Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.02.2025, Az.: B 2 U 29/24 BH
Verwerfung der Gegenvorstellung und der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 13.02.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 29/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 11789
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:130225BB2U2924BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Darmstadt - 01.07.2016 - AZ: S 3 U 76/15
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bereits seit langem geklärt, dass - vermeintliche - Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsauffassung oder ein grundlegender Rechtsprechungswandel keine Restitutionsgründe im Sinne des § 580 ZPO (i.V.m. § 179 Abs 1 SGG) darstellen.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. Februar 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie den Richter Karmanski und die Richterin Dr. Karl
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. August 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Gegenvorstellung und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit vorbezeichnetem Beschluss hat das LSG die Klage des Antragstellers auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens (L 9 U 206/16) verworfen, in dem es die Feststellung mehrerer schulischer Ereignisse ("Mobbing") als Arbeitsunfälle und die Gewährung von Verletztenrente verneint hatte (Beschluss vom 9.12.2016). Nach Zustellung am 3.9.2024 hat der Antragsteller am 25.9.2024 "im Wege der Gegenvorstellung, Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt, um Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts nachgesucht und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Zur Begründung führt er aus, die höchstrichterliche Rechtsprechung habe sich geändert, weil das BSG mittlerweile eine psychische Erkrankung als Arbeitsunfall anerkenne.
II
1. Der PKH-Antrag nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1, § 121 Abs 1 ZPO). Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder aufgezeigt worden noch nach Durchsicht der Akten aufgrund der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs zu erblicken. Dagegen ist eine allgemeine Überprüfung des vorinstanzlichen Beschlusses in dem Sinne, ob das LSG unter Würdigung der Angaben des Antragstellers richtig entschieden hat, im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft. Es ist nicht erkennbar, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers erfolgreich zu begründen.
a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder die Frage bereits durch das BSG bzw ein anderes oberstes Bundesgericht entschieden ist (BVerwG Beschlüsse vom 16.11.2007 - 9 B 36/07 - juris RdNr 11 und vom 6.3.2006 - 10 B 80/05 - juris RdNr 5; zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70). Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind nicht erkennbar. In der Rechtsprechung des BVerfG und der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist bereits seit langem geklärt, dass - vermeintliche - Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsauffassung oder ein grundlegender Rechtsprechungswandel keine Restitutionsgründe im Sinne des § 580 ZPO (iVm § 179 Abs 1 SGG) darstellen (BVerfG Urteil vom 1.7.1953 - 1 BvL 23/51 - BVerfGE 2, 380 = juris RdNr 52; BGH Urteile vom 26.4.2006 - IV ZR 26/05 - BGHZ 167, 272 = juris RdNr 12 und grundlegend vom 11.3.1953 - II ZR 180/52 - LM Nr 10 zu § 322 ZPO; BAG Urteil vom 21.10.1955 - 2 AZR 438/54 - AP Nr 1 zu § 580 ZPO = juris RdNr 4; BFH Beschluss vom 27.9.1977 - VII K 1/76 - BFHE 123, 310, 311 f = juris RdNr 7).
b) Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder -anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Das angefochtene Urteil stellt sich auf den Boden der Rechtsprechung des BSG und lässt keine Abweichung erkennen.
c) Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Da der Kläger keinen Wiederaufnahmegrund schlüssig behauptet hat (zu diesem Erfordernis BSG Beschlüsse vom 23.4.2014 - B 14 AS 368/13 B - SozR 4-1500 § 179 Nr 1 RdNr 9 und vom 10.7.2012 - B 13 R 53/12 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 6 RdNr 17; ebenso BGH Beschluss vom 18.10.2016 - XI ZA 4/16 - juris RdNr 7 mwN), durfte das LSG den unzulässigen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 33 Abs 1 Satz 2, § 12 Abs 1 Satz 2 SGG) verwerfen, wie dies § 158 Satz 2 SGG für eine unzulässige Berufung vorsieht (BSG Beschlüsse vom 18.9.2014 - B 14 AS 85/14 B - juris RdNr 7 und vom 10.7.2012, aaO, RdNr 11 ff; BVerwG Beschlüsse vom 31.10.1995 - 5 B 176/95 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr 29 und vom 15.9.1995 - 11 PKH 9/95 - juris RdNr 3 jeweils zu § 125 Abs 2 VwGO).
Da dem Kläger somit keine PKH zu bewilligen ist, hat er nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.
2. Die übrigen Rechtschutzgesuche (Gegenvorstellung, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) sind ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), weil der Kläger Rechtsmittel, Anträge und sonstige Gesuche - außer im Prozesskostenhilfeverfahren - nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte wirksam an das BSG herantragen lassen kann (§ 73 Abs 4 SGG).