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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.09.1993, Az.: II ZB 5/93

Berufung; Beschwer; Tatsachenvortrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.09.1993
Aktenzeichen
II ZB 5/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15347
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1994, 305 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 739 (amtl. Leitsatz)
  • NJW-RR 1994, 61-62 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1994, 330-331 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Beschwer bei Änderung des Tatsachenvortrags des Berufungsklägers.

Gründe

1

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Herausgabe eines Pkw in Anspruch. Sie behauptet, der Pkw sei von ihr als Vorführwagen für ihren Kfz-Betrieb erworben worden. Er sei auf ihren Sohn zugelassen worden und habe diesem auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestanden. Der Sohn habe den Pkw auch der Beklagten, seiner damaligen Ehefrau, überlassen. Diese habe ihn im Zuge der Trennung der Eheleute an sich genommen und verweigere die Herausgabe.

2

Die Beklagte hat das Eigentum der Klägerin bestritten und behauptet, den Pkw von ihrem Ehemann geschenkt bekommen zu haben.

3

Das Landgericht hat die Klage - ohne Beweisaufnahme - abgewiesen, weil nach dem Vorbringen der Klägerin Zweifel an ihrem Eigentum verblieben.

4

Gegen dieses Urteil legte die Klägerin form- und fristgerecht Berufung ein. Sie verfolgt mit dieser laut Berufungsbegründung ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter und wiederholt im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Abweichend von diesem führte sie aber in der Berufungsbegründung erstmals aus, sie sei gegenwärtig nicht selbst Eigentümerin des Fahrzeugs. Dieses sei vielmehr einer Bank sicherungsübereignet. Sie sei aber berechtigt, den Herausgabeanspruch der Bank im eigenen Namen gegen die Beklagte gerichtlich geltend zu machen.

5

Mit Beschluß vom 22. März 1993 verwarf das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig, weil die Klägerin ihren in erster Instanz geltend gemachten Herausgabeanspruch nicht mehr weiterverfolge und folglich nicht die Beseitigung einer in dem Urteil liegenden Beschwer verlange. Gegen diesen ihr am 26. März 1993 zugestellten Beschluß legte die Klägerin am 8. April 1993 sofortige Beschwerde ein.

6

II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 519 b Abs. 2, §§ 547, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Die diesem zugrundeliegende Ansicht, der Klägerin gehe es nicht um die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer, trifft nicht zu.

7

Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß eine Berufung, die ausschließlich einen bisher nicht verfolgten Anspruch zum Gegenstand hat, unzulässig ist. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urt. v. 22. November 1990 - IX ZR 73/90, NJW-RR 1991, 1279; v. 25. November 1992 - XII ZR 116/91, NJW 1993, 597, 598 jew. m.w.Nachw.).

8

Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben, denn hier verfolgt die Klägerin mit der Berufung ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter.

9

Klagebegehren in diesem Sinne ist der prozessuale Anspruch, der den Streitgegenstand bildet. Dieser ist nicht identisch mit dem zugrundeliegenden materiellrechtlichen Anspruch, sondern er bestimmt sich nach dem Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und dem Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGHZ 117, 1, 5 [BGH 19.12.1991 - IX ZR 96/90]; Urt. v. 22. November 1990, aaO; Zöller/Vollkommer, ZPO 18. Aufl. Einl. Rdn. 63; Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZPO 15. Aufl. § 95 III 3, IV).

10

Im vorliegenden Fall stellt die Klägerin mit ihrer Berufung denselben Antrag zur Entscheidung wie in erster Instanz, nämlich die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe des konkret bezeichneten Pkw an sie. Sie stützt diesen Antrag auch auf denselben Lebenssachverhalt wie bisher, indem sie vorträgt, die Beklagte habe den von ihr, der Klägerin, erworbenen und ihrem Sohn zur Verfügung gestellten Pkw ohne Berechtigung an sich gebracht. Daß sie in der Berufungsbegründung darüber hinaus kundgetan hat, den Pkw an eine Bank sicherungsübereignet zu haben, von dieser aber zur gerichtlichen Durchsetzung der Herausgabe an sie, die Klägerin, ermächtigt zu sein, ist kein das Rechtsfolgebegehren umgestaltender Tatsachenvortrag.

11

Hierbei kann dahinstehen, ob dies auch dann gelten würde, wenn die Klägerin sich nunmehr ausschließlich auf einen in gewillkürter Prozeßstandschaft verfolgten Anspruch der Bank wegen Eigentumsvorenthaltung zu deren Lasten stützen würde, denn eine solche Beschränkung des Klagebegehrens ist der Berufungsbegründung nicht zu entnehmen. Die Klägerin beruft sich vielmehr ausdrücklich auch auf einen eigenen Anspruch, den sie aus dem Gesichtspunkt der Leihe (§ 604 Abs. 4 BGB) ableitet (GA 76). Darüber hinaus kommt aufgrund des in erster und zweiter Instanz übereinstimmenden Vorbringens auch ein Anspruch aus § 1007 BGB in Betracht, wobei es ohne Belang ist, daß die Klägerin sich auf diese Norm noch nicht selbst berufen hat. Die Heranziehung der durch das tatsächliche Vorbringen angesprochenen Rechtsnormen ist Aufgabe des Gerichts, und dieses hat im Zweifel davon auszugehen, daß der Kläger sich auf alle nach seinem Klagevortrag in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte stützen will (BGH, Urt. v. 9. Mai 1990 - VIII ZR 237/89, NJW 1990, 2683, 2684). Ob die Voraussetzungen dieser Normen im Einzelfall auch erfüllt sind, ist keine Frage des Streitgegenstandes, sondern erst bei der Begründetheit zu prüfen.

12

Von einer Aufgabe des ursprünglichen Klagebegehrens kann nur ausgegangen werden, wenn der Kläger klar zu erkennen gibt, daß er die Klage mit dem ursprünglichen Streitgegenstand nicht weiterverfolgen will (vgl. Sen.Urt. v. 25. September 1986 - II ZR 31/86, NJW-RR 1987, 124, 125). Dies kann nach Vorstehendem nicht festgestellt werden. Die Berufung ist daher zulässig, der sie verwerfende Beschluß aufzuheben. Zur Entscheidung über die Begründetheit der Berufung und über die Kosten des Rechtsstreits ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.