe; die Einschränkung sei nur erfolgt, um für Zeiten, in denen die Hauptpflichten ruhten, eine Kürzung vornehmen zu können.
II.
Die Angriffe der Revision gegen diese Urteilsbegründung vermögen am Ergebnis der Entscheidung nichts zu ändern.
1.
Die Klägerin hat nach § 46 Abs. 1 BMT-AW II Anspruch auf eine Zuwendung für das Jahr 1986, da sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.
2.
Eine Kürzung dieser Zuwendung wegen des Zeitraums 17. Juli bis Dezember 1986, in dem die Klägerin vom Beklagten einen Krankengeldzuschuß in Höhe von kalendertäglich 9,72 DM erhalten hat, kommt nicht in Betracht. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß der Krankengeldzuschuß unter die "Bezüge" in § 47 Abs. 3 BMT-AW II fällt und damit die Voraussetzungen für eine Kürzung nicht gegeben sind.
Nach § 47 Abs. 3 BMT-AW II vermindert sich die Zuwendung um 1/12 für jeden Monat, für den der Arbeitnehmer weder Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis (Vergütung, Lohn, Krankenbezüge, Urlaubsbezüge etc.) noch Mutterschaftsgeld erhalten hat.
Was die Tarifvertragsparteien in dieser Bestimmung unter "Bezügen" verstanden haben, ist durch Auslegung zu ermitteln. Bei der Tarifauslegung ist - entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung - zunächst von dem Tarifwortlaut auszugehen. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Dabei ist jedoch über den reinen Tarifwortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen mitzuberücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der häufig schon deswegen mitberücksichtigt werden muß, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und so nur bei Mitberücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann. Verbleiben bei entsprechender Auswertung des Tarifwortlautes und des tariflichen Gesamtzusammenhanges als den stets und in erster Linie heranzuziehenden Auslegungskriterien im Einzelfall noch Zweifel, so kann zur Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien auch auf weitere Kriterien wie die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags zurückgegriffen werden, wobei es für die Gerichte eine Bindung an eine bestimmte Reihenfolge bei der Heranziehung dieser weiteren Auslegungsmittel nicht gibt (BAGE 46, 308, 313 ff. [BAG 12.09.1984 - 4 AZR 336/82] = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung). Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; dabei gebührt im Zweifel derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAGE 60, 219, 224 [BAG 24.11.1988 - 6 AZR 243/87] = AP Nr. 127 zu § 611 BGB Gratifikation, zu II 1 a der Gründe, m.w.N.).
Hiernach ergibt sich, daß der Krankengeldzuschuß vom Merkmal der "Bezüge" erfaßt wird, obwohl er in dem Klammerzusatz in § 47 Abs. 3 BMT-AW II nicht aufgeführt ist. Zu diesem Ergebnis führt die Auslegung des BMT-AW II insbesondere unter Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhanges. Dabei ist zunächst davon auszugehen, daß die Aufzählung im Klammerzusatz in § 47 Abs. 3 BMT-AW II nicht abschließend ist, wie die Anfügung "etc." zeigt, sondern die Möglichkeit der Einbeziehung anderer vergleichbarer Leistungen läßt. Eine derartige Leistung ist der Krankengeldzuschuß. Dieser wird an den Arbeitnehmer zur Sicherung seines Lebensstandards bei längerandauernder Arbeitsunfähigkeit bezahlt und ist daher den "Bezügen" in § 47 Abs. 3 BMT-AW II vergleichbar.
Dabei ist es nicht von ausschlaggebender Bedeutung, daß der Krankengeldzuschuß für Zeiten ohne Arbeitsleistung bezahlt wird, da im Klammerzusatz des § 47 Abs. 3 BMT-AW II mit Krankenbezügen und Urlaubsbezügen auch andere Leistungen des Arbeitgebers aufgeführt sind, die ohne Arbeitsleistung gezahlt werden.
Auch der Umstand, daß in § 31 des BMT-AW II "Krankenbezüge" und "Krankengeldzuschuß" unterschieden werden und im Klammerzusatz des § 47 Abs. 3 BMT-AW II lediglich die Krankenbezüge erwähnt sind, führt zu keinem anderen Ergebnis. Bei der Tarifauslegung ist zwar zunächst vom Wortlaut auszugehen. Vorliegend ist aber festzustellen, daß die Tarifvertragsparteien des BMT-AW II eine einheitliche Wortwahl nicht eingehalten haben. So erwähnt der Klammerzusatz in § 47 Abs. 3 BMT-AW II u.a. "Urlaubsbezüge", während § 37 BMT-AW II die "Urlaubsvergütung" regelt und an keiner anderen Stelle des Tarifvertrags der Begriff "Urlaubsbezüge" verwendet wird. Der Klammerzusatz in § 47 Abs. 3 BMT-AW II zählt u.a. auch "Vergütung" und "Lohn" auf, während in § 31 Abs. 1 BMT-AW II nur die "Vergütung" angesprochen, damit offensichtlich aber auch der "Lohn" gemeint ist. Daraus folgt, daß der Wortwahl im BMT-AW II keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen kann und daher aus der unterschiedlichen Erwähnung von "Krankenbezügen" im Klammerzusatz des § 47 Abs. 3 BMT-AW II und der Bezeichnung "Krankenbezüge und Krankengeldzuschuß" in der Überschrift des § 31 BMT-AW II nicht der Schluß gezogen werden kann, die Tarifvertragsparteien hätten in § 47 Abs. 3 BMT-AW II den Krankengeldzuschuß ausnehmen wollen.
