Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.11.1990, Az.: IX ZR 73/90
Zivilprozeß; Klagegrund; Neuer Sachvortrag; Berechnungsgrundlagen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.11.1990
- Aktenzeichen
- IX ZR 73/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14235
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW-RR 1991, 1279-1280 (Volltext mit red. LS)
- WM 1991, 609-610 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Neuer Sachvortrag zur haftungsausfüllenden Kausalität ändert den Klagegrund jedenfalls solange nicht, wie er gleiche Schadensarten betrifft.
2. Innerhalb der gleichen Schadensart stellen die verschiedenen Berechnungsgrundlagen lediglich unselbständige Faktoren eines einheitlichen Schadens und Ersatzanspruchs dar, die im Rahmen des verlangten Gesamtbetrages austauschbar sind.