Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.04.1957, Az.: 4 AZR 315/54
Neue Tatsachen; Beweismittel; Erfüllung eines Aufklärungsbeschlusses; Berufungsbegründung; Angestellte; Vergütung von Überstunden; Versicherungsfreiheit; Regelmäßige Mehrarbeit; Überstundenvergütung; Zeiten für Anfahrtwege
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 17.04.1957
- Aktenzeichen
- 4 AZR 315/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 10112
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 139 ZPO
- § 67 ArbGG
- § 2 TO A
- § 2 Abs. 3 ArbZO
Fundstellen
- BAGE 5, 86 - 94
- AP Nr. 1 zu § 2 TOA
Amtlicher Leitsatz
1. Trägt der Kläger neue Tatsachen und Beweismittel in Erfüllung eines Aufklärungsbeschlusses, den das Berufungsgericht auf Grund einer vom Erstgericht abweichenden Rechtsauffassung gemäß ZPO § 139 erlassen hat, später als in der Berufungsbegründung vor, so sind sie den Beschränkungen des ArbGG § 67 nicht unterworfen.
2. Die Vergütung der Überstunden von Angestellten, die i.S. der Allgemeinen Dienstordnung Nr. 3 zu TO A § 2 versicherungsfrei oder im Besitz der dort bezeichneten Anwartschaft sind, setzt voraus, daß es sich um regelmäßige Mehrarbeit gehandelt hat, daß diese zur Bewältigung der anfallenden Arbeit erforderlich war und dem Willen des Leiters der Verwaltung oder seines weisungsbefugten Vertreters entsprochen hat.
3. Die Bestimmung der Allgemeinen Dienstordnung Nr. 3 Buchst. B Abs. 2 S. 4 zu TO A § 2, nach der die Anordnung regelmäßiger Überstunden schriftlich unter Angabe des hierfür maßgebenden Grundes von dem zum Abschluß von Arbeitsverträgen ermächtigten Dienststellenleiter oder seines Vertreters zu treffen ist, hat keine konstitutive Bedeutung für die Entstehung eines Anspruchs auf Überstundenvergütung nach Allgemeine Dienstordnung Nr. 3 Buchst. B Abs. 1 zu TO A § 2. Sie ist eine Verwaltungsvorschrift, die zum Inhalt hat, daß Vorgesetzte von einem Angestellten Überstunden nur unter den in ihr aufgeführten Voraussetzungen verlangen dürfen.
4. Zeiten für Anfahrtwege, die ein üblicherweise im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer zu und von einer außerhalb gelegenen Beschäftigungsstätte zurückzulegen hat, sind Teil seiner Arbeitszeit.