Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.02.1973, Az.: BVerwG VII B 127.71
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.02.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 127.71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 14407
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 17.09.1971 - AZ: V A 1091/70
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer A 1973, 259
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Februar 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Fischer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 1971 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Das Berufungsgericht erklärte den Beklagten für verpflichtet, dem Kläger durch Ausstellung einer Ingenieururkunde die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung "Ingenieur (grad.)" zu erteilen und ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision kann keinen Erfolg haben. Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die der Beklagte allein geltend macht, kommt der Rechtssache nicht zu.
Das Berufungsgericht hielt es nicht für sachgerecht, die nachträgliche Erlaubnis im Falle einer im Februar 1965 abgelegten Prüfung davon abhängig zu machen, ob es sich bei dieser Prüfung um eine staatliche oder um eine nichtstaatliche Prüfung gehandelt hat; dabei gab das Berufungsgericht der sachlichen Gleichwertigkeit der Prüfungen entscheidende Bedeutung. Diese Auffassung führt auch im Hinblick auf Art. 7 Abs. 4 GG zu keinen klärungsbedürftigen, grundsätzlichen Rechtsfragen mehr; sie steht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang.
Zu Recht wies das Berufungsgericht auf das Urteil des erkennenden Senats vom 13. März 1970 - BVerwG VII C 79.68 - hin. Dort ist festgestellt, daß es bei der rückwirkenden Graduierung sachgerecht im Sinne des Art. 3 GG sei, der Gleichwertigkeit entscheidende Bedeutung beizulegen. Daß bei nachträglicher Graduierung nicht nur staatlich anerkannte Ingenieurschulen den öffentlichen Schulen gleichgestellt werden können, hat das Bundesverwaltungsgericht für die Verhältnisse in Bayern in seinem Urteil vom 4. Dezember 1970 - BVerwG VII C 30.70 - (BVerwGE 36, 361) ausgeführt und dies unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 1969 (BVerfGE 27, 195) auch aus Art. 7 Abs. 4 GG gerechtfertigt. Dem entspricht es, daß das Berufungsgericht bei der von ihm festgestellten Gleichwertigkeit der vom Kläger abgelegten Prüfung mit Prüfungen, die in die sogenannte Nachgraduierung einbezogen sind, es angesichts des Zwecks der Nachgraduierung ablehnt, die betreffende private Ingenieurschule von der Möglichkeit der nachträglichen Graduierung auszunehmen. In diesem Zusammenhang, d.h. bei der nachträglichen Graduierung, kann es einen Vorrang der staatlich anerkannten Ingenieurschulen nicht geben.
Da die Beschwerde keinen Erfolg hat, muß der Beklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Zehner
Fischer