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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.11.1990, Az.: IX ZR 73/90

Zivilprozeß; Klagegrund; Neuer Sachvortrag; Berechnungsgrundlagen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.11.1990
Aktenzeichen
IX ZR 73/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14235
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW-RR 1991, 1279-1280 (Volltext mit red. LS)
  • WM 1991, 609-610 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Neuer Sachvortrag zur haftungsausfüllenden Kausalität ändert den Klagegrund jedenfalls solange nicht, wie er gleiche Schadensarten betrifft.

2. Innerhalb der gleichen Schadensart stellen die verschiedenen Berechnungsgrundlagen lediglich unselbständige Faktoren eines einheitlichen Schadens und Ersatzanspruchs dar, die im Rahmen des verlangten Gesamtbetrages austauschbar sind.