Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.09.1995, Az.: BVerwG 11 PKH 9.95
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.09.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 PKH 9.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 31976
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG - AZ: 1 T 2/94
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bonk und Kipp
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers vom 19. August 1995, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, nämlich die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 12. Juli 1995, keine Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, § 121 Abs. 1 und 4 ZPO). Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich weder aus seiner Antragsbegründung noch aus den vorliegenden Akten ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO.
Der Rechtssache kommt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat dem Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Wiederaufnahmeklage ein von sieben Personen unterzeichnetes Schreiben vom 19. November 1994 vorgelegt, in dem diese Personen gewisse Aussagen des Klägers bestätigen und sich bereit erklären, dies vor Gericht zu bezeugen. Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem die Klage verwerfenden Beschluß (S. 3 oben) ausgeführt, daß eine solche schriftliche Zeugenerklärung keine Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst b ZPO darstellt. Diese Beurteilung steht im Einklang mit Rechtsprechung und Literatur (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 2. März 1967 - BVerwG 3 B 21.66 -; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 53. Aufl. 1995, § 580 Rn. 13 f.) und wirft keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf.
Der angefochtene Beschluß des Oberverwaltungsgerichts leidet auch nicht an Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat die Wiederaufnahmeklage des Klägers durch Beschluß vom 12. Juli 1995 verworfen, nachdem den Beteiligten durch Beschluß vom 15. Februar 1995 - dem Kläger zugestellt am 20. Februar 1995 - Gelegenheit zur Äußerung und somit rechtliches Gehör gewährt worden war. Ein solches Vorgehen des Oberverwaltungsgerichts kommt nicht nur bei einer Entscheidung über eine Berufung in Betracht; es ist in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 und § 130 a VwGO auch im Falle einer unzulässigen Wiederaufnahmeklage gegen eine Berufungsentscheidung gerechtfertigt (vgl. z.B. OVG Münster, Beschluß vom 13. Juni 1994 - 25 A 2856/91 - NVwZ 1995, 95 [OVG Nordrhein-Westfalen 13.06.1994 - 25 A 2856/91]; Redeker/von Oertzen, VwGO, 11. Aufl. 1994, § 153 Rn. 9; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 589 Rn. 2, 4). Der Hinweis des Klägers auf § 493 ZPO geht schon deshalb fehl, weil ein selbständiges Beweisverfahren, wie die genannte Vorschrift es voraussetzt, nicht stattgefunden hat.
Prof. Dr. Bonk
Kipp