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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.03.1955, Az.: I ZR 52/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.03.1955
Aktenzeichen
I ZR 52/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13427
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 23.01.1953

Fundstellen

  • DB 1955, 480 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1955, 542-543 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1955, 828-829 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

der Firma Emil Sch., Spedition, B., Q.str. ...,

Prozessgegner

den Zahnarzt Dr. med. dent. Walther K., H., P.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    §6 ADSp hat nicht die Unverbindlichkeit mündlicher Vereinbarungen zur Folge. Der Spediteur hat, wenn er sie klar und unmißverständlich übernommen hat, für ihre Erfüllung voll einzustehen.

  2. 2.

    §13 ADSp gibt dem Spediteur nur dann ein Recht zur Abweichung vom vorgeschriebenen Transportwege, wenn die Weisung des Absenders nachweislich unausführbar ist und der Spediteur auch im übrigen alles getan hat, um die Interessen des Absenders an der Befolgung der Weisung zu wahren.

  3. 3.

    §5 Ziff 6 SVS nimmt in Verbindung mit §41 a ADSp dem Spediteur das Recht, den Absender auf die Speditionsversicherung zu verweisen, sofern er die Beschlagnahme des Beförderungsgutes verschuldet hat (Bestätigung von II ZR 134/53 in NJW 1954, 1930 [BGH 30.10.1954 - II ZR 134/54]).

  4. 4.

    Zur Haftung für vorsätzliche Verletzung einer Vertragspflicht genügt das Bewußtsein der Tatumstände der Verletzung. Das Bewußtsein von dem möglichen Eintritt schädlicher Folgen ist für die Feststellung des Vorsatzes nicht erforderlich (Bestätigung von III ZR 44/50 in NJW 1951, 596).

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h.c. Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Nastelski, Dr. Christoph und Dr. Nörr

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das den Parteien an Verkündungs Statt am 23. Januar 1953 zugestellte Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger übergab der Beklagten am 21. September 1950 in B. durch seinen Bevollmächtigten, den Güterfernverkehrsunternehmer Sc., eine Kiste mit zahnärztlichen Instrumenten, und zwar eine ehemalige Wehrmachtskiste, zur Beförderung nach H.

2

Die Beklagte gab diese Kiste ohne besonderen Warenbegleitschein als "Hausrat" deklariert zum Sammeltransport an den Güterfernverkehrsunternehmer A. weiter. Am 9. Oktober 1950 wurde die Kiste an der sowjetischen Zonengrenze beschlagnahmt, da ein ordnungsgemäßer Warenbegleitschein gefehlt habe.

3

Mit Schreiben vom 7. März 1951 meldete die Beklagte den Verlust der Kiste als Schaden im Rahmen der von ihr gezeichneten Speditionsversicherung an und erklärte dabei, die Kiste habe mit Luftfracht nach H. gehen sollen, sei jedoch infolge eines Versehens ihres Bodenpersonals einem LKW beigeladen worden. Der Versicherer lehnte die Deckung des Schadens durch die Speditionsversicherung unter Bezugnahme auf §5 Ziff 6 SVS ab.

4

Nunmehr verlangte der Kläger mit der Klage von der Beklagten Schadensersatz in Höhe eines Teilbetrages von 2.000,- DM. Er behauptet, er habe der Beklagten die Weisung gegeben, die Kiste nur durch Luftfracht nach H. zu befördern. Diese Weisung habe die Beklagte entgegengenommen, nachdem sie in Gegenwart seines Bevollmächtigten Sc. die Kiste geöffnet und sich von ihrem Inhalt überzeugt habe.

5

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie bestreitet das Eigentum des Klägers, an der Kiste und beruft, sich wegen des Fehlens einer schriftlichen Vereinbarung über die Beförderung durch Luftfracht auf §6 ADSp. Ferner bestreitet die Beklagte die Übernahme einer Verpflichtung zur Beschaffung der Begleitpapiere. Sie will nur einen Versuch der Beschaffung in Aussicht genommen haben. Sie lehnt daher eine Haftung für das Fehlen der Begleitpapiere ab. Im übrigen will sie nach §413 HGB nur für die Pflichten eines Frachtführers im Rahmen der zugrunde gelegten ADSp einstehen. Sie beruft sich insbesondere auf das in §13 ADSp ihr vorbehaltene Recht, von Weisungen abzuweichen, sowie auf die in den ADSp niedergelegten Haftungsbeschränkungen auf Grund unterlassener Wertangabe.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Kammergericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