Der Klammerzusatz in § 47 Abs. 3 BMT-AW II kann vielmehr nur so verstanden werden, daß die Tarifvertragsparteien als Bezüge Leistungen des Arbeitgebers für erbrachte Arbeit (Vergütung, Lohn), bei Krankheit (Krankenbezüge) und bei Urlaub (Urlaubsbezüge) erfassen wollten.
Auch vom allgemeinen Sprachgebrauch her ist es gerechtfertigt, unter "Krankenbezüge" die Fortzahlung der Vergütung (Lohn, Gehalt) und die Zahlung des Krankengeldzuschusses zu verstehen. Unter "Bezüge" wird danach regelmäßig die Gesamtheit dessen verstanden, was aufgrund des Dienstverhältnisses "bezogen" wird (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 2. Aufl., Stichwort: Bezüge - Gehalt, Einkommen; Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Stichwort: Bezüge - Einnahmen, Gehalt). Der Krankengeldzuschuß nach § 31 BMT-AW II stellt nach diesem Sprachgebrauch einen "Bezug" aus dem Arbeitsverhältnis dar.
Für die Einbeziehung des Krankengeldzuschusses in die "Bezüge" nach § 47 Abs. 3 BMT-AW II spricht auch die Anlehnung der Tarifvertragsparteien des BMT-AW II an die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes. So werden im MTB II (§ 42) und im BMT-G II (§ 34) unter "Krankenbezügen" Krankenlohn und Krankengeldzuschuß verstanden.
Ergibt die Auslegung des BMT-AW II damit, daß die Zahlung des Krankengeldzuschusses unter das Tarifmerkmal "Bezüge" in § 47 Abs. 3 BMT-AW II fällt, weil damit umfassend die Leistungen des Arbeitgebers aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit erfaßt sein sollen, so hat der Beklagte die Zuwendung der Klägerin für das Jahr 1986 zu Unrecht gekürzt. Der Klägerin steht der in der Klage geltend gemachte weitere Teil der Zuwendung 1986 zu.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Anspruch der Klägerin - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht verwirkt. Die Klägerin hat zwar den Anspruch mit Schreiben vom 15. Dezember 1986 bereits schriftlich geltend gemacht, die Klage jedoch erst am 24. November 1988 eingereicht. Dies allein begründet aber eine Verwirkung nicht. Verwirkung tritt dann ein, wenn dem Schuldner die Leistung nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist. Der Schuldner muß sich darauf eingestellt haben, daß er nicht mehr in Anspruch genommen wird. Diese Einstellung darf nicht nur eine innere geblieben, sondern muß auch äußerlich in Erscheinung getreten sein (BAG Urteil vom 1. August 1958 - 1 AZR 475/55 - AP Nr. 10 zu § 242 BGB Verwirkung). Ursächlich dafür, daß der Schuldner annehmen durfte, er werde nicht mehr leisten müssen, muß ein früheres Verhalten des Gläubigers sein, das ein Vertrauen des Schuldners hervorgerufen hat, der Gläubiger werde sich auch in Zukunft so verhalten (BAG Urteil vom 10. Januar 1956 - 3 AZR 245/54 - AP Nr. 3 zu § 242 BGB Verwirkung; Urteil vom 23. Dezember 1957 - 1 AZR 565/56 - AP Nr. 4 zu § 242 BGB Verwirkung). Über den bloßen Zeitablauf hinaus, der für den Eintritt der Verjährung ausreicht (Zeitmoment), müssen noch besondere Umstände im Verhalten des Gläubigers vorliegen (Umstandsmoment), die einen Vertrauensschutz des Schuldners begründen, der gegenüber den Interessen des Gläubigers an der Durchsetzung der Forderung mit der Folge überwiegt, daß das Interesse des Gläubigers zurücktreten muß (BAGE 11, 353 [BAG 02.11.1961 - 2 AZR 66/61] = AP Nr. 1 zu § 242 BGB Prozeßverwirkung; BAGE 6, 165 = AP Nr. 9 zu § 242 BGB Verwirkung). Umstände, die über den reinen Zeitablauf hinaus die gerichtliche Geltendmachung nach knapp zwei Jahren als rechtsmißbräuchlich erscheinen lassen, sind nicht vorgetragen.
Die tarifvertragliche Ausschlußfrist ist eingehalten. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 284 Abs. 2, § 288 Abs. 1 BGB. Zinsen können - wie die Klägerin zuletzt beantragt hat - nur vom Nettobetrag und nicht vom Bruttobetrag verlangt werden (BAG Urteil vom 13. Februar 1985 - 4 AZR 295/83 - AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Presse).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Freitag
Hauck
Dr. Hromadka
H. Grimm