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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.03.1970, Az.: BVerwG VII C 79.68

Absolvent einer von der Westfälischen Berggewerkschaftskasse getragenen Bergschule; Recht zur Führung der Bezeichnung "Ingenieur (grad.)"; Einführung der rückwirkenden Graduierung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.03.1970
Aktenzeichen
BVerwG VII C 79.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14233
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 10.10.1968 - AZ: 1 K 383/67

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der rückwirkenden Graduierung von Ingenieuren.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1970
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Zehner, Fischer und Dr. Heddaeus
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 1968 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger, geboren im Jahre 1930, bestand am 30. Oktober 1961 an der Bergschule zu Bochum - Oberklasse -, einer von der Westfälischen Berggewerkschaftskasse getragenen Privatschule, die Abschlußprüfung. Er erhielt in sämtlichen Einzelfächern die Note "gut" mit dem Gesamtergebnis "gut bestanden". Er erhielt das Zeugnis der technischen und geschäftlichen Befähigung zum Maschinenbetriebsführer.

2

In Ausführung von Beschlüssen der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland bestimmte der Beklagte mit Runderlassen vom 30. Juli 1965 (ABl. KM. S. 206) und vom 25. Juli 1966 (ABl. KM. S. 290), daß Personen, die im Land Nordrhein-Westfalen die staatliche Ingenieurprüfung bestanden haben, das Recht haben, die Bezeichnung "Ingenieur (grad.)" zu führen. Hierüber sollte den geprüften Ingenieuren eine entsprechende Urkunde ausgehändigt werden.

3

Der Beklagte lehnte das Verlangen des Klägers, ihm eine solche Urkunde auszuhändigen, mit Bescheiden vom 20. Oktober 1966 und 24. Januar 1967 ab.

4

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Klage. Er meint, die Graduierung nur von Absolventen einer staatlichen Ingenieurschule widerspreche dem Ingenieurgesetz des Bundes sowie dem Gleichbehandlungssatz des Grundgesetzes. Es stellt den Ausbildungsgang eines Maschinenbetriebsführers an der Bergschule dar. Hieraus ergebe sich, daß Ausbildung und Qualifikation der Oberklassenabsolventen der eines Ingenieurschulbesuchs gleichwertig seien.

5

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung der angeführten Bescheide zu verpflichten, ihm das Recht zur Führung der Bezeichnung "Ingenieur (grad.)" zu verleihen.

6

Der Beklagte tritt der Klage entgegen.

7

Er führt aus, als Absolvent einer reinen Fachschule, wie der Bergschule, erfülle der Kläger die in den Erlassen gestellten Anforderungen, nämlich die Ablegung einer staatlichen Ingenieurprüfung nicht.

8

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Klagbegehren finde in dem Ingenieurgesetz keine Stütze. Auch Art. 3 GG sei nicht verletzt. Die Unterscheidungen des Beklagten seien sachgerecht.

9

Mit der zugelassenen Sprungrevision verfolgt der Kläger das Klagbegehren weiter.

10

Zur Begründung wiederholt und vertieft er seihen bisherigen Vortrag.

11

Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht.

12

II.

Die zulässige Revision führt zur Zurückverweisung der Sache.

13

Das Verwaltungsgericht legt zunächst dar, daß der Kläger seinen Anspruch aus dem Ingenieurgesetz des Bundes vom 7. Juli 1965 (BGBl. I S. 601) nicht herleiten könne. Hierzu bedarf es keiner Ausführungen, weil das Bundesverfassungsgericht dieses Gesetz mit dem Beschluß vom 25. Juni 1969 inzwischen für nichtig erklärt hat (BVerfGE 26, 246 [BVerfG 25.06.1969 - 2 BvR 128/66]).

14

Das Verwaltungsgericht läßt dann die Frage offen, ob die Einführung des Grades nur durch Gesetz hätte erfolgen dürfen. Zutreffend geht es davon aus, daß der Kläger nach Art. 3 GG einen Anspruch auf diese Begünstigung haben müsse, wenn der Personenkreis, dem er angehöre, willkürlich davon ausgeschlossen wäre; denn der Beklagte habe diesen Grad mit den erwähnten Erlassen eingeführt und verleihe ihn tatsächlich.

15

Die Ausführungen, mit denen das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen Art. 3 GG verneint, vermögen jedoch nicht zu überzeugen.

16

Das Verwaltungsgericht unterscheidet zwischen der Ausbildung an Ingenieurschulen und der Ausbildung an der Bergschule, die der Kläger besucht hat. Das ist insofern nicht überzeugend, als der Beklagte den Absolventen einer anderen, ebenfalls von der Westfälischen Berggewerkschaftskasse getragenen Bergschule den Grad gewährt. Die Ausführungen, die das Verwaltungsgericht über die Unterschiede zwischen diesen beiden Bergschulen macht, betreffen mehr den Ausbildungsgang und andere Äußerlichkeiten, weniger die Frage, ob die Kenntnisse und die Befähigungen, die diese beiden Bergschulen vermitteln, voneinander verschieden sind.

17

Der Beklagte hat sich, ebenso wie die anderen Kultusminister der Länder, entschlossen, den Grad auch rückwirkend zu verleihen. Der Grund hierfür dürfte darin zu suchen sein, daß Personen, welche ihre Ausbildung früher abgeschlossen haben und bereits im Berufsleben stehen, in ihrem Fortkommen nicht behindert werden sollen gegenüber denjenigen, die ihre Ausbildung erst jetzt beenden und mit dem Grad in vergleichbare Berufe eintreten. Das Verwaltungsgericht faßt seine Ausführungen in dem Satz zusammen, daß es nicht darauf ankomme, ob die Ausbildung der Oberklassenabsolventen der der Absolventen von Ingenieurschulen als gleichwertig anzusehen sei. Diesem Satz kann nicht zugestimmt werden. Nachdem die rückwirkende Graduierung eingeführt ist, dürfte es im Gegenteil im Sinne des Art. 3 GG sachgerecht sein, der Gleichwertigkeit entscheidende Bedeutung beizulegen.

18

Das Verwaltungsgericht führt aus, daß die bildungspolitischen Vorstellungen des Beklagten zu beachten seien. Hieran ist mißlich, daß diese bildungspolitischen Vorstellungen zur Zeit der Verhandlung vor dem Erstgericht noch nicht in einem Gesetz ihren Niederschlag gefunden hatten. Inzwischen hat der Landesgesetzgeber das Fachhochschulgesetz vom 29. Juli 1969 (GVBl. S. 572) erlassen. Dieses Gesetz befaßt sich in §§ 23 und 35 mit der Graduierung. Nach der Zurück Verweisung der Sache werden der Beklagte und gegebenenfalls das Gericht die Frage der Graduierung des Klägers erneut prüfen können.

19

Das Zeugnis des Klägers vom 30. Oktober 1961 trägt die Unterschrift des Beauftragten des Oberbergamts. Es nimmt ausdrücklich auf die §§ 73 ff. des preußischen Allgemeinen Berggesetzes in der Fassung vom 28. Juli 1909 und die Ausführungsanweisung dazu Bezug. Auch diese Rechtsnormen und Verwaltungsvorschriften werden bei der Bewertung der Prüfung des Klägers für die Frage der Graduierung im Verhältnis zu anderen Ingenieurprüfungen zu berücksichtigen sein. Bei der Entscheidung über die Graduierung sollte das Vertrauen, das der Kläger in den Wert und die Beständikeit seiner Prüfung auch für die Zukunft hegen darf, nicht enttäuscht werden.

20

Hiernach ist die Sache zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Witten zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Dr. Heddaeus
Dr. Zinser
Dr. Zehner
Fischer