Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 01.08.1958, Az.: 1 AZR 475/55
Verwirkung; Zumutbarkeit der Leistung; Inanspruchnahme des Schuldners
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 01.08.1958
- Aktenzeichen
- 1 AZR 475/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10005
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Kiel 09.08.1955 - 1 Sa 325/54
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AP Nr. 10 zu § 242 BGB Verwirkung
- DB 1958, 1016 (Volltext mit amtl. LS)
- EzA § 242 BGB Nr. 2
Amtlicher Leitsatz
1. Bestätigung von BAG 17.04.1957 4 AZR 315/54 = AP Nr 1 zu § 2 TO A.
2. Eine Verwirkung kann nur dann angenommen werden, wenn die Leistung dem Schuldner nicht mehr zumutbar ist. Dazu gehört, daß der Schuldner sich darauf eingestellt hat, daß er nicht mehr in Anspruch genommen wird. Diese Einstellung darf nicht nur eine innere geblieben sein, sondern muß auch äußerlich in Erscheinung treten.