7

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte die für den Kläger sprechende Eigentumsvermutung des §1006 BGB an dem Beförderungsgut nicht widerlegt habe und daß der Kläger auch den Abschluß des Vertrages in seinem Namen nachgewiesen habe. Er sei daher zur Klageerhebung legitimiert. Das Kammergericht nimmt an, daß der Vertrag zu den Bedingungen der ADSp abgeschlossen, und stellt fest, daß der Beklagten vom Kläger die Weisung zur Versendung durch Luftfracht erteilt worden sei. Eine Befugnis der Beklagten, auf Grund §13 ADSp hiervon abzuweichen, hält das Berufungsgericht nicht für gegeben, da nicht nachgewiesen sei, daß die Beförderung mit Luftfracht unmöglich gewesen sei. Die Beklagte habe auch die Verpflichtung zur Beschaffung der Warenbegleitpapiere übernommen. Der Verlust der Sendung sei durch das eigenmächtige Abweichen der Beklagten von dem vorgeschriebenen Transportwege und die Absendung ohne ausreichende Begleitpapiere eingetreten. Die Beklagte hafte für den Verlust, der nicht durch die Speditionsversicherung gedeckt sei, da sie bedingt vorsätzlich gehandelt habe. Die Unterlassung der Wertangabe sei für den Schaden nicht ursächlich.

8

1)

Die Revision wendet sich zunächst gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger Eigentümer der verlorenen Sendung gewesen sei. Das Berufungsgericht stützt die Feststellung auf die gesetzliche Vermutung des §1006 BGB. Diese enthebt den Kläger eines weiteren Beweises für sein Eigentum. Es bedurfte daher nicht des Eingehens auf die von ihm über die Tatsache des Besitzes hinaus angebotenen Beweise. Die von ihm selbst behaupteten Tatsachen sind nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung zu entkräften. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, ihrerseits Tatsachen unter Beweis zu stellen, die zur Entkräftung der Vermutung ausreichten. Das hat sie nicht getan. Die Berufung auf die allgemeine Erfahrung, daß Wehrmachtszahnärzte ihre eigenen Instrumente nicht zu benutzen pflegten, reicht hierfür nicht aus. Es mag dahingestellt bleiben, ob man von einer solchen Erfahrung für Frontlazarette sprechen kann. Für Heimatlazarette, an denen der Kläger tätig war, widerspricht es jedenfalls nicht der Lebenserfahrung, daß der Kläger mit seinen eigenen Instrumenten gearbeitet hat, an die er gewöhnt war. Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen §286 ZPO liegt somit nicht vor.

9

2)

Ebensowenig sind die Angriffe der Revision gegen die Feststellung einer von der Beklagten entgegengenommenen Weisung zur Beförderung der Sendung durch Luftfracht begründet. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts fußt auf dem Eingeständnis der Beklagten gegenüber dem Versicherer und auf dem nicht ernstlichen Bestreiten der Beklagten, da sie im Prozeß wenigstens zugegeben habe, es sei eine Beförderung auf dem Luftwege in Aussicht genommen worden. Gegenüber diesen Tatsachen bedurfte es nicht des Eingehens auf die Beweisanträge der Beklagten, es sei keine Versendung des Kisteninhalts in einzelnen Luftpostpäckchen verlangt worden. Diese Behauptung ist vom Berufungsgericht bei seiner Feststellung ausdrücklich als richtig unterstellt worden. Das Berufungsgericht entnimmt aus der Tatsache, daß der Absender sich für den ungleich teureren Luftweg entschlossen hat, mit Recht eine hinreichende Klarstellung dahin, daß er diese erhöhten Kosten mit Rücksicht auf die größeren Gefahren einer sowjetischen Grenzkontrolle auf sich nehme. In der Wahl des Luftweges lag deshalb zugleich ein Verbot des Landweges. Ein Rechtsverstoß des Berufungsgerichts ist mithin nicht erkennbar.

10

3)

An diese Weisung des Klägers war die Beklagte gebunden, auch wenn sie nur mündlich erteilt worden war. §6 der ADSp schließt die Verbindlichkeit einer mündlich erteilten Weisung des Absenders nicht aus. Diese Bestimmung, wonach der Spediteur für die Befolgung mündlicher Weisungen "keine Gewähr" übernimmt, ist zwar wenig klar. Das eine ist jedenfalls sicher, daß sie kein vereinbartes Formerfordernis für derartige Weisungen darstellt und daß der Spediteur, wenn er sie entgegengenommen und richtig verstanden hat, für ihre Ausführung einzustehen hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß §6 ADSp den Spediteur nur vor den Folgen eines Mißverständnisses bewahren solle, hält sich im Rahmen dieser Auslegung und ist in ihrer Anwendung auf den vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Daß ein solches Mißverständnis im vorliegenden Falle nicht gegeben ist, wird vom Berufungsgericht einwandfrei festgestellt. Der von der Revision in diesem Zusammenhange hervorgehobene angebliche Zweifel der Beklagten an der Verbindlichkeit der Weisung ist kein solches Mißverständnis tatsächlicher Art.

11

4)

Die Voraussetzung einer nach §13 ADSp zulässigen Abweichung von dieser Weisung ist vom Berufungsgericht zutreffend verneint worden. Sie wäre der Beklagten nur dann erlaubt gewesen, wenn die Ausführung der Weisung nicht möglich gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat mit Recht einen Nachweis dieser Unmöglichkeit durch die Beklagte vermißt. Die im Schriftsatz der Beklagten vom 25. Juli 1952 unter Beweis gestellte Behauptung, sie habe vergeblich versucht, einen Warenbegleitschein für den Lufttransport zu erwirken, genügte dazu nicht. Die Beklagte hätte im Einzelnen die von ihr ergriffenen Schritte und deren Erfolg darlegen müssen, um eine Nachprüfung dieser summarischen Behauptung zu ermöglichen. Sie hatte dazu umso mehr Veranlassung, als der Kläger bereits in seinem Schriftsatz vom 2. Januar 1952 darauf hingewiesen hatte, daß die Beklagte es bisher an jeder substantiierten Rechtfertigung für die Abweichung von der vorgeschriebenen Luftbeförderung habe fehlen lassen. Eine Veranlassung, demgegenüber die Beklagte im Rahmen des §139 ZPO auf die Mängel ihrer Verteidigung hinzuweisen, bestand für das Gericht nicht. Auch die Revisionsbegründung ist nicht im Stande, den Vortrag der Beklagten in dieser Richtung ausreichend zu ergänzen. Ihre Behauptung, sie würde auf eine entsprechende Auflage des Gerichts vorgetragen haben, sie habe durch ihre erfahrenen Angestellten alles versucht, was legalerweise zur Erlangung des Warenbegleitscheines möglich war, ist ebenso unsubstantiiert wie ihr Vorbringen in der Berufungsinstanz.

12

Im übrigen hätte auch ein Fehlschlagen ihrer Bemühungen um einen Warenbegleitschein für den Lufttransport die Beklagte noch nicht dazu ermächtigt, angesichts der für sie erkennbaren Ablehnung des Landweges durch den Absender den sehr viel gefährlicheren Landweg ohne Warenbegleitschein zu wählen. §13 ADSp machte ihr zur Pflicht, bei dem Abweichen von gegebenen Weisungen die Interessen des Absenders zu wahren. Dazu hätte in erster Linie gehört, daß sie den Absender von den angeblichen Schwierigkeiten bei der Beschaffung der Begleitpapiere verständigte und ihm damit die Möglichkeit gab, selbst die Schwierigkeiten zu beseitigen und gegebenenfalls die notwendigen Schritte zu ergreifen. Insoweit ist der vorliegende Sachverhalt nicht anders gelagert als der vom Senat in BGHZ 9, 1[BGH 03.02.1953 - I ZR 61/52] in demselben Sinne entschiedene Fall.

13

5)

Nach §41 a ADSp ist die Beklagte von ihrer Haftung als Spediteur nur insoweit freigestellt, als der Versicherungsschutz der von ihr gezeichneten Speditionsversicherung reicht. Dieser ist durch §5 Ziff 6 des Speditionsversicherungsscheines (SVS) in der zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Fassung ausgeschlossen für Schäden durch Beschlagnahme jeder Art. Die Revision ist der Meinung, daß hiermit nur die Haftung für Schäden aus höherer Gewalt ausgeschlossen worden ist. Dazu hätte es aber keines besonderen Haftungsausschlusses bedurft, da der Speditionsversicherer gemäß SVS §2 ohnehin nur für schuldhafte Vertragsverletzungen des Spediteurs einzutreten hat. Alle Haftungsausschlüsse des §5 SVS sind deshalb so zu verstehen, daß sie für schuldhaftes Verhalten des Spediteurs gelten (BGH II ZR 134/53 vom 30. Oktober 1954, NJW 1954, 1930; SVS Schiedsgericht VW 1950, 304). Die nach §408 Abs. I HGB begründete Haftung der Beklagten ist also trotz Deckung der Speditionsversicherung bestehen geblieben und der Kläger brauchte vor der Inanspruchnahme der Beklagten nicht den aussichtslosen Versuch zu machen, zunächst die Versicherung in Anspruch zu nehmen.

14

6)

Des Berufungsgericht stellt eine bedingt vorsätzliche Vertragsverletzung der Beklagten als Haftungsgrundlage fest. Auf die dem Versicherer gegenüber gegebene Darstellung, daß die Weisung des Lufttransportes durch Versehen ihrer Angestellten unberücksichtigt geblieben sei, ist die Beklagte im Prozeß nicht zurückgekommen, sondern hat hier vorgetragen, daß sie selbst im Hinblick auf die Nichterlangung von Begleitpapieren für den Lufttransport und im Vertrauen auf die bisherigen Erfolge des Fernverkehrunternehmers Altenrath den Landweg gewählt habe. Diese Haltung der Beklagten bedeutete eine vorsätzliche Verletzung der übernommenen Vertragspflicht und das Berufungsgericht war nicht genötigt, das Inkaufnehmen des eventuellen Verlustes des Beförderungsgutes durch die Beklagte zur Begründung des bedingten Vorsatzes mit heranzuziehen. Im Falle der Verletzung eines geschützten Rechtsgutes (§823 Abs. 1 BGB), eines Schutzgesetzes (§823 Abs. 2 BGB) oder einer Vertragspflicht genügt es für die Annahme eines vorsätzlichen Handelns, wenn der Verletzer sich der zur Verletzung gehörenden Tatumstände bewußt ist. Das Bewußtsein braucht dagegen nicht die weiteren schädlichen Folgen seines rechtswidrigen Handelns zu umfassen und der Verletzer braucht sie auch nicht bedingt zu billigen (Enneccerus-Lehmann Schuldverhältnisse S. 61; BGH NJW 1951, 597 [BGH 08.03.1951 - III ZR 44/50]; ebenso Coing ebenda Anm. zu dieser Entscheidung). Das ist nur anders in solchen Fällen, in denen (z.B. §826 BGB) die Handlung des Täters erst durch das Bewußtsein einer Schädigung des anderen zur verbotenen und zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung wird. Die Revision selbst hält deshalb mit Recht die Abweichung von der vertraglichen Weisung für vorsätzlich. Irrtümlich ist aber ihre Folgerung, daß dieser Vorsatz sich nicht mit dem Begriff des zu vertretenden Verschuldens decke.

15

7)

Nach §276 Abs. II BGB kann die Haftung für Vorsatz nicht, im Voraus ausgeschlossen werden. Da die Beklagte nach den vorstehenden Ausführungen persönliches vorsätzliches Handeln zu vertreten hat, entfällt für sie die Möglichkeit, sich auf irgendwelche in den ADSp niedergelegten Haftungsbeschränkungen zu berufen. Das gilt für alle in §§52, 54, 56 ADSp enthaltenen Freizeichnungen. Sie kann den Kläger also weder auf die Geltendmachung eines abgetretenen Anspruches gegen den Frachtführer noch auf die vereinbarten Höchstgrenzen der Haftung noch auf die Folgen einer unterlassenen schriftlichen Wertangabe verweisen, letzteres übrigens auch deswegen nicht, weil sie selbst vor Absendung der Kiste von dem Inhalt Kenntnis genommen hatte und daher unredlich handeln würde, wenn sie sich demgegenüber auf die vereinbarte Schriftform der Wertangabe berufen wollte.

16

Nach alledem ist die Revision unbegründet und mußte mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückgewiesen werden.

Wilde Birnbach Nastelski Christoph Nörr