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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 01.08.1958, Az.: 1 AZR 475/55

Verwirkung; Zumutbarkeit der Leistung; Inanspruchnahme des Schuldners

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
01.08.1958
Aktenzeichen
1 AZR 475/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10005
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Kiel 09.08.1955 - 1 Sa 325/54

Fundstellen

  • AP Nr. 10 zu § 242 BGB Verwirkung
  • DB 1958, 1016 (Volltext mit amtl. LS)
  • EzA § 242 BGB Nr. 2

Amtlicher Leitsatz

1. Bestätigung von BAG 17.04.1957 4 AZR 315/54 = AP Nr 1 zu § 2 TO A.

2. Eine Verwirkung kann nur dann angenommen werden, wenn die Leistung dem Schuldner nicht mehr zumutbar ist. Dazu gehört, daß der Schuldner sich darauf eingestellt hat, daß er nicht mehr in Anspruch genommen wird. Diese Einstellung darf nicht nur eine innere geblieben sein, sondern muß auch äußerlich in Erscheinung treten